Tiefe Haltebuchten
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Bisheriger Verlauf
01.09.2014
11.09.2014
16.02.2015
16.02.2015
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 11.09.2014, OM 3428 entstanden aus Vorlage: OF 811/9 vom 01.09.2014
Betreff: Tiefe Haltebuchten
Anlässlich des Wirtschaftstages Dornbusch Ginnheim am 14. Juli 2014 wurde besprochen, dass die Haltebuchten markiert werden sollten, um diese optimaler für 15 Querparker und neun Kurzparker im eingeschränkten Halteverbot benutzen zu können. Der Magistrat wird gebeten, Querparkflächen zwischen der Einmündung Eberhard-Beckmann-Anlage und Eduard-Rüppell-Straße abzumarkieren. Montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr sollte Parken für 30 Minuten erlaubt sein, nachts und a m Wochenende unbegrenzt. Davor sollen neun Längsparkflächen zum Be- und Entladen markiert werden. (c) 2014 - Stadt Frankfurt am Main Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 16.02.2015, ST 256 Beratung im Ortsbeirat: 9
Beratungsergebnisse:
37. Sitzung des OBR 9 am 22.01.2015, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 2. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 3. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme zu 3. Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR 9 am 19.02.2015, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 5. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.