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Reflexion

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Aktueller Planungsstand für das Baugebiet „Nordöstlich der AnneFrankSiedlung“

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 08.12.2022, OM 3277 entstanden aus Vorlage: OF 389/9 vom 20.11.2022 Betreff: Aktueller Planungsstand für das Baugebiet "Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung" Vorgang: NR 895/19 GRÜNE/SPD/FDP/Volt; NR 316/22 GRÜNE/SPD/FDP/Volt Für das Plangebiet "Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung" (Bebauungsplan Nr. 902), in dem etwa 800 Wohnungen entstehen sollen, gab es im Jahr 2014 einen Aufstellungsbeschluss. 2019 wurde unter Beteiligung der Öffentlichkeit ein Wettbewerb für einen städtebaulichen Entwurf entschieden. Der Website des Stadtplanungsamtes ist zu entnehmen, dass aktuelle Verfahrensschritte seien, Verhandlungen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern über städtebauliche Verträge zu führen und einen Bebauungsplanentwurf offenzulegen. Ende 2020 veröffentlichte das Energiereferat eine vom Bund geförderte und vom Institut Ebök ausgearbeitete Potenzialstudie für die Nutzung von erneuerbaren Energien für einige Siedlungsgebiete in Frankfurt, darunter auch für dieses (siehe https://frankfurt.de/themen/klima-und-energie/energie/energieversorgung/klimasch utzteilkonzepte). Den Medien und dem parlamentarischen Informationssystem sind nur vereinzelt neue Informationen zu entnehmen. Ein vollständiges aktuelles Bild ist für die interessierte Öffentlichkeit jedoch nicht verfügbar. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, zum Planungsstand des Bebauungsplan Nr. 902 zu berichten, insbesondere 1. zum Städtebau: a) welche maßgeblichen Veränderungen der Bebauungsplan gegenüber dem städtebaulichen Entwurf des Wettbewerbsgewinners zwischenzeitlich erfahren hat, b) welche Vereinbarungen oder Überlegungen zu Realisierungswettbewerben bestehen; 2. zum Grundstückserwerb und Wohnen: a) ob und welche Flächen die Stadt inzwischen erwerben konnte, zu welchen Ergebnissen das laufende Umlegungsverfahren bisher geführt hat und insbesondere, ob die Flächen, die der erstplatzierte Wettbewerbsentwurf für Grünverbindungen, Sport- und Bewegungswiesen sowie als Naturspielplatz vorsieht, erworben werden konnten oder in das Umlageverfahren eingebracht wurden, sodass nicht nur die Wohnbebauung, sondern zeitgleich auch bereits große, öffentlich nutzbare Grünflächen im Sinne des Wettbewerbsentwurfs entstehen, b) ob im Gebiet zwischenzeitlich Grundstücksverkäufe stattgefunden haben, bei denen die Stadt die Möglichkeit des Erwerbs nichts genutzt hat und falls ja, warum nicht, c) ob und welche Flächen für den Gemeinbedarf die Stadt Frankfurt hier festsetzen möchte, d) ob der Magistrat bereits über Flächen verfügt, auf denen der Anteil für den gemeinschaftlichen und genossenschaftlichen Wohnungsbau realisiert werden kann, damit die Gewinnerinnen und Gewinner des Konzeptvergabeverfahrens Projekte auf Grundstücken mit möglichst niedrigem Erbbauzins und entsprechend dauerhaft günstigeren Mieten realisieren können; 3. zu Energie, Klima und Nachhaltigkeit: a) inwiefern das Klimaschutzteilkonzept der Ebök in der Bauleitplanung und der Verhandlung von städtebaulichen Verträgen berücksichtigt wurde und dabei insbesondere, welcher energetische Standard der Gebäudehülle und welcher Grad der Energieautarkie für das Quartier angestrebt und verhandelt wird, b) ob bereits, wie im Fazit der Ebök-Studie empfohlen, vertiefende Untersuchungen zur Nutzung des oberflächennahen Geothermiepotenzials erfolgt sind und ob geprüft wurde, inwiefern Erdwärmesonden im umliegenden Landschaftsschutzgebiet genehmigungsfähig wären und wie sich ggf. das Ergebnis dieser Untersuchungen und Prüfungen darstellt, c) ob bereits ein Nutzungskonzept für die Dachflächen erstellt wurde und inwiefern der Magistrat hier eine städtebauliche Rechtfertigung für die Festsetzung zur Ausstattung und Nutzung von PV-Anlagen auf Dachflächen (gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 23b BauGB) sieht, d) welche Konsequenz der Magistrat für dieses Projekt aus den "Grundsatzbeschlüssen für ein klimaneutrales Frankfurt" (NR 316) und dem damit formulierten Ziel "bis 2035 auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt klimaneutral zu werden" zieht, e) ob und mit welchem Ergebnis mit den Beteiligten bereits über die Option des Einsatzes nachhaltiger(er) Baustoffe, z. B. Holzbau, gesprochen wurde; 4. zu Bestandsbäumen und Artenschutz: a) ob der Erhalt der Bäume aus der Baumschulfläche gegenüber dem "Wäldchen" (in der Verlängerung von Am Gabelacker) geplant ist und falls nicht, wie diese Entscheidung zustande kam, b) ob und in welcher Art bereits Untersuchungen zum Artenschutz stattfanden, welche relevanten Arten im Gebiet festgestellt wurden und welche artenschutzrechlichen Ausgleichsmaßnahmen dadurch nötig und ggf. bereits vorbereitet wurden; 5. zur Mobilität: a) ob für die Straßenquerschnitte die Beschlüsse der NR 895 "Fahrradstadt Frankfurt am Main" berücksichtigt wurden und welche Form der Radverkehrsführung hier angestrebt wird, b) wie viele Stellplätze im öffentlichen Raum, in Tiefgaragen und in der Quartiersgarage vorgesehen sind und welche Überlegungen hier zum Tragen gekommen sind, c) ob inzwischen ein Mobilitätskonzept vorliegt, das die Busroute und Verkehrsführung durch das Gebiet genauer definiert als der Siegerentwurf des Wettbewerbs und welche Eckpunkte dieses enthält; 6. zur Beteiligung der Öffentlichkeit: ob es für die weitere Beteiligung über das gesetzliche Maß hinaus bereits konkrete Überlegungen gibt. Konkret stellt sich die Frage, wie die vom Gesetz vorgeschriebene Offenlage des Bebauungsplanentwurfs so begleitet werden kann, dass auch neben Einwänden zu diesen Möglichkeiten für die Öffentlichkeit bestehen, sich noch einmal mit Ideen einzubringen, z. B. bei der Freiraum- und Platzgestaltung und der Architektur. Darüber hinaus wird der Magistrat gebeten, den Fortschritt des Verfahrens auf der Homepage des Stadtplanungsamts zu aktualisieren, da dies für die Bürgerinnen und Bürger die erste Anlaufstelle für Informationen ist. Bei maßgeblichen Veränderungen im Verfahren wird der Magistrat gebeten, den Ortsbeirat unaufgefordert zu informieren und über den Stand in einer seiner Sitzungen zu informieren. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Antrag vom 18.06.2019, NR 895 Antrag vom 15.03.2022, NR 316 Stellungnahme des Magistrats vom 28.04.2023, ST 978 Beratung im Ortsbeirat: 9 Aktenzeichen: 79 0

Aktueller Planungsstand für das Baugebiet "Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung"

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 28.04.2023, ST 978 Betreff: Aktueller Planungsstand für das Baugebiet "Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung" Gemäß den Vorgaben des Baulandbeschlusses sind vor Weiterführung eines Verfahrens die Grundzustimmungen aller Eigentümer*innen zu verhandeln und einzuholen. Mittlerweile liegen alle erforderlichen Grundzustimmungen für das Bebauungsplanverfahren Nr. 902 vor. Im nächsten Arbeitsschritt kann nun im Austausch mit den städtischen Ämtern und den Investoren*innen die am besten geeignete Verfahrensweise zur Umsetzung der Planung und der Inhalte des Baulandbeschlusses festgelegt werden. Daran anschließend wird der Bebauungsplanentwurf weiter konkretisiert und mit der inhaltlichen Ausgestaltung der städtebaulichen Verträge begonnen. Folgend wird auf die einzelnen Fragestellungen der Anregung eingegangen. Zu 1 a.) Gegenüber dem städtebaulichen Entwurf des Wettbewerbsgewinners wurden auf Grundlage der Empfehlungen der Wettbewerbsjury und neuer Anforderungen in Bezug auf den Bedarf an sozialen Infrastruktureinrichtungen drei maßgebliche Änderungen durchgeführt: a) Integration eines Schulstandorts bestehend aus einer 4-zügigen Grundschule, einer Turnhalle und einer integrierten Kindertagesstätte. Gelegen an der Schnittstelle zwischen Quartiersplatz und "Wäldchen". Die genaue Lage ist dem weiterentwickelten städtebaulichen Entwurf mit Stand April 2019 zu entnehmen. Der weiterentwickelte Entwurf kann unter folgenden Link heruntergeladen werden: https://www.stadtplanungsamt-frankfurt.de/index.php?id=16882&psid=undefined. b) Integration eines zweiten Nord-Süd-Grünkorridors, der den nördlich an den Geltungsbereich angrenzenden Landschaftsraum mit der geplanten Grundschule und der Anne-Frank-Siedlung verbindet (Hinweis: Im weiterentwickelten städtebaulichen Entwurf mit Stand April 2019 bezeichnet als "Durchgängige Grünverbindung" und "Östliche Gartenanlage"). c) Bauliche Integration der Sondernutzungen "Markt" und "Quartiersgarage" in ein Baufeld in zentraler Lage am Quartiersplatz. Verzicht des für diese Nutzungen vorgesehenen Baufeldes zugunsten einer Verbreiterung des westlichen Grünzugs in Verlängerung der Margarete-Weber-Anlage und des an den Grünzug anschließenden Baufeldes. Die Änderungen a) und b) wurden am 08.04.2019 in einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt. Zu 1 b.) Die inhaltliche Ausarbeitung der städtebaulichen Verträge ist bisweilen noch nicht erfolgt. Im Zuge der Vertragsverhandlungen wird der Magistrat prüfen, welche Vereinbarungen zur Sicherung der architektonischen Vielfalt und Qualität getroffen werden können. Für den Bau von Grundschulen lobt die Stadt Frankfurt am Main in der Regel einen Realisierungswettbewerb aus. Dies ist auch für die geplante Grundschule mit integrierter Kindertagesstätte im Plangebiet "Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung" vorgesehen. Zu 2.a) Die Stadt konnte zwischenzeitlich eine größere Fläche innerhalb des Plangebiets erwerben. Die erworbene Fläche ist im weiterentwickelten städtebaulichen Entwurf, Stand April 2019, zum Teil als Fläche für Schule & Kita und zum Teil als Grünzug und Wegeverbindung vorgesehen (im Bereich des sogenannten "Wäldchens"). Weitere Flächen konnten bisweilen nicht erworben werden. Diesbezügliche Anstrengungen werden jedoch weitergeführt. Die Umlegung wurde seitens der Stadtverordnetenversammlung angeordnet. Die Anhörung der Eigentümer*innen wurde noch nicht durchgeführt und der Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1 BauGB noch nicht gefasst. Die Möglichkeit des Einbezugs der in der Fragestellung genannten Flächen in das Umlegungsverfahren wurde in Betracht gezogen aber als nicht rechtmäßig eingestuft. Zu 2.b) Seit Bekanntgabe des Wettbewerbs kam es zum Abschluss zahlreicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen privaten Eigentümer*innen und Investoren*innen. Bei Bekanntwerden von Verkaufsabsichten war die Stadt stets um einen Ankauf bemüht. Mit Ausnahme eines erfolgreichen Ankaufs für das o. g. Grundstück waren weitere Grundstückserwerbe vor dem Hintergrund des finanziellen Handlungsspielraums der Stadt nicht möglich. Die Voraussetzungen zur Anwendung des städtischen Vorkaufsrechts lagen nicht vor. Zu 2.c) Es ist beabsichtigt, die Fläche für die 4-zügig geplante Grundschule mit Turnhalle und integrierter Kindertagesstätte als Fläche für den Gemeinbedarf festzusetzen. Darüber hinaus sind keine Festsetzungen von Gemeinbedarfsflächen vorgesehen. Zu 2.d) Neben den Flächen, die für die Realisierung der Grundschule vorgesehen sind, steht lediglich ein kleiner Anteil der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Eigentum der Stadt. Aufgrund der Größe dieser Flächen ist es eher unwahrscheinlich, dass die Stadt gemeinschaftlichen und genossenschaftlichen Wohnungsbau im größeren Umfang auf eigenen Flächen umsetzen kann - ohne dass weitere Flächenankäufe erfolgen. Zu 3.a) Für das geplante Baugebiet "Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung" wurden im Rahmen der Studie "Klimaschutz-Teilkonzepte Erneuerbare Energien für Baugebiete in Frankfurt a. M." Empfehlungen zur energetischen Optimierung des Städtebaus, zum Gebäudeenergiestandart und zur Energieversorgung des Quartiers ausgesprochen. Insgesamt wurde das städtebauliche Konzept aus energetischer Sicht als gut bis sehr gut bewertet. Die in der Studie enthaltenen Empfehlungen zur energetischen Optimierung des Städtebaus wurden bei der Weiterentwicklung des städtebaulichen Entwurfs unter Abwägung aller relevanten Fachbelange im Rahmen des Möglichen mitberücksichtigt. Im Zuge des weiteren Verfahrens wird geprüft, wie die einzelnen Inhalte des Energiekonzepts vereinbart und umgesetzt werden können. Da sich das Bebauungsplanverfahren noch in einem frühen Stadium befindet, wurde mit der Erarbeitung von möglichen Vertragsinhalten noch nicht begonnen und diesbezüglich Gespräche mit den Investoren*innen noch nicht geführt. 3.b) Die Möglichkeiten zur Energieversorgung werden im weiteren Verfahren erörtert und abgestimmt. Da die vertiefende Erörterung der am Standort möglichen und am besten geeigneten Versorgungsvarianten noch aussteht, wurde auch die Option der Installation von Erdwärmesonden im umliegenden Landschaftsschutzgebiet (außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans) noch nicht weiterverfolgt. 3.c) Ein Nutzungskonzept für die Dachflächen ist derzeit in Bearbeitung. Die vorläufige Konzeption für die Nutzung der Dachflächen sieht eine Hybridlösung, bestehend aus einer Kombination von Zonen mit Extensivbegrünung und Fotovoltaik, Zonen mit Intensivbegrünung und unbegrünten Zonen (Dachterassen) vor, die als Aufenthaltsbereiche sozialen Zwecken und der Erholung dienen. Die vorgesehenen Flächenanteile sollen im Bebauungsplan durch geeignete Festsetzungen festgelegt werden. Eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien kann auf Grundlage des BauGB nicht erwirkt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB ermächtigt zwar dazu die Bauherren*innen bei der Errichtung von Gebäuden dazu zu verpflichten, bauliche und sonstige technische Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien vorzunehmen, gemeint ist hier jedoch lediglich die Schaffung der Voraussetzungen zur Nutzung dieser Energieformen. § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB ermächtigt den Plangeber allerdings nicht dazu eine Nutzung von Solarenergie im Bebauungsplan festzusetzen. 3.d) Es ist erklärtes Ziel, das geplante Baugebiet so effizient und klimaneutral wie möglich zu entwickeln. Dies ist aber nur zum Teil über planungsrechtliche Festsetzungen und Vereinbarungen in städtebaulichen Verträgen steuerbar. Über die rechtlich möglichen Vorgaben hinaus ist hierfür vor allem die Mitwirkungsbereitschaft der Investoren*innen entscheidend. 3.e) Da sich das Bebauungsplanverfahren noch in einem frühen Stadium befindet, wurde mit den Beteiligten noch nicht über die Option des Einsatzes nachhaltiger Baustoffe gesprochen. 4.a) Im Jahr 2018 wurde im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens überprüft, inwieweit sich das geplante Baugebiet und die verbleibende Naherholungslandschaft zwischen dem Neubaugebiet und der Autobahn 661 zusammen entwickeln lassen und wie dabei die vorhandenen Grünstrukturen für die Naherholungsfunktion qualifiziert und zumindest in Teilen in die neuen Bebauungsstrukturen integriert werden können. Des Weiteren wurde ein intensives Beteiligungsverfahren durchgeführt, um gemeinsam mit der Bürgerschaft nachhaltige Lösungen für die Entwicklung des Gebietes insgesamt zu finden. Dabei wurde der Bürgerschaft die Möglichkeit gegeben, in einen direkten Dialog mit den Planern zu treten, sodass Ihre Anregungen in die Bearbeitung der Entwürfe mit einfließen konnten. Ebenfalls wurden die Ortspolitik und die planungspolitischen Sprecher von Anfang an mit eingebunden. Der Wettbewerbsgewinner hat sich für einen großflächigen Erhalt des "Wäldchen" südlich des Weges Im Geeren, einer weitgehenden Überbauung der Baumschulbrache in der Verlängerung des Weges Am Gabelacker (Baumbestand im Bereich des Flurstück 177/33) und einer teilweisen Überplanung der Baumschulbrache nördlich des Weges Am Gabelacker (Flurstücke 23-27) entschieden. Das Votum des Preisgerichts für den Entwurf des Wettbewerbsgewinners entsprach dem von der Bürgerschaft bevorzugten Entwurf und ist mit großem Konsens erfolgt. Die Baumschulbrache auf dem Flurstück 177/33 liegt zukünftig etwa zu 3/4 innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, während die Baumschulbrache nördlich des Weges Am Gabelacker zukünftig überwiegend außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt. Wie im städtebaulichen Entwurf des Wettbewerbsgewinners vorgesehen, sieht der Bebauungsplan für beide Bereiche Bau- und Verkehrsflächen vor, für die der Baumbestand gerodet werden muss. Im Rahmen der Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bebauungsplanverfahren wird eine entsprechende Kompensation hierfür berücksichtigt. Für die verbleibenden Flächen der Baumschulbrachen gibt es bisher keine verbindliche Planung. Eine auf Ämterebene abgestimmte Entwicklungskonzeption für den Landschaftsraum zwischen neuem Baugebiet und Autobahn sieht vor, den vorhandenen, erhaltenswerten Baumbestand soweit als möglich zu belassen. Da sich die Baumschulbrachen überwiegend nicht in städtischem Eigentum befinden, sind die Erhaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten davon abhängig, inwieweit diese Flächen in städtisches Eigentum übergehen und ob städtische Mittel zum Erwerb, Erhalt, Pflege, Entwicklung zur Verfügung gestellt werden können. Bei Pachtaufgabe müssten diese Flächen prinzipiell in Ihren Ursprungszustand (Ackerfläche) überführt werden. Derzeit wird ämterübergreifend nach Lösungsmöglichkeiten zum Erhalt des Baumbestandes gesucht. 4.b) In Abstimmung mit der UNB fand 2018 für das Untersuchungsgebiet, das über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinausgeht, eine artenschutzrechtliche Kartierung statt. Dabei wurden als artenschutzrechtlich relevant 28 Brutvogelarten, 8 nachgewiesene bzw. potenziell vorkommende Fledermausarten und die Zauneidechse erfasst. Der auf dieser Basis erstellte artenschutzrechtliche Fachbeitrag von 2021 kommt zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung diverser Vermeidungsmaßnahmen, z.B. Bauzeiten- und Rodungsregelungen und Angebote von Nisthilfen und künstlichen Quartieren für bestimmte Vogelarten und die Fledermäuse innerhalb des neuen Wohngebiets, das Eintreten von Verbotstatbeständen entsprechend § 44 BNatSchG vermieden werden kann. Für die betroffenen Zauneidechsen und die Goldammer kommt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zum Ergebnis, dass für diese Arten vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Hierzu gibt es bereits artenschutzrechtliche Maßnahmenkonzepte, die sich noch in Abstimmung mit der UNB befinden. 5.a) In der NR 895 sind keine konkreten Aussagen zum o. g. Baugebiet genannt. Bei der Planung der Verkehrsanlagen werden die in der NR genannten Ziele und Maßnahmen für den Radverkehr planerisch berücksichtigt. Das Baugebiet ist flächendeckend als Tempo 30 Zone geplant, hier sind keine gesonderten Radverkehrsanlagen zulässig und vorgesehen. Ein besonderes Augenmerk liegt im Sinne der Förderung der Nahmobilität auf der Vernetzung mit den angrenzenden Quartieren. Der Kfz-Verkehr soll sich im Baugebiet hauptsächlich auf die Ortsrandstraße konzentrieren, von wo aus auch die Tiefgaragen erschlossen werden. 5.b) Eine Aussage über die Anzahl der Pkw-Stellplätze im öffentlichen Raum, in Tiefgaragen und ggf. einer Quartiersgarage kann erst nach dem Vorliegen einer abgestimmten verkehrlichen Vorplanung bzw. im weiteren Baugenehmigungsverfahren erfolgen. 5.c) Eine verkehrliche Vorplanung, die den im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsflächen zugrunde liegt, ist derzeit in Bearbeitung. Hierbei wird die Führung der Busroute berücksichtigt und abgestimmt. Zu 6.) Bisher gibt es keine konkreten Überlegungen zu einer über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehenden Öffentlichkeitsbeteiligung. Eine erneute Beteiligung wird aktuell nicht ausgeschlossen und wird zum gegebenen Zeitpunkt geprüft. Der Magistrat wird Politik und Öffentlichkeit über die wesentlichen Fortschritte des Bebauungsplanverfahrens informieren. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 08.12.2022, OM 3277

Bebauungsplan Nr. 902 - Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 26.04.2024, M 54 Betreff: Bebauungsplan Nr. 902 - Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.06.2014, § 4741 (M 15) I.1 Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 902 - Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung - wird geändert, er ergibt sich aus dem vorgelegten Lageplan zur Aufstellungsbeschluss-Änderung vom 19.02.2024. I.2 Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Aufstellungsbeschluss-Änderung die geänderten allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll Planungsrecht für ein sozial gemischtes und verkehrsberuhigtes Wohnquartier geschaffen werden. Neu entstehende Grünflächen sollen mit dem angrenzenden Landschaftsraum vernetzt werden. Zusätzlich sollen die Voraussetzungen für die Realisierung von zwei Kitas, einer vierzügigen Grundschule und eines kleinen Quartierszentrums geschaffen werden. Im Quartierszentrum sind neben Wohnungen auch Flächen für einen Lebensmittelverbrauchermarkt und für ergänzende Infrastruktureinrichtungen vorgesehen. II. Der Magistrat wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Städtebaulichen Entwurfes vom 19.02.2024 einen Bebauungsplanentwurf zu erarbeiten und diesen ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 3 (2) BauGB zu veröffentlichen, da der Aufstellungsbeschluss hinreichend qualifiziert ist. Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der Veröffentlichung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) i. V. m. § 3 (2) BauGB zu veröffentlichen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. III. Es dient zur Kenntnis, dass für den unmittelbar an den geänderten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans anschließenden Landschaftsraum ein Freiraumstrukturkonzept - Naherholungslandschaft Eschersheim-Nord - im Sinne eines Zielplanes erarbeitet wurde. Das Freiraumstrukturkonzept wird den Stadtverordneten mit separater Beschlussvorlage mit Aufträgen an den Magistrat zur Konkretisierung der Planung für die Umsetzung und des notwendigen Flächenerwerbs vorgelegt. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Zu I.: Anlass der Änderung des räumlichen Geltungsbereichs Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand des Stadtteils Eschersheim in einer Entfernung von circa 5 km zur Innenstadt (Luftlinie). Am 26.06.2014 wurde der Beschluss über die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans von der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Im Jahr 2018 wurde für die Gebietsentwicklung ein städtebaulicher und landschaftsplanerischer Ideenwettbewerb ausgelobt. Ziel des Ideenwettbewerbs war die Entwicklung eines durchgrünten, städtischen Wohngebiets mit Verbindungen in den angrenzenden Landschaftsraum im Sinne der doppelten Innenentwicklung, bei der gleichzeitig neben der Ausweisung von Bauflächen auch neue Grünflächen entstehen und bestehende weiterentwickelt werden sollen. Für den jenseits der vorgeschlagenen Bauflächen verbleibenden Landschaftsraum sollten aufgrund des zunehmenden Nutzungsdrucks die Naherholungsfunktionen mit entsprechenden Aufenthaltsqualitäten gestärkt werden. Während sich der ursprüngliche räumliche Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 26.06.2014 auf die im Regionalen Flächennutzungsplan (RegFNP) des Regionalverbands FrankfurtRheinMain als geplant dargestellte Wohnbaufläche und einen 30 m breiten Streifen nördlich der Straße Am Gabelacker beschränkte, wurde das Wettbewerbsgebiet in Richtung Norden und Osten deutlich weiter gefasst. Von der ursprünglichen Geltungsbereichsgrenze wurde damit bewusst abgewichen, um mehr Spielraum für den großflächigen Erhalt von bestehenden Naherholungsflächen zu ermöglichen, ohne dabei die ursprüngliche Zielsetzung in Bezug auf die Schaffung von dringend benötigten Wohnraum einzuschränken. Beschreibung des geänderten Geltungsbereichs (Erweiterungs- und Verkleinerungsflächen) Im Anschluss an das Wettbewerbsverfahren wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans an die im Wettbewerb vorgeschlagene Bebauungs- und Erschließungsstruktur angepasst und um die untenstehenden Erweiterungsflächen vergrößert beziehungsweise verkleinert. Der räumliche Geltungsbereich umfasst nun eine Fläche von circa 10,2 ha und reduziert sich im Vergleich zum ursprünglichen Geltungsbereich um circa 1 ha. Neben den Flurstücken 11/1 und 85/1 (beide Flur 3) wurden im Norden und Osten Teilflächen der Flurstücke 19/5, 19/6, 19/15 (alle Flur 2), 49 (Flur 5) und 10/1, 13, 14, 15/1, 15/2, 16, 26, 27, 29/1, 29/2, 32, 34, 84/8, 84/10, 85/4, 86, 88, 90/2, 95, 177/33, 178/33, 179/33, 188/17, 221 (alle Flur 3) mit in den Geltungsbereich einbezogen, um sie für die Erschließung und die künftigen Nutzungen heranzuziehen. Gleichzeitig wurden nördlich des Weges Am Gabelacker einzelne Flurstücke, für die das Konzept zukünftig keine Bebauung oder Erschließungsmaßnahmen mehr vorsieht, ganz oder teilweise herausgenommen. Zu diesen Flächen gehören Teile der Flurstücke 23, 24, 25, 26, 188/17, 201/18 sowie das Flurstück 191/18 (alle Flur 3). Aus dem Geltungsbereich herausgenommen wurden ebenfalls die Grundstücke der Betriebs-, Wohn- und Wirtschaftsgebäude nördlich des Weges in Verlängerung der Straße Am Gabelacker (Flurstücke 22, 155/19, 156/19, 157/19, 191/18, alle Flur 3), für die der siegreiche Wettbewerbsentwurf ebenfalls keine Neubebauung oder Umstrukturierung vorsieht. Südlich des Wirtschaftsweges in Verlängerung der Straße Im Geeren wurden die Flurstücke 75/1, 75/3, 75/4, 80/1, 80/2, 82/1, 82/2, 94/4, 166/82, 168/82 (alle Flur 3) sowie Teile der Flurstücke 77/1 und 77/4 (beide Flur 3) und der Flurstücke 46 und 55 (beide Flur 5) aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Hiermit erfolgt ebenfalls eine Anpassung des Geltungsbereichs an das aus dem Wettbewerb hervorgegangene städtebauliche Konzept, welches den überwiegenden Erhalt des in diesem Bereich vorhandenen Pappelwäldchens (im RegFNP noch als geplante Wohnbaufläche dargestellt) als Naherholungsraum vorsieht. Sämtliche genannte Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Eschersheim (491). Die nördlich und östlich zum Geltungsbereich hinzugekommenen Erweiterungsflächen werden derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Neben der landwirtschaftlichen Nutzung befinden sich hier in Teilen auch noch verbliebene Wohn- und Gewächshäuser sowie brachgefallene Baumschulflächen alteingesessener Gärtnerei- und Baumschulbetriebe, die jedoch in den letzten Jahren die Bewirtschaftung ihrer Flächen stark eingeschränkt haben oder ihren Betrieb bereits vollständig aufgegeben haben. Aufgrund der beabsichtigten Betriebseinschränkungen und Stilllegungen wird eine Verlagerung dieser Betriebe jedoch nicht mehr erforderlich. Im Bereich der Erweiterungsflächen ist die Festsetzung von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie die Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten geplant. Für die nordwestlichen Teilflächen des erweiterten Geltungsbereichs gilt derzeit der Fluchtlinienplan F 747, förmlich festgestellt am 21.06.1910. Im Bereich der nordöstlichen Erweiterungsflächen setzt der Bebauungsplan NW 81a Nr.1 vom 19.04.1974 (Rahmenkartenbebauungsplan) eine landwirtschaftliche Fläche und der Bebauungsplan Nr. 451 - Nördlich der Anne-Frank-Siedlung - vom 20.01.1998 eine öffentliche Grünfläche und eine öffentliche Verkehrsfläche fest. Die im Geltungsbereich rechtsverbindlichen Bebauungspläne werden durch den zukünftigen Bebauungsplan überlagert. Der RegFNP stellt für den größten Teil des Geltungsbereiches "Wohnbaufläche, geplant" dar. Die nordwestlichen Teilflächen des erweiterten Geltungsbereichs sind als Fläche für die Landbewirtschaftung sowie in einem kleinen Teilbereich als Vorranggebiet Regionaler Grünzug dargestellt. Die nordöstlichen Erweiterungsflächen sind als Vorranggebiet für Landwirtschaft dargestellt. Die Erweiterungsflächen sind zudem Teil des sich beidseitig der Bundesautobahn A 661 erstreckenden Vorbehaltsgebietes für besondere Klimafunktionen. Eine Anpassung des Regionalen Flächennutzungsplanes an die geänderten Planungsziele (Änderung der oben genannten Darstellungen in "Wohnbaufläche, geplant", Gemeinbedarf (Schule, Kita), Sonderbauflächen (Quartiersmitte) und ggf. öffentliche Grünfläche) ist gemäß § 8 (3) BauGB erforderlich. Aufgrund der fehlenden Raumbedeutsamkeit für die geplante Nutzung des Vorranggebietes Regionaler Grünzug und des Vorranggebietes für Landwirtschaft ist aus Sicht des Regierungspräsidium Darmstadt jedoch kein Antrag auf Abweichung von regionalplanerischen Zielen erforderlich. Da die Flächen des erweiterten Geltungsbereichs sowie Teilflächen des ursprünglichen Geltungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet "GrünGürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main", Zone 1, liegen, ist für diese Bereiche ebenfalls eine Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes durch die Obere Naturschutzbehörde erforderlich. Konkretisierung und Erweiterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung Vor dem Hintergrund des erheblichen Wohnraumbedarfs in der Stadt Frankfurt am Main bleibt die Schaffung von neuem Wohnraum weiterhin primäres Ziel der Planung. Im Rahmen des oben genannten Wettbewerbs wurde allerdings eine Konkretisierung und Erweiterung der Ziele und Zwecke Planung vorgenommen. Weitere Ergänzungen der Planungsziele erfolgten aufgrund im Stadtteil neu identifizierter Bedarfe nach Abschluss des Wettbewerbs. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung werden deshalb um folgende Ziele erweitert beziehungsweise konkretisiert: - Um dem dringenden Bedarf an Wohnraum in der Stadt Frankfurt gerecht zu werden, soll mit der Aufstellung des Bebauungsplans Planungsrecht für die Realisierung eines sozial gemischten Wohnquartiers mit vielfältigem Geschosswohnungsbau, öffentlichen Begegnungsorten und attraktivem Wohnraum für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen geschaffen werden. Dabei sollen Anforderungen, die sich aus dem Klimawandel, der Bewirtschaftung von Niederschlagswasser und der Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse in Bezug auf Lärmimmissionen ergeben, berücksichtigt werden. - Um die gleichzeitig steigenden Bedarfe im Siedlungsbereich Eschersheim zu decken, sollen darüber hinaus die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von zwei Kitas, einer vierzügigen Grundschule und eines kleinen Quartierszentrums mit einer Mischung aus Wohnnutzungen und der Versorgung dienender Infrastruktur- und Nahversorgungseinrichtungen geschaffen werden. - Ergänzend sollen mit der Planung die Voraussetzungen für ein möglichst vernetztes, grünes und verkehrsberuhigtes Wohngebiet mit kurzen Wegen sowie mit unterschiedlichen Freiraumqualitäten und Bezügen zu dem angrenzenden Landschaftsraum geschaffen werden. Zu II.: Städtebaulicher Entwurf Auf Grundlage des Siegerentwurfes des im Jahr 2018 durchgeführten Ideenwettbewerbs wurde das städtebauliche Konzept in folgenden Punkten angepasst und ein detaillierter Städtebaulicher Entwurf erarbeitet: Erschließungssystem Das neu zu schaffende Erschließungssystem knüpft an den bereits bestehenden Berkersheimer Weg im Nordwesten an. Die von hier ausgehende Haupterschließungsstraße des Plangebietes ist als klassische Straße in Ortsrandlage mit einseitigem Gehweg und Senkrechtparkern vorgesehen. Nördlich der Ortsrandstraße befindet sich eine öffentliche Grünfläche mit Spazierweg, Bäumen und Entwässerungsmulde. Für die Erschließung mit dem Öffentlichen Verkehr (ÖV) ist die Führung einer Busroute über die neue Ortsrandstraße bis zum Quartiersplatz mit neuer Haltestelle und wieder zurück zum Berkersheimer Weg vorgesehen. Unmittelbar an der nordwestlichen Einmündung in das Plangebiet befinden sich am Berkersheimer Weg bereits Haltestellen der Buslinien 63 und 66. Damit ist das Plangebiet an die Haltepunkte des schienengebundenen Nahverkehrs Am Weißen Stein, Frankfurter Berg, Preungesheim und Gravensteiner Platz angebunden. Die Zufahrten zu potenziellen Tiefgaragen sollen an der Haupterschließungsstraße im Norden vorgesehen werden und ermöglichen so eine direkte Erschließung, ohne die zentralen Bereiche des Wohngebiets zu belasten. Die zwischen den beiden zentralen Baublöcken (zwischen Baufeld B und C) liegende Verkehrsfläche ist als gestaltete Fußgängerzone mit Durchfahrtmöglichkeit für die Müllabfuhr und Feuerwehr geplant. Die direkt an die öffentlichen Grünzüge angrenzenden Verkehrsflächen werden als Geh- und Radweg mit Notbefahrung gestaltet. Durchfahrtsmöglichkeiten in das Bestandsgebiet hinein sind für den motorisierten Individualverkehr nur bei strukturellen Störungen in den Erschließungsstraßen, beispielsweise bei Bauarbeiten, vorgesehen. Städtebau Ausgehend vom neuen Anschluss an den Berkersheimer Weg nordwestlich des Plangebietes gruppiert der Städtebauliche Entwurf sechs individuell ausgeprägte Baufelder entlang der neuen Haupterschließungsstraße am Ortsrand. Die Baufelder sollen entsprechend dem primären Planungsziel (Schaffung von Wohnraum) überwiegend als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden. Der neue Quartiersplatz bildet die zentrale Adresse im Wohngebiet. Aufgrund seiner Zentralität soll an diesem stadträumlich besonders prägnanten Ort ein kleines Quartierszentrum entstehen, das zur Schaffung von Wohnraum und untergeordnet zur Unterbringung der Versorgung des Gebiets dienender Infrastruktur- und Nahversorgungseinrichtungen geeignet ist. Zukünftig soll dieser Bereich im Zusammenspiel mit der direkt gegenüberliegenden Grundschule die urbane und gesellschaftliche Mitte des Plangebiets bilden. Um dieser herausgehobenen städtebaulichen Funktion gerecht zu werden, sollen im Baufeld D neben Wohnnutzungen auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie im Erdgeschoss ein großflächiger Nahversorger möglich sein. Da die besonderen Nutzungsanforderungen an den zentralen Quartiersbaustein (insbesondere in Bezug auf die vorgesehenen Mischungsanteile) nicht mit der Nutzungstypik der Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO vereinbar sind, soll das Baufeld als Sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt werden. Mit der im Sonstigen Sondergebiet vorgesehenen Zulässigkeit eines großflächigen Nahversorgers soll der vorhandenen Unterversorgung im umliegenden Siedlungsbereich sowie den aktuellen Flächenanforderungen an die marktwirtschaftliche Funktionsfähigkeit von Lebensmittelverbrauchermärkten Rechnung getragen werden. Um den mit dem neuen Wohngebiet steigenden Bildungs- und Betreuungsbedarf im Siedlungsgebiet Eschersheim zu decken und die vorhandenen Grundschulen im Schulbezirk zu entlasten, sollen mit der Planung zudem ein Kitastandort sowie eine Fläche für den Neubau einer vierzügigen Grundschule mit Turnhalle und integriertem weiteren Kitastandort gesichert werden. Durch die Berücksichtigung dieser Nutzungen wird diesen Anforderungen im Rahmen der vorliegenden Planung Rechnung getragen. Da die Schule sowohl von Kindern aus dem Plangebiet als auch von Kindern aus dem Bestandsgebiet besucht werden soll, wurde ein Standort an der Schnittstelle zwischen dem bestehenden Siedlungsgebiet und dem Plangebiet sowie am Kreuzungspunkt wichtiger Wegeverbindungen gewählt. Neben der in das Schulgebäude integrierten Kita ist im Baufeld A die weitere Kindertagesstätte vorgesehen, die sich zur südöstlich gelegenen öffentlichen Grünfläche orientiert und in die unteren Geschosse der Wohnbebauung integriert ist. Die vollständig geschlossene Bebauung entlang der neuen Ortsrandstraße und entlang des Berkersheimer Weges dient als Schutzmaßnahme hinsichtlich des aufkommenden Lärms, ausgehend von der Bundesautobahn A 661 und vom Berkersheimer Weg. Im Bereich des Quartiersplatzes dient sie dessen räumlicher Fassung. Die Öffnungen der Blockrandbebauung entlang der Blocklängsseiten dienen der öffentlichen Durchwegung, der Belüftung und Besonnung der Blockinnenbereiche sowie der Gliederung der langen Gebäudefluchten in Nord-Süd-Richtung. Die Regelbebauung liegt im neuen Quartier bei vier Geschossen. Im Übergangsbereich zur Bestandsbebauung entlang der Straße Am Gabelacker orientieren sich die Gebäudehöhen am Bestand. Hier sind gegenüber der Bestandsbebauung dreigeschossige Winkelgebäude mit einem zusätzlichen Attikageschoss vorgesehen (Baufeld A). In den übrigen Bereichen soll durch zusätzlich auf die Flachdächer des vierten Geschosses aufgesetzte Attikageschosse, deren Abstände zueinander und zu den Gebäuderändern variieren, ein abwechslungsreiches Siedlungsbild entlang der teilweise sehr langen Gebäudefluchten geschaffen werden. Gegenüber der Hauptlärmrichtung dienen die aufgesetzten Attikageschosse als Abschirmungsmaßnahme vor Lärmeinwirkungen. Freiraum Ziel des freiraumplanerischen Konzepts ist die Entwicklung eines durchgrünten Wohnquartiers, das mittels attraktiv gestalteter Grünverbindungen die vorhandene Siedlung mit dem an das Plangebiet angrenzenden Landschaftsraum vernetzt. Der im westlichen Teilbereich geplante Grünzug bindet an die Margarete-Weber-Anlage, westlich angrenzend zum Geltungsbereich, an. Sie wird dadurch flächenmäßig erweitert und nach Norden bis zur Plangebietsgrenze fortgeführt, wo sie an den dort beginnenden Landschaftsraum anknüpfen kann. Mit dem östlichen Grünzug wird eine zusätzliche Grün- und Wegeverbindung zwischen der Anne-Frank-Siedlung im Süden und dem Naherholungsraum südlich der Bundesautobahn A 661 geschaffen. Die beiden Grünzüge gliedern die Baufelder in drei Nachbarschaften und übernehmen wichtige Naherholungsfunktionen. Mittel- bis langfristiges Ziel ist es, die beiden Quartiersgrünzüge über den Geltungsbereich hinaus zu verlängern und mit den südlich der Bundesautobahn verlaufenden Wegen und Grünstrukturen zu verbinden. Gleichzeitig wird mit den Grünzügen ein dichtes Wegenetz abseits der Straßen für den motorisierten Individualverkehr ermöglicht. Über einen neuen öffentlichen Fußweg entlang der erhaltenswerten und ortsbildprägenden Tulpenbaumreihe wird parallel zum Berkersheimer Weg nordwestlich des Plangebietes eine dritte Wegeverbindung in den übergeordneten Landschaftsraum geschaffen, deren Auftakt im Süden eine kleine Platzaufweitung bildet. Dieses Auftaktplätzchen markiert den Zugang zum Quartier und zum übergeordneten Wegenetz. Er verfügt somit über eine einleitende und verteilende Funktion. Nach Norden und Osten hin erfolgt die Ortsrandeingrünung über einen parallel zur Erschließungsstraße verlaufenden schmalen Grünzug, der als öffentliche Grünfläche mit Spazierweg, Bäumen und Entwässerungsmulde ausgebildet werden soll. Dieser schmale Grünzug bildet das grüne Rückgrat des geplanten Wohngebiets und erlaubt wohnungsnah die Erlebbarkeit und direkte Zugänglichkeit der umgebenden offenen Landschaft, für deren zukünftige Entwicklung parallel zur vorliegenden Planung das Freiraumstrukturkonzept - Naherholungslandschaft Eschersheim Nord - erarbeitet wurde. Der zentrale Platz als funktionaler Dreh- und Angelpunkt des neuen Quartiers soll eine hohe Aufenthaltsqualität erhalten und multifunktional nutzbar sein. Neben seiner Funktion als Aufenthalts- und Spielfläche verfügt der Platz über eine Entwässerungs- und Klimafunktion (Verschattung und Abkühlung durch Baumpflanzungen, Retention und Versickerung von Regenwasser) sowie eine Erschließungsfunktion (Anlieferung und MIV Andienung der Schule und Kita, Unterbringung der zentralen Bushaltestelle, Zugangsbereich und Veranstaltungsort für Schule und Kita). Da der Freiraumbedarf für die Schule und die Kindertagestätte ebenerdig nicht vollständig auf dem zur Verfügung stehenden Grundstück abgebildet werden kann, werden zudem Teile der schulischen Freibereiche auf dem zentralen Quartiersplatz und auf den Dachflächen des Schul- und Kitagebäudes vorgesehen. Die großzügige Dimensionierung der Blockinnenbereiche ermöglicht eine intensive Durchgrünung der Wohnbebauung auch mit Bäumen und bietet Raum für die wohnungsnahe Erholung. Anlage 1_Lageplan_Entwurf (ca. 2,3 MB) Anlage 2_Staedtebaul_Entwurf (ca. 2,6 MB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 25.05.2024, NR 945 Antrag vom 05.07.2024, NR 976 Antrag vom 19.06.2024, OF 772/9 dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 17.01.2014, M 15 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Ausschuss für Klima- und Umweltschutz Beratung im Ortsbeirat: 9 Versandpaket: 30.04.2024 Beratungsergebnisse: 27. Sitzung des Ausschusses für Klima- und Umweltschutz am 27.05.2024, TO I, TOP 11 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 54 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 945 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD und Volt gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); Linke (= Votum im Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau) zu 2. Ziffer 5.: GRÜNE, SPD, FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF; CDU (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) und Linke (= Votum im Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau) Rest der Vorlage: GRÜNE, SPD, FDP, AfD und Volt gegen ÖkoLinX-ELF (= Annahme); CDU (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) und Linke (= Votum im Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: BFF-BIG (M 54 = Enthaltung) Gartenpartei (M 54 = Ablehnung, NR 945 = Annahme) 27. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 04.06.2024, TO I, TOP 20 Bericht: TO I Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage M 54 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 2. Die Vorlage NR 945 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke und ÖkoLinX-ELF zu 2. GRÜNE, CDU, SPD und FDP gegen Linke (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: AfD und Volt (NR 945 = Ablehnung) ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (NR 945 = Annahme) 30. Sitzung des OBR 9 am 06.06.2024, TO II, TOP 4 Beschluss: a) Die Vorlage M 54 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 30. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 11.06.2024, TO I, TOP 11 Bericht: TO I Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Die Beratung der Vorlage M 54 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Vorlage NR 945 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP, AfD, Volt und BFF-BIG; CDU und Linke (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD und Volt gegen Linke (= Annahme) sowie BFF-BIG (= Prüfung und Berichterstattung) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: ÖkoLinX-ARL und Gartenpartei (NR 945 = Annahme) FRAKTION (NR 945 = Ablehnung) 32. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 13.06.2024, TO I, TOP 9 Beschluss: 1. Die Beratung der Vorlage M 54 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Vorlage NR 945 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP, AfD, Volt und BFF-BIG; CDU und Linke (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen Linke und ÖkoLinX-ELF (= Annahme) sowie BFF-BIG (= Prüfung und Berichterstattung) 31. Sitzung des OBR 9 am 04.07.2024, TO I, TOP 9 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 5706 2024 1. Die Vorlage M 54 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage OF 772/9 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass der vierte und fünfte Satz der Begründung gestrichen wird. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, Linke und fraktionslos gegen FDP und BFF (= Zurückweisung) zu 2. Einstimmige Annahme 31. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.07.2024, TO I, TOP 15 Bericht: TO I Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 54 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 976 wird abgelehnt. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt und FRAKTION; BFF-BIG (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: ÖkoLinX-ELF (M 54 = Ablehnung) Gartenpartei (M 54 = Ablehnung, NR 976 = Annahme) 33. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 11.07.2024, TO I, TOP 11 Beschluss: 1. Der Vorlage M 54 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. a) Die Vorlage NR 976 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldung des Stadtverordneten Schwichtenberg dient zur Kenntnis. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) zu 2. zu a) GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und BFF-BIG gegen Gartenpartei (= Annahme) Beschlussausfertigung(en): § 4852, 32. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 13.06.2024 § 5002, 33. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 11.07.2024 Aktenzeichen: 61-00

Stand der Energieplanung für Bebauungsplan 903 - Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung

S A C H S T A N D : Antrag vom 01.04.2025, OF 979/9 Betreff: Stand der Energieplanung für Bebauungsplan 903 - Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung Vorgang: OM 3277/22 OBR 9; ST 978/23; M 54/24 Der Ortsbeirat möge beschließen, der Magistrat wird gebeten, dem Ortsbeirat über den aktuellen Stand der Planung zum Thema Wärme und Energie für das Neubaugebiet "Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung" zu berichten, insbesondere zu folgenden Fragen: 1. Welchen Stand haben die laut der Website des Stadtplanungsamts zwischen 2023 und 2024 stattfindenden "Abstimmungen mit Investoren zu möglichen Energieversorgungsvarianten" und zu welchen Ergebnissen haben diese mittlerweile geführt? 2. Welches Energiekonzept wird für das Neubaugebiet verfolgt und inwiefern wurden die Empfehlungen der Ebök-Studie dabei berücksichtigt? Welcher energetische Standard der Gebäude wird angestrebt? 3. Wurden vertiefende Untersuchungen zum Geothermiepotenzial, wie in der Ebök-Studie empfohlen, inzwischen durchgeführt oder geplant? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nicht, warum nicht? 4. Wurde auch die Möglichkeit eines "kalten Nahwärmenetzes" geprüft, mit dem Erdwärme effizient genutzt und im Sommer auch zur Gebäudekühlung eingesetzt werden könnte? 5. Wie wird die Installation von Solartechnik-Anlagen auf den Dachflächen gemäß dem Beschluss NR 1157/25 (mindestens 50% der nutzbaren Dachflächen) in diesem Baugebiet umgesetzt? 6. Welche Aspekte der Energieversorgung und -Energieeffizienz und welche konkreten Regelungen dazu sollen in den städtebaulichen Verträgen festgeschrieben werden oder wurden darin bereits vereinbart? Darüber hinaus wird der Magistrat gebeten, auch über den Stand der Erarbeitung des Freiraumstrukturkonzepts zu berichten. Begründung: Ein zukunftsweisendes Energiekonzept ist nicht nur für den Klimaschutz wichtig, sondern kann durch geringere Betriebskosten auch langfristig die Kosten für die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner senken. In der Stellungnahme ST 978/23 vom April 2023 hieß es, dass Gespräche mit Investoren zu Energieversorgungsvarianten noch nicht geführt wurden. Auf der Website des Stadtplanungsamts ist jedoch von "Abstimmungen mit Investoren zu möglichen Energieversorgungsvarianten" für 2023-2024 die Rede. Der Stand im Jahr 2025 wird dort leider nicht genannt. Da das Verfahren inzwischen weit fortgeschritten ist und in diesem Jahr laut öffentlicher Aussage des Leiters des Stadtplanungsamts die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs zu erwarten ist, müsste auch die Energieversorgung konkret geplant sein, denn vor der Offenlage werden städtebauliche Verträge abgeschlossen, in denen dies zu regeln ist. Die 2020 veröffentlichte Ebök-Studie empfiehlt für das Baugebiet die Nutzung des oberflächennahen Geothermiepotenzials. Solche Potenziale könnten besonders durch ein kaltes Nahwärmenetz genutzt werden, das sowohl das Heizen im Winter als auch das Kühlen im Sommer ermöglicht und dabei besonders energieeffizient ist. Der Ortsbeirat hatte sich bereits vor zwei Jahren danach erkundigt. Mit dem im März 2025 beschlossenen Antrag NR 1157 hat die Stadtverordnetenversammlung die Installation von Solartechnik-Anlagen auf mindestens 50% der nutzbaren Dachflächen für zukünftige Bebauungspläne bzw. städtebauliche Verträge verbindlich beschlossen. Diese Regelung müsste auch bei der Energieversorgungsplanung für das Baugebiet "Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung" berücksichtigt werden. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 08.12.2022, OM 3277 Stellungnahme des Magistrats vom 28.04.2023, ST 978 Vortrag des Magistrats vom 26.04.2024, M 54 Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 38. Sitzung des OBR 9 am 24.04.2025, TO I, TOP 15 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 6839 2025 Die Vorlage OF 979/9 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP und fraktionslos gegen BFF (= Ablehnung)

Stand der Energieplanung für Bebauungsplangebiet Nr. 902 - Nordöstlich der AnneFrankSiedlung

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 24.04.2025, OM 6839 entstanden aus Vorlage: OF 979/9 vom 01.04.2025 Betreff: Stand der Energieplanung für Bebauungsplangebiet Nr. 902 - Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung Vorgang: OM 3277/22 OBR 9; ST 978/23; M 54/24; NR 1157/25 GRÜNE/SPD/FDP/Volt Der Magistrat wird gebeten, dem Ortsbeirat über den aktuellen Stand der Planung zum Thema Wärme und Energie für das Neubaugebiet "Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung" zu berichten, insbesondere zu folgenden Fragen: 1. Welchen Stand haben die laut der Website des Stadtplanungsamtes zwischen 2023 und 2024 stattgefundenen "Abstimmungen mit Investoren zu möglichen Energieversorgungsvarianten" und zu welchen Ergebnissen haben diese mittlerweile geführt? 2. Welches Energiekonzept wird für das Neubaugebiet verfolgt und inwiefern wurden die Empfehlungen der Ebök-Studie dabei berücksichtigt? Welcher energetische Standard der Gebäude wird angestrebt? 3. Wurden vertiefende Untersuchungen zum Geothermiepotenzial, wie in der Ebök-Studie empfohlen, inzwischen durchgeführt oder geplant? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nicht, warum nicht? 4. Wurde auch die Möglichkeit eines "kalten Nahwärmenetzes" geprüft, mit dem Erdwärme effizient genutzt und im Sommer auch zur Gebäudekühlung eingesetzt werden könnte? 5. Wie wird die Installation von Solartechnikanlagen auf den Dachflächen gemäß dem Beschluss vom 03.04.2025 zum Antrag vom 04.03.2025, NR 1157 (mindestens 50 Prozent der nutzbaren Dachflächen), in diesem Baugebiet umgesetzt? 6. Welche Aspekte der Energieversorgung und Energieeffizienz und welche konkreten Regelungen dazu sollen in den städtebaulichen Verträgen festgeschrieben werden oder wurden darin bereits vereinbart? Darüber hinaus wird der Magistrat gebeten, auch über den Stand der Erarbeitung des Freiraumstrukturkonzepts zu berichten. Begründung: Ein zukunftsweisendes Energiekonzept ist nicht nur für den Klimaschutz wichtig, sondern kann durch geringere Betriebskosten auch langfristig die Kosten für die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner senken. In der Stellungnahme vom 28.04.2023, ST 978, heißt es, dass Gespräche mit Investoren zu Energieversorgungsvarianten noch nicht geführt wurden. Auf der Website des Stadtplanungsamts ist jedoch von "Abstimmungen mit Investoren zu möglichen Energieversorgungsvarianten" für 2023 bis 2024 die Rede. Der Stand im Jahr 2025 wird dort leider nicht genannt. Da das Verfahren inzwischen weit fortgeschritten ist und in diesem Jahr laut öffentlicher Aussage des Leiters des Stadtplanungsamts die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs zu erwarten ist, müsste auch die Energieversorgung konkret geplant sein, denn vor der Offenlage werden städtebauliche Verträge abgeschlossen, in denen dies zu regeln ist. Die 2020 veröffentlichte Ebök-Studie empfiehlt für das Baugebiet die Nutzung des oberflächennahen Geothermiepotenzials. Solche Potenziale könnten besonders durch ein kaltes Nahwärmenetz genutzt werden, das sowohl das Heizen im Winter als auch das Kühlen im Sommer ermöglicht und dabei besonders energieeffizient ist. Der Ortsbeirat hatte sich bereits vor zwei Jahren danach erkundigt. Mit dem im April 2025 beschlossenen Antrag NR 1157 hat die Stadtverordnetenversammlung die Installation von Solartechnikanlagen auf mindestens 50 Prozent der nutzbaren Dachflächen für zukünftige Bebauungspläne bzw. städtebauliche Verträge verbindlich beschlossen. Diese Regelung müsste auch bei der Energieversorgungsplanung für das Baugebiet "Nordöstlich der Anne-Frank-Siedlung" berücksichtigt werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 08.12.2022, OM 3277 Stellungnahme des Magistrats vom 28.04.2023, ST 978 Vortrag des Magistrats vom 26.04.2024, M 54 Stellungnahme des Magistrats vom 21.07.2025, ST 1198

Beratung im Ortsbeirat: 4