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2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main
S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 11.09.2020, M 141 Betreff: 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.09.2019, § 4644 (M 106) 1. Die vorgelegte 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main sowie das aktualisierte Straßenverzeichnis als Bestandteil der 2. Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main werden beschlossen. 2. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Beschlussfassung über die 2. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main und des Straßenverzeichnisses Gebührenkalkulation und Kalkulationszeitraum: Die letzte der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegte Gebührenkalkulation betraf das Jahr 2020. Die einjährige Kalkulation war durch die zum 01.01.2021 geplante Neuvergabe des Gesellschafteranteils des Mitgesellschafters Remondis an der FES Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) begründet. Die Nachbetrachtung des in diesem Jahr auslaufenden Kalkulationszeitraumes ist noch nicht möglich. Eine überschlägige Prognose für 2020 weist darauf hin, dass sich keine negativen Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt ergeben werden; es ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Kalkulation auskömmlich sein wird. Die in der Vergangenheit entstandenen Gebührenüberschüsse bis einschließlich 31.12.2019 wurden dem Sonderposten für den Gebührenhaushalt Straßenreinigung zugeführt. Dessen Bestand betrug zum 31.12.2019 rd. 7,65 Mio. Euro. Der Ablauf des Kalkulationszeitraumes führt dazu, dass eine neue Gebührenkalkulation mittels einer Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 4) für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Mit der neuen Gebührenkalkulation gelingt es, die Straßenreinigungsgebühren für einen längeren Zeitraum stabil zu halten. Somit soll der Kalkulationszeitraum auf vier Jahre vom 01.01.2021 bis 31.12.2024 festgelegt werden. Aus der Gegenüberstellung der kalkulierten Erträge und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer Rückführung aus dem Sonderposten in Höhe von 5.236.000 Euro ergibt sich, dass die Höhe der derzeitigen Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 1,96 Euro je qm Reinigungsfläche für den vorgesehenen vierjährigen Kalkulationszeitraum weiterhin auskömmlich ist. Der Betrag von 1,96 Euro je qm Reinigungsfläche ist nun schon seit dem 01.01.2010 unverändert und steht damit für eine langfristige Gebührenstabilität u.a. durch stabile Festpreise, wie sie mit dem Vertragspartner FES ab 01.01.2021 vereinbart sind. In die neuen Festpreise der FES ab 01.01.2021 sind die noch im vergangenen Kalkulationszeitraum separat ausgewiesenen Aufwände zur Erbringung von Leistungen in Zusammenhang mit den Papierkorbinhalten, dem Projekt #cleanffm und der Beseitigung von wilden Ablagerungen im öffentlichen Straßenraum eingeflossen. Die Positionen "Aufwand temporäre Präsenzreinigung" und "Aufwand Reinigung aus einer Hand; hier Straßenbegleitgrün" sind neu hinzugekommen. Die neue Vertragslage ermöglicht unter Bezugnahme auf das Bestreben nach Einführung der "Reinigung aus einer Hand", dass die Reinigung des Straßenbegleitgrüns nicht mehr fremd vergeben werden muss, sondern auch durch die FES ausgeführt werden kann. Derzeit laufen Vorbereitungen und entsprechende Verhandlungen, die der Magistrat insofern begleitet, als er die voraussichtlich zusätzlich benötigten Mittel in die Gebührenkalkulation eingerechnet hat (Gesamtvolumen von 2 Mio. € pro Jahr). Dieser Sachverhalt wurde bislang noch durch eine Kostenerstattung (interne Leistungsverrechnung) im Volumen von rd. 1,26 Mio. € an das derzeit die Leistung erbringende bzw. beauftragende Grünflächenamt abgebildet und wäre im Falle einer Auftragsvergabe an die FES auch im Haushalt entsprechend anzupassen. Darüber hinaus haben die Entwicklungen gezeigt, dass regelhaft temporäre Präsenzreinigungen aufgrund der Zunahme des sog. "Litterings" erforderlich sind. Dafür wurde ab 2021 ein Betrag von 150.000 Euro im Bereich von besonderen "HotSpots" unter Berücksichtigung einer Preissteigerung für die Folgejahre berücksichtigt. Auf Basis der für die Jahre 2021 bis 2024 erstellten Gebührenbedarfsberechnung kann die derzeitige Höhe der Straßenreinigungsabgabe von 1,96 Euro je qm für den gesamten vierjährigen Kalkulationszeitraum beibehalten werden. Eine Satzungsänderung zu der in § 7 geregelten Höhe der Straßenreinigungsgebühr entfällt somit. Kostenanteil für das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung: Mit dem Kostenanteil von 20 % für das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung wird die Belastung der Gebührenschuldnerinnen und -schuldner auf den Vorteil begrenzt, der den von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücken nicht mehr zugemessen werden kann. Es gilt, dass das Allgemeininteresse an der Reinigung einer Straße grundsätzlich umso höher ist, je intensiver der Anteil ist, der nicht zum Ziel- und Quellverkehr der Straße gerechnet werden kann. Zum Anliegerverkehr zählen demnach auch Besucher, Kunden, Dienstleister wie die Post, etc. Es wurden dazu - wie rechtlich gefordert - drei Gruppen gebildet: · In der Gruppe der Anliegerstraßen wurden die Anliegerstraßen, Treppenwege und Plätze (ohne Straßenanteil) und die im Straßenverzeichnis enthaltenen Feldwege zusammengefasst. · In der Gruppe der innerörtlichen Verbindungsstraßen als Straßen mit überwiegendem innerörtlichem Durchgangsverkehr wurden die Fußgängerzonen, die Verkehrsstraßen und die Sammelstraßen aufgenommen. · In der Gruppe der überörtlichen Straßen als Straßen mit überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr sind die von der Stadt gereinigten Fern- und Hauptverkehrsstraßen enthalten. Für die Gruppe der Anliegerstraßen hat sich in der Praxis und der rechtlichen Würdigung in Deutschland eine Größenordnung zwischen 5 % und 15 % (Festlegung für Frankfurt 15 %) öffentlichem Anteil herausgebildet. Aus Literatur und Rechtsprechung kann entnommen werden, dass für die Gruppe der innerörtlichen Verbindungsstraßen eine Bandbreite zwischen 15 % und 25 % (Festlegung für Frankfurt 25 %) besteht. Für Straßen mit überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr ist in der Rechtsprechung ein Wert von 30 % als öffentlicher Anteil akzeptiert. Der Kostenanteil unterliegt der regelmäßigen Prüfung auf Angemessenheit und wird von der Verwaltung stetig fortgeschrieben. Die Aktualisierung bzw. Fortschreibung der Datenbasis zur Bewertung der Straßen (Stand April 2020) hat in Bezug auf die durch die Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2019, § 4644 getroffene Festlegung des Vorteils der Allgemeinheit mit einem aufgerundeten Wert von 20 % keine Änderung ergeben. Nach den Verhältnissen der Straßenklassifizierung zueinander ergibt sich rechnerisch ein neuer Mittelwert von 19,37 % als einheitlicher öffentlicher Anteil. Der Kostenanteil des Vorteils der Allgemeinheit ist in Höhe von 20 % auch für die vom 01.01.2021 bis 31.12.2024 zu beschließende 2. Änderungssatzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main durch die Stadtverordnetenversammlung in § 5 Abs.1 zu bestätigen und gilt gleichzeitig für die Dauer des festzulegenden Kalkulationszeitraumes vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024 für die Erhebung der Straßenreinigungsabgabe der Stadt Frankfurt am Main. Erläuterungen zu den einzelnen Satzungsänderungen Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main. Zu 1.: In § 5 Abs. 1 ist der neue Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 - 31.12.2024 festzulegen. Zudem bedarf § 5 Absatz 1 der Bestätigung in Bezug auf den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt. Dieser Anteil beträgt nach wie vor 20 v. H. der Kosten der Straßenreinigung. Auswahl und Bestimmung des/der Grundstückseigentümer/s/in als Abgabenschuldner/in in § 5 Abs. 2. Dient der Verwaltungsökonomie und der -vereinfachung. Zu 2.: Klarstellung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung Klarstellung der Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch. Nun werden der Zeitraum und der Umfang des anspruchsbegründenden Mangels weniger klausuliert dargestellt: Umfang des Mangels: Ausbleiben der Reinigung auf dem überwiegenden Teil der Straße Zeitraum des Mangels: Überschreitung von mindestens sechs Wochen im Kalenderjahr Straßenverzeichnis Die folgende Erläuterung bezieht sich auf Artikel 2 der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main, der das Straßenverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung enthält. Das Straßenverzeichnis als Bestandteil der Satzung wurde aktualisiert. Bisher noch nicht enthaltene Straßen sind unter Festlegung der erforderlichen Reinigungsklassen - wie in der Tabelle dargestellt - hinzugefügt worden. Aus dem Straßenverzeichnis entfernte Straßen und Straßenzusätze (fett gedruckt) sind in der zweiten Tabelle aufgeführt. Erklärungen zu einzelnen Straßen: · Allerheiligentor von III auf VI - Erhöhung der Reinigungsklasse Nachtrag zur 1. Satzungsänderung 2020; aufgrund erhöhter Reinigungserfordernisse, die über das Projekt #cleanffm offenkundig wurden, wird die Reinigungsklasse angepasst · Baruch-Baschwitz-Platz (alt: Baruch-Braschwitz-Platz) Berichtigung eines Schreibfehlers in der 1. Änderungssatzung · Battonnstraße Berichtigung der Abgrenzungen; keine Auswirkungen auf die Gebühren B. Alternativen Keine. Der Satzungsbeschluss dient der Rechtssicherheit, insbesondere dient er der Festlegung eines Kalkulationszeitraumes für die Straßenreinigungsabgabe und der Festschreibung des Prozentsatzes zur Höhe des Kostenanteils für den Reinigungsaufwand, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt. C. Lösung Beschlussfassung über die 2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main und des Straßenverzeichnisses als Bestandteil dieser Satzung durch die Stadtverordnetenversammlung. D. Finanzielle Auswirkungen Für den Kalkulationszeitraum der Jahre 2021 bis 2024 errechnet sich über den Gebührenbedarf hinaus ein Finanzbedarf des Gebührenhaushaltes Straßenreinigung in Höhe von 5,24 Mio. Euro. Der Bestand des Sonderpostens wies zum 31.12.2019 rd. 7,65 Mio. Euro aus und sichert mit den darin angesammelten Überschüssen der Vorjahre den Ausgleich des Finanzbedarfes von 5,24 Mio. Euro. In die Gebührenbedarfsberechnung ist dieser Betrag jahresbezogen als "Ertrag aus dem Sonderposten" eingeflossen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das erste Jahr (2021) des Kalkulationszeitraumes noch eine Überdeckung von 207 TEuro unter der Position "Aufwand Sonderposten Gebührenhaushalt (Zuführung)" ausweist. Insgesamt ist die Gebührenbedarfsberechnung in Aufwendungen und Erträgen ausgeglichen. Im Weiteren sind die Gebühreneinnahmen des Subbudgets "Straßenreinigung" p. a. in Höhe von rd. 38,4 Mio. Euro nach Beschlussfassung über die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main festzusetzen und einzuziehen. Anlage 1 (ca. 677 KB) Anlage 2 (ca. 1,1 MB) Anlage 3 (ca. 11 KB) Anlage 4 (ca. 71 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 28.10.2020, NR 1318 dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 12.08.2019, M 106 Antrag vom 01.11.2021, OF 69/7 Anregung an den Magistrat vom 02.11.2021, OM 988 Vortrag des Magistrats vom 14.10.2022, M 169 Vortrag des Magistrats vom 06.10.2023, M 176 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Umwelt und Sport Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 16.09.2020 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 13 am 20.10.2020, TO I, TOP 12 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 1 am 20.10.2020, TO I, TOP 63 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: SPD, CDU, GRÜNE, LINKE., Die PARTEI und U.B. gegen FDP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 43. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport am 22.10.2020, TO I, TOP 10 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Umwelt und Sport die Beratung der Vorlage M 141 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION 42. Sitzung des OBR 8 am 22.10.2020, TO I, TOP 23 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 15 am 23.10.2020, TO I, TOP 16 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, 1 BFF und FDP gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung); 1 BFF (= Enthaltung) 43. Sitzung des OBR 12 am 23.10.2020, TO I, TOP 32 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 2 am 26.10.2020, TO II, TOP 38 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 11 am 26.10.2020, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF 44. Sitzung des OBR 14 am 26.10.2020, TO I, TOP 18 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 10 am 27.10.2020, TO II, TOP 28 Beschluss: a) Die Vorlage M 141 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 4 am 27.10.2020, TO II, TOP 17 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 6 am 27.10.2020, TO I, TOP 31 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 7 am 27.10.2020, TO I, TOP 26 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung FDP, Frau Lämmer und Herr Richter 41. Sitzung des OBR 16 am 27.10.2020, TO I, TOP 12 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und BFF gegen WBE (= Ablehnung) bei Enthaltung LINKE. 43. Sitzung des OBR 3 am 29.10.2020, TO II, TOP 46 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP und BFF gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 43. Sitzung des OBR 9 am 29.10.2020, TO II, TOP 23 Beschluss: a) Die Vorlage M 141 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 5 am 30.10.2020, TO I, TOP 80 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.11.2020, TO I, TOP 23 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Der Vorlage M 141 wird unter Berücksichtigung der Vorlage NR 1318 zugestimmt 2. Der Vorlage NR 1318 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FDP und FRAKTION (= Annahme ohne Zusatz); BFF (= Enthaltung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD und FDP gegen LINKE. (= Prüfung und Berichterstattung) sowie FRAKTION (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung zu 1: ÖkoLinX-ARL (M 141 und NR 1318 = Ablehnung) 49. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.11.2020, TO II, TOP 30 Beschluss: 1. Der Vorlage M 141 wird unter Berücksichtigung der Vorlage NR 1318 zugestimmt 2. Der Vorlage NR 1318 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, LINKE., FDP und FRAKTION (= Annahme ohne Zusatz) sowie ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD und FDP gegen LINKE. (= Prüfung und Berichterstattung) sowie FRAKTION und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) 45. Sitzung des OBR 10 am 24.11.2020, TO I, TOP 10 Beschluss: Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. Abstimmung: SPD, CDU, GRÜNE, BFF und FDP gegen LINKE. (= Ablehnung) 44. Sitzung des OBR 9 am 03.12.2020, TO I, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage M 141 dient zur Kenntnis. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und BFF gegen FDP (= Zurückweisung) Beschlussausfertigung(en): § 6648, 49. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 05.11.2020 Aktenzeichen: 79 4
Keine Einsparungen auf Kosten des Klimaschutzes und der Digitalisierung am Gymnasium Nord
S A C H S T A N D : Antrag vom 01.11.2021, OF 69/7 Betreff: Keine Einsparungen auf Kosten des Klimaschutzes und der Digitalisierung am Gymnasium Nord Vorgang: M 141/21 In der M141 wird über anfallende Mehrkosten für den 3. Bauabschnitt des Gymnasiums Nord im Vergleich zur initialen Kostenplanung informiert. In diesem Kontext werden Maßnahmen zur Kostenreduzierung aufgelistet, welche jedoch zum Teil negative Folgeeffekte haben. Dies vorausgeschickt, bittet der Ortsbeirat den Magistrat, folgende Einsparmaßnahmen nicht zu realisieren: - Reduktion des Energiestandards des Gebäudes, da dies zu höheren Emissionen und höheren Heizkosten führt - Reduktion der akustisch wirksamen Maßnahmen, um sowohl einen ungestörten Unterricht zu gewährleisten, aber auch die direkte Nachbarschaft nicht zusätzlich zu belasten - Reduktion der Anzahl von EDV Arbeitsplätzen sowie Beamer-Anschlüssen, um zukünftig einen modernen, digital-unterstützten Unterricht zu ermöglichen Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 11.09.2020, M 141 Beratung im Ortsbeirat: 7 Beratungsergebnisse: 5. Sitzung des OBR 7 am 02.11.2021, TO I, TOP 28 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 988 2021 1. Der Vorlage M 141 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 69/7 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, farbechte/LINKE, FDP, BFF und FREIE WÄHLER gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) zu 2. Einstimmige Annahme
Keine Einsparungen auf Kosten des Klimaschutzes und der Digitalisierung am Gymnasium Nord
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 02.11.2021, OM 988 entstanden aus Vorlage: OF 69/7 vom 01.11.2021 Betreff: Keine Einsparungen auf Kosten des Klimaschutzes und der Digitalisierung am Gymnasium Nord Vorgang: M 141/21 In der Vorlage M 141 wird über anfallende Mehrkosten für den 3. Bauabschnitt des Gymnasiums Nord im Vergleich zur initialen Kostenplanung informiert. In diesem Kontext werden Maßnahmen zur Kostenreduzierung aufgelistet, welche jedoch zum Teil negative Folgeeffekte haben. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, folgende Einsparmaßnahmen nicht zu realisieren: - Reduktion des Energiestandards des Gebäudes, da dies zu höheren Emissionen und höheren Heizkosten führt; - Reduktion der akustisch wirksamen Maßnahmen, um sowohl einen ungestörten Unterricht zu gewährleisten als auch die direkte Nachbarschaft nicht zusätzlich zu belasten; - Reduktion der Anzahl von EDV-Arbeitsplätzen sowie Beamer-Anschlüssen, um zukünftig einen modernen, digital unterstützten Unterricht zu ermöglichen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 7 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 11.09.2020, M 141 Stellungnahme des Magistrats vom 10.10.2022, ST 2353 Beratung im Ortsbeirat: 7 Beratungsergebnisse: 9. Sitzung des OBR 7 am 25.04.2022, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 7 am 24.05.2022, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 7 am 28.06.2022, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40 1
Beratung im Ortsbeirat: 4
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