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Verkehrsspiegel für die Kreuzung Rheinlandstraße/Wilhelm-Kobelt-Straße

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

30.07.2024

Antrag Ortsbeirat

Verkehrsspiegel für die Kreuzung Rheinlandstraße/Wilhelm-Kobelt-Straße

Details im PARLIS OF_1059-6_2024
03.09.2024

Anregung Ortsbeirat

Verkehrsspiegel für die Kreuzung Rheinlandstraße/Wilhelm-Kobelt-Straße

Details im PARLIS OM_5793_2024
13.01.2025

Stellungnahme des Magistrats

Verkehrsspiegel für die Kreuzung Rheinlandstraße/Wilhelm-Kobelt-Straße

Details im PARLIS ST_100_2025
Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 03.09.2024, OM 5793 entstanden aus Vorlage: OF 1059/6 vom 30.07.2024

Betreff: Verkehrsspiegel für die Kreuzung Rheinlandstraße/Wilhelm-Kobelt-Straße
Zwischen der Zelterstraße und der Haltestelle "Schwanheim Rheinlandstraße" parken auf der rechten Seite der Rheinlandstraße (stadtauswärts) häufig Lastwagen, die die Sicht für den einmündenden Verkehr behindern. Dieser Umstand war schon Gegenstand mancher Anregungen, welche der Ortsbeirat diskutiert und beschlossen hat. Der auf die Rheinlandstraße einmündende Verkehr konzentriert sich in diesem Abschnitt auf die Wilhelm-Kobelt-Straße, weil die Straßen davor und dahinter Einbahnstraßen in entgegengesetzter Fahrrichtung sind. Bei der Einmündung Rheinlandstraße/Wilhelm-Kobelt-Straße ist es häufig zu gefährlichen Verkehrssituationen oder Behinderungen gekommen, weil die Rheinlandstraße nicht eingesehen werden kann. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, zwei Verkehrsspiegel gegenüber der Einmündung Rheinlandstraße/Wilhelm-Kobelt-Straße zu montieren, die es ermöglichen, die Rheinlandstraße in beide Richtungen einzusehen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 6 - Frankfurter Westendazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2025, ST 100
Beratung im Ortsbeirat: 6

Beratungsergebnisse:

35. Sitzung des OBR 6 am 14.01.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66-0