Anzeigenportal zu Falschparker*innen
Bericht
Seit Einführung des Anzeigen-Portals wurden bis 31.07.2025 insgesamt 76.896 Anzeigen eingereicht. Die Verwertbarkeit der Anzeigen ist qualitativ hoch. Nur selten stimmen eingereichte Bilder nicht mit dem Tatfahrzeug überein. Durch die Pflichtangaben im Online-Portal sind alle benötigten Angaben im Verfahren enthalten. Die Bußgeldstelle ändert lediglich in der gleichen Kategorie einen Tatbestand ab. Beispielsweise vom Parken zum Halten, wenn die Zeitangabe nicht korrekt ist. Eine andere Kategorie würde die Angaben und somit die Aussage des Anzeigeerstatters komplett verändern (z. B.: Parken Taxistand zu Feuerwehrzufahrt). Eine Auswertung ist technisch nicht möglich. Bei der hohen Anzahl an Anzeigeneingängen sehen wir von einer händischen Auswertung aus Gründen der Effizienz ab. Ja, da die eingehenden Anzeigen von den Mitarbeitenden auf Plausibilität und nach rechtlichen Aspekten geprüft werden. Insofern trifft die Bezeichnung "bearbeitet" zu. Per E-Mail wurden insgesamt seit Einführung 14.008 Verfahren sowie 1.378 per Brief registriert. Bearbeitet werden nur E-Maileingänge, deren Tatvorwurf nicht im Online-Portal auswählbar ist. Auf diese Vorgehensweise wird in der Eingangsbestätigung hingewiesen. Aufgrund des vorhandenen Online-Portals der Stadt Frankfurt werden Anzeigen von privaten Portalen nicht bearbeitet. Insgesamt 10.134 Owi-Verfahren wurden eingeleitet. Die Auswahl des Tatbestandes bleibt dem Anzeigenerstatter überlassen. Der Stadt Frankfurt geht es nicht um die Einnahmen eines höherwertigen Verstoßes, wichtiger ist die Sensibilisierung der Falschparkenden und deren künftiges Verhalten im Straßenverkehr. Die Anordnung von Fahrtenbüchern bei Halt- und Parkverstößen kommt nicht zum Tragen. Eine Anordnung eines Fahrtenbuches nach § 31 a StVZO kommt in der Regel bei nicht eintragungspflichtigen Verkehrsverstößen nicht in Betracht. Sofern bei einem Halt- und Parkverstoß der Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann, werden dem Halter des Verfahrens die Kosten mittels Halterkostenbescheid auferlegt. In 2024 war dies 2.648 Mal der Fall. Bei Anzeigeneingängen mit c/o-Adressen werden keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die Akzeptanz einer c/o-Adresse des Zeugen basiert auf § 68 der Strafprozessordnung (StPO), welcher dem Grunde nach auch auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren anzuwenden ist. Dieser befasst sich mit der Vernehmung zur Person, Beschränkung von Angaben und dem Zeugenschutz. Demnach beginnt eine Vernehmung damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständige Anschrift befragt wird. In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird außer bei Zweifeln über die Identität des Zeugen nicht die vollständige Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt. Ferner kann einem Zeugen gemäß § 68 Absatz 2 Satz 1 StPO gestattet werden, seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Adresse anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zur Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnorts Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden. Diese Ausnahmeregelung ist im Kontext der Verfolgung von Straftaten zu betrachten, die einem wesentlich gesteigerten Aufklärungsdruck unterliegen als Ordnungswidrigkeiten. Ahndungshinweise von Bürgern dürfen nach Bewertung des Ordnungsamtes nicht dazu führen, dass der Anzeigenerstatter in irgendeiner Weise bedroht oder genötigt wird. Ahndungshinweise von Bürgern sind lobenswert, finden aber bei Erreichen einer persönlichen Bedrohungslage ihre Grenzen. Die zusätzliche Option des Zeugenschutzes, -ladungsfähige Firmenanschrift- erscheint daher grundsätzlich nicht angezeigt. Mit dem bestehenden Civento-Prozess wird ein effizientes und einwandfrei laufendes Verfahren bereitgestellt, das sich in der Praxis bewährt hat. Es ist auch nicht Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, privatwirtschaftlich organisierte Prozesse in die amtlichen Verfahren zu integrieren. Es erfolgt keine Auswertung von Tatortschwerpunkten. Die Angaben werden manuell als Freitext durch den Anzeigeerstatter eingetragen und können somit nicht einheitlich abgerufen werden. Die Städtische Verkehrspolizei verfügt über ein internes Beschwerdemanagement. Sämtliche eingehende Beschwerden werden erfasst, be- und ausgewertet und dementsprechend Arbeitsaufträge an den Außendienst erteilt. Hieraus lassen sich klare Häufungspunkte erkennen. Bislang erfolgte kein Rückgriff auf Datenbestände der weg.li-Website. Durch das Ordnungsamt werden keine "Hotspots" über erfolgte Privatanzeigen gemeldet. Im Allgemeinen verfügt die Stadt Frankfurt über ein sehr gut funktionierendes Online-Portal. Jede eingehende Anzeige wird auf Plausibilität durch den Sachbearbeitenden geprüft. Die Gründe, warum ein Verfahren nicht eingeleitet wird, sind größtenteils Mehrfachanzeigen. Beispielsweise soll ein Fahrzeughalter die Gelegenheit bekommen eine Verwarnung/Anhörung zu erhalten, ehe er am nächsten Tag zum gleichen Tatvorwurf erneut angezeigt wird. Eine Mehrfachahndung eines ununterbrochen andauernden Verstoßes durch kumulierte Verwarnungen ist rechtlich unzulässig. Ein weiterer Punkt sind Anzeigen zu e-Scootern. Der Gesetzgeber hat in der Elektrokleinstfahrzeugverordnung geregelt, dass e-Scooter analog der Fahrräder behandelt werden. Sie auf dem Gehweg platzsparend an Hauswänden abzustellen, ist für Fahrräder und daher auch für den gleichgestellten e-Scooter nicht verboten. Sofern der Roller nicht quer auf dem Gehweg abgestellt ist und man dadurch auf die Fahrbahn ausweichen muss, ist keine Ordnungswidrigkeit gegeben. Des Weiteren können nur bedingt Halterdaten von ausländischen Kennzeichen automatisiert abgefragt werden. Dies sieht das EU-weite Abkommen (Enforcement-Richtlinie) zwar grundsätzlich vor, jedoch nicht für Parkverstöße, die zu den geringwertigen Verstößen gerechnet werden. Diese können somit nur geahndet werden für die Länder Österreich, Schweiz und Niederlande, weil Deutschland mit diesen Staaten spezielle gegenseitige Abkommen, die alle Verkehrsverstöße umfassen, geschlossen hat.
Beratungsverlauf 1 Sitzung
GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Kenntnis)