Kultur- und Freizeitticket
Begründung
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, die Vorlage M 183 vom 01.11.2019 zurückzuziehen und - ggf. in geänderter Form - wieder vorzulegen. Begründung: Mit der Vorlage M 183 vom 01.11.2019 beantragt der Magistrat die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zum Kultur- und Freizeitticket. Die Stadtverordnetenversammlung hatte mit Beschluss vom 28.02.2019 (§ 3735 zu M 12), den Magistrat - Dezernat VII - beauftragt hat, ein Konzept für ein Kultur- und Freizeitticket zu erstellen und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. In seiner Vorlage führt der Magistrat aus, dass das Kultur- und Freizeitticket von Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren kostenlos erworben werden kann, "die entweder in Frankfurt am Main einen Wohnsitz haben oder dort zur Schule bzw. zur Kita gehen, wenn das monatliche Netto-Familieneinkommen unter 4.500 € liegt". Die Beschränkung der Begünstigten auf Personen, die ihren Wohnsitz in Frankfurt haben bzw. dort zu Schule gehen, ist nach weitverbreiteter Ansicht rechtswidrig und verstößt sowohl gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes als auch gegen EU-Recht. Insoweit könnte eine entsprechende Regelung zu Klagen und entsprechenden Rückforderungen gegen die Stadt Frankfurt führen und damit zu zusätzlichen Kosten in nicht absehbarer Höhe. Darüber hinaus ist die Vorlage jedoch auch deshalb zurückzuziehen, weil der Begriff "Netto-Familieneinkommen" nicht klar definiert ist. Zum einen gibt es verschiedene Definitionen für das Netto-Einkommen, zum anderen ist auch der Begriff "Familie" nicht eindeutig definiert. Hinzu kommt, dass das Netto-Einkommen auch im Einzelfall kaum nachweisbar ist, da hierzu verschiedene Belege - wie Einkommensteuerbescheide, Bescheide über den Bezug von Kindergeld und anderen Transferleistungen, Rentenbescheide etc. - erforderlich sind. Auch hier sind streitige Auseinandersetzungen zu erwarten, z.B. wenn ein Antragsteller vorträgt, sein Netto-Einkommen liege unter der genannten Grenze, der Magistrat aufgrund einer anderen Berechnungsgrundlage zu einem anderen Ergebnis kommt. Insoweit wäre auch die praktische Anwendung der Regelung nicht durchführbar.