Arbeitsplatzsicherung im Industriepark Fechenheim
Bericht
Der Industriepark Fechenheim ist planungsrechtlich als Industriegebiet festgesetzt. Die industrielle Nutzung ist daher dauerhaft und grundsätzlich gesichert. Der seit dem Jahr 1966 rechtskräftige Bebauungsplan NO24a1 - Cassellastraße - und für Teilflächen auch die Bebauungspläne NO44c1, NO23b1 und NO24c1 setzen die Grundstücke als Industriegebiet gemäß § 9 Baunutzungsverordnung fest. Zur Sicherung dieses Standorts der chemisch-pharmazeutischen Industrie im Industriepark Fechenheim soll die Zulässigkeit gebietsfremder, konkurrierender Nutzungen gesteuert werden. Durch eine vereinfachte Änderung der oben genannten Bebauungspläne, gemäß § 13 Abs. 1 BauGB sollen die planerischen Voraussetzungen für die Steuerung der Ansiedlung von unternehmensunabhängigen Rechenzentren zwecks einer zukunftsfähigen industriell-gewerblichen Entwicklung des Industriepark Fechenheims gesichert und fortentwickelt werden. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.06.2022, § 1838 (M 44/22), über das Rechenzentrenkonzept - Aktualisierung des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms der Stadt Frankfurt am Main wurden unter anderem räumliche Abgrenzungen der Eignungs- und Ausschlussgebiete für die Ansiedlung von Rechenzentren im Stadtgebiet definiert. Die angestrebte gesamtstädtische Steuerungsfunktion des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms setzt voraus, dass unternehmensunabhängige Rechenzentren außerhalb der Eignungsgebiete planungsrechtlich ausgeschlossen werden bzw. in eingeschränkten Eignungsgebieten entsprechend der spezifischen Standortgegebenheiten zu steuern sind. Im Industriepark Fechenheim, der als eingeschränktes Eignungsgebiet eingestuft wurde, soll die Ansiedlung von unternehmensunabhängigen Rechenzentren auf ein deutlich untergeordnetes Maß begrenzt werden.