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Behinderung des Straßenbahnverkehrs durch Falschparker

Vorlagentyp: B

Bericht

Abschleppmaßnahmen werden durch die Bediensteten der Städtischen Verkehrspolizei durchgeführt, welche gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) als Hilfspolizeibeamte bestellt sind. Die Städtische Verkehrspolizei ist zum Thema sensibilisiert, daher werden Parkverstöße im Schienenbereich im Rahmen der Streife konsequent geahndet und unverzüglich Abschleppmaßnahmen eingeleitet. Sofern seitens der VGF Parkverstöße gemeldet werden, welche zu Behinderungen der Fahrzeuge führen, werden diese prioritär bearbeitetet, das heißt, möglichst unverzüglich eine Streife entsendet. Trotz hoher Priorisierung sind zeitliche Verzögerungen bis zum Eintreffen der Streife und bis zur Einleitung der Abschleppmaßnahme alleine durch die Anfahrt unvermeidbar. Als Vergleichsmodell wird insbesondere auf das Berliner Mobilitätsgesetz (MobGE) abgestellt. Die dortige "schnellere Beseitigung der Störungsursache" durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) basiert auf § 23 Absatz 2 Satz 1 MobGE. Hiernach wurden der BVG Befugnisse übertragen, die diese berechtigt, entsprechende Maßnahmen selbst vorzunehmen, das heißt "Fahrzeuge zur Räumung [...] umzusetzen". Eine entsprechende Regelung gibt es aktuell in Hessen nicht, weshalb die VGF diese Maßnahme auch nicht selbst durchführen kann.

Beratungsverlauf 1 Sitzung

39
39. Sitzung Ausschuss für Mobilität und Smart-City
TO I
✓ Angenommen

GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION

Alle:
GRÜNE CDU SPD Linke FDP BFF-BIG AfD Volt ÖkoLinX-ELF FRAKTION

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