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Erhaltung einer zusammengehörigen Bebauung im Bertramsviertel hier: Kein Abbruch der benachbarten Gebäude Mechtildstraße 38 und Spenerstraße 17
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 09.09.2021, OM 711 entstanden aus Vorlage: OF 79/9 vom 30.08.2021 Betreff: Erhaltung einer zusammengehörigen Bebauung im Bertramsviertel hier: Kein Abbruch der benachbarten Gebäude Mechtildstraße 38 und Spenerstraße 17 Vorgang: OM 5384/19 OBR 9; ST 2359/19 Der Ortsbeirat 9 hat mit Anregung an den Magistrat vom 31.10.2019, OM 5384, vorgeschlagen, das geschlossene Straßenviertel Spenerstraße - Winterbachstraße - Eduard-Rüppel-Straße - Mechtildstraße umgehend als Ensemble unter Denkmalschutz zu stellen oder alternativ sonstige wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die einzigartige Formensprache in diesen Straßen zu erhalten und den Abriss der betroffenen Häuser zu verhindern. Mit Stellungnahme vom 20.12.2019, ST 2359, hat der Magistrat zum Ausdruck gebracht, er stufe das genannte Gesamtensemble im Bertramsviertel als städtebaulich wertvoll ein und sehe in einer Erhaltungssatzung die Möglichkeit zu dessen Sicherung. Zu den Inhalten einer etwaigen Erhaltungssatzung habe das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) eine Stellungnahme angekündigt. Zu dem genannten Viertel gehören weitere umliegende Gebäude, die dem Ensemble baulich zugerechnet werden können. Der Magistrat hat weiterhin mitgeteilt, das zuständige LfDH habe den Denkmalwert geprüft und sehe die Voraussetzungen nicht gegeben, die Gebäude als Kulturdenkmal gemäß § 2 Abs. 1 HDSchG (Hessisches Denkmalschutzgesetz) zu bewerten. Nunmehr steht nach Sachlage nicht nur der alsbaldige Abbruch der beiden benachbarten Gebäude Mechtildstraße 38 und Spenerstraße 17 als Bestandteil eines kulturhistorisch wertvollen Ensembles von Gebäuden mit hohem architektonischen Anspruch und Einfluss des Expressionismus an den Fassaden und zudem mit sehr seltenen Tonnenwalmdächern im Raum. Es steht auch die Erteilung einer Baugenehmigung im Raum für ein großvolumiges und architektonisch fragwürdiges Gebäude für hochpreisigen Wohnraum ohne jeden Anteil geförderten Wohnraums. Hinzu tritt der Bau einer Tiefgarage mit Entlüftungsbauwerk in bisher unberührtem innerstädtischen Gartengelände des betreffenden Viertels einschließlich Autoaufzug. Die vorgesehene Neubebauung fügt sich nicht in die Umgebung ein und könnte baurechtlich einen gefährlichen Dominoeffekt für die weitere Erodierung des schutzwürdigen baulichen Gesamtensembles und des Gartengeländes auslösen. Im Zusammenhang hiermit wird der Magistrat gebeten, zu folgenden Fragen zu prüfen und zu berichten: 1. Was hat der Magistrat konkret unternommen, um der Anregung OM 5384 des Ortsbeirats 9 nachzukommen? 2. Was hat das LfDH zu den Inhalten einer etwaigen Erhaltungssatzung für das betroffene Areal gemäß Anregung an den Magistrat, OM 5384, in Verbindung mit der Stellungnahme des Magistrats vom 20.12.2019, ST 2359, geäußert? Welchen Inhalt hat die genannte Stellungnahme des LfDH? 3. Welche Maßnahmen und Initiativen hat der Magistrat insgesamt unternommen, um das als städtebaulich wertvoll eingestufte genannte Gesamtensemble im Bertramsviertel zu schützen? 4. Welche Bedeutung hat der Magistrat dem stadthistorischen Umstand beigemessen, dass es sich bei dem genannten Gebäudeensemble im Bertramsviertel um ein in den 1920er-Jahren errichtetes Projekt der Siedlungsgenossenschaft des Lehrervereins, geplant durch den bekannten Architekten Bernoully, handelt? 5. Aus welchen Gründen hat das LfDH einen Denkmalschutz oder einen geringerstufigen Schutz des als städtebaulich wertvoll eingestufte genannte Gesamtensemble im Bertramsviertel abgelehnt? Ist es zutreffend, dass das LfDH behauptet hat, die Gebäude des genannten Ensembles seien im Laufe der Zeit nachhaltig verändert worden und deshalb nicht schutzfähig, obwohl eine solche angebliche Veränderung fachlich kaum nachvollziehbar und die bauhistorische Anmutung des Ensembles insbesondere im Hinblick auf die seltenen Tonnenwalmdächer nach wie vor gut erkennbar ist? 6. Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Neubebauung der Grundstücke soll eine Bebauung vorgenommen werden, welche Abweichungen von den vorgeschriebenen Fluchtlinien und der Vorgartensatzung (Abgrabungen für Räumlichkeiten in einem neuen Untergeschoss) bewirken würde und einen neuen Baukörper vorsieht, welcher sich durch gravierend abweichende Dachgestaltung (keine rote Biberschwanzbedeckung wie die Nachbargebäude, sondern Bedeckung mit Blech, zahlreiche ortsunübliche Öffnungen für große Dachterrassen und einem großen Eckvorbau bis in den Dachbereich an der Einmündung Mechtildstraße in die Spenerstraße) negativ auszeichnet und dadurch die Einfügung in die umgebende Bebauung des zugehörigen Ensembles äußerst zweifelhaft und letztlich nicht gegeben ist sowie eine Tiefgarage mit Entlüftungsbauwerk in bisher unberührtem innerstädtischen Gartengelände vorsieht, was eine großflächige Versiegelung von gerade im innerstädtischen Bereich wertvollem Gartengelände als auch eine hochgradige Gefährdung von einem gut 50 Jahre alten großen Walnussbaum und eines Grenzbaums auf einem Nachbargrundstück zur Folge hätte. Insoweit wird der Magistrat gebeten, ergänzend zu prüfen und zu berichten, a) warum das Umweltamt in seiner Stellungnahme gegenüber der Bauaufsicht zwar den Schutz des vorgenannten Walnussbaumes im Garten des Baugrundstücks befürwortet hat, jedoch nach Sachlage die praktisch abstandslose enge Nachbarschaft zu der vorgesehenen Tiefgarage im Garten nicht erkennbar berücksichtigt hat, wodurch ohne gravierende einschränkende Änderung der Planungen für die Tiefgarage im Garten der Schutz des genannten alten Walnussbaumes praktisch nicht umsetzbar ist; b) warum das Umweltamt keine Stellungnahme zu einem durch die Tiefgarage auf dem Grundstück Mechtildstraße 38 in seinem Bestand gefährdeten Grenzbaum (Scheinzypresse) auf dem Nachbargrundstück Spenerstraße 15 abgegeben hat; c) warum das Umweltamt/Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde trotz des vorgesehenen Baues einer Tiefgarage im Garten des Grundstücks Mechtildstraße 38 und trotz der Nähe zu den unterirdisch verlaufenden Marbach und Winterbach keine Stellungnahme zu Grundwasseraspekten abgegeben hat, obwohl mutmaßlich Baumaßnahmen im Grundwasserbereich für die Tiefgarage anstehen und solche Maßnahmen nach wasserrechtlichen Bestimmungen mit zeitlichem Vorlauf von drei Monaten antrags- und genehmigungspflichtig sind; d) warum und mit welchen konkreten Gründen er von einer Einfügung des vorgesehenen neuen Baukörpers mit Tiefgarage und Entlüftungsbauwerk in unberührtem Gartengelände in die bauliche und begrünte Umgebung ausgeht; e) warum er - entsprechenden besorgten und widerspruchsberechtigten Nachbarn der Baugrundstücke Mechtildstraße 38 und Spenerstraße 17 Einblick oder Information über existierende intransparente und umgesetzte Vorabsprachen (bezeichnet als "Bauberatung") mit dem Bauantragsteller verweigert hat; - warum der Ortsbeirat 9 trotz seiner bereits 2019 geäußerten Bedenken wegen Abbruch- und Neubaumaßnahmen auf den betroffenen Grundstücken über die weitere bauliche Entwicklung seither nicht informiert wurde; 7. warum er den Ortsbeirat 9 trotz der Vorlage OM 5384 und seiner Stellungnahme vom 20.12.2019, ST 2359, danach nicht mehr in die Thematik des Erhalts des genannten Gebäudeensembles eingebunden hat, um diesen in die Lage zu versetzen, seinen gesetzlichen Aufgaben auf genügender Informationsgrundlage nachzukommen Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 31.10.2019, OM 5384 Stellungnahme des Magistrats vom 20.12.2019, ST 2359 Stellungnahme des Magistrats vom 21.01.2022, ST 161 Antrag vom 11.03.2022, OF 218/9 Anregung an den Magistrat vom 24.03.2022, OM 1907 Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 5. Sitzung des OBR 9 am 04.11.2021, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 60 3
Erhaltung einer zusammengehörigen Bebauung im Bertramsviertel hier: Kein Abbruch der benachbarten Gebäude Mechtildstraße 38 und Spenerstraße 17
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 21.01.2022, ST 161 Betreff: Erhaltung einer zusammengehörigen Bebauung im Bertramsviertel hier: Kein Abbruch der benachbarten Gebäude Mechtildstraße 38 und Spenerstraße 17 Der Magistrat kann zu der Eilanregung des Ortsbeirats folgendes berichten: Zu Frage 1: Da das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) bereits am 18.07.2019 abschließend mitgeteilt hatte, dass es die Voraussetzungen nicht gegeben sieht, die o.a. Gebäude als Kulturdenkmal gern. § 2 Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) zu bewerten, hat das Denkmalamt als Untere Denkmalschutzbehörde die Anfrage zur Denkmalwertprüfung dem Landesamt gegenüber nicht wiederholt. Zu Frage 2: Erhaltungssatzungen werden vom Hessischen Denkmalschutzgesetz nicht als Werkzeug des Denkmalschutzes vorgesehen. Die genannte Stellungnahme des LfDH beinhaltet das Ergebnis der erfolgten Denkmalwertprüfung von Spenerstraße 17 und Mechtildstraße 38. Zu Frage 3: Das Denkmalamt als Untere Denkmalschutzbehörde hat im Rahmen seiner Möglichkeiten das LfDH um die Überprüfung des Denkmalwerts der Siedlungsgebäude gebeten. Nach der abschließenden Mitteilung des LfDH, dass die Voraussetzungen für eine Beurteilung der Gebäude als Kulturdenkmal nicht gegeben seien, wurden aufgrund der fehlenden Zuständigkeit keine weiteren Schritte unternommen. Zu Frage 4: Der genannte Umstand wurde vom Denkmalamt bei der Anfrage nach Denkmalwertprüfung sowie vom LfDH im Rahmen der wissenschaftlichen Überprüfung berücksichtigt. Zu Frage 5: Das LfDH sieht die Kriterien eines Kulturdenkmals gem. § 2 HDSchG für die Siedlungsgebäude nicht erfüllt, da ein Großteil der Gebäude aufgrund baulicher und gestalterischer Veränderungen nur noch geringe Authentizität aufweist. Einen "geringerstufigeren Schutz" als den Denkmalschutz, der von der Denkmalfachbehörde ausgesprochen werden kann, sieht das HDSchG nicht vor. Zu Frage 6: Das in der Eilanregung genannte Bauvorhaben liegt dem Magistrat zur Prüfung im sogenannten Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Hessischen Bauordnung (HBO) vor. Danach prüft der Magistrat die Zulässigkeit des Vorhabens nach einem reduzierten Prüfprogramm (1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB), 2. von beantragten Abweichungen nach § 73 HBO, 3. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dieses reduzierte Prüfprogramm eingehalten wird. Im konkreten Fall ist dies vor allem die planungsrechtliche Zulässigkeit, die sich nach § 34 des Baugesetzbuchs und den als einfache Bebauungspläne übergeleiteten Fluchtlinienplänen beurteilt. Zu Frage 6 a): Das Umweltamt hat sein Benehmen nach § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes hergestellt und die notwendigen Nebenbestimmungen zum Erhalt des Baums formuliert, die in einer möglichen Baugenehmigung berücksichtigt werden. Zu Frage 6 b): Der für die Umsetzung der Baumschutzsatzung zuständigen Naturschutzbehörde lag kein Hinweis vor, dass durch das Bauvorhaben auch Nachbarbäume betroffen sein können, die der Baumschutzsatzung unterliegen. Bauherrschaften sind nach dem Bauvorlagenerlass verpflichtet, geschützte Bäume, die durch das beantragte Bauvorhaben betroffen sein können, in dem vorzulegenden Freiflächenplan einzutragen. Sofern die angesprochene Scheinzypresse die Kriterien zur Anwendung der Baumschutzsatzung erfüllt, hätte eine Darstellung erfolgen und ein Antrag auf Entfernung des Baumes gestellt werden müssen. Zu Frage 6 c): Im Rahmen des reduzierten Prüfungsumfangs im Baugenehmigungsverfahren ist eine solche Stellungnahme nicht erforderlich. Unabhängig von einer Baugenehmigung sind alle darüber hinaus notwendigen Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Zu Frage 6 d): Der Magistrat prüft die Zulässigkeit des beantragten Gebäudes einschließlich der Stellplätze und Nebenanlagen nach den Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Vorhaben u.a. zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die nähere Umgebung auf beiden Seiten der Spenerstraße und Mechthildstraße weisen Wohngebäude mit zwei und mehr Vollgeschossen sowie vergleichbaren überbauten Grundstücksflächen wie das beantragte Vorhaben auf. Stellplätze sind in der näheren Umgebung in Garagen und oberirdisch vorhanden und sind beim beantragten Vorhaben nach der Stellplatzsatzung nachzuweisen. Die beantragte Zahl der Stellplätze in der Tiefgarage mit der Zufahrt an der Mechthildstraße ist erkennbar auch nicht rücksichtslos bezogen auf das Verkehrsaufkommen oder die ausgelösten Emissionen. Nach den Vorgaben des § 34 BauGB darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Dabei handelt es sich um eine städtebauliche Betrachtung, die das Gesamtbild der näheren Umgebung betrifft. Eine gestalterische Prüfung, z.B. der Dachformen und -deckungsmaterialien, ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Zu Frage 6 e): Die Bauaufsicht hat Nachbarn bzw. deren Bevollmächtigten eine umfassende Einsicht in die beantragten Bauvorlagen und die Verfahrensakte gewährt, damit diese prüfen können, ob sie in ihren Belangen berührt sind. Was der Ortsbeirat unter "Information über existierende intransparente und umgesetzte Vorabsprachen (bezeichnet als "Bauberatung")" versteht, ist nicht nachvollziehbar. Alle Bauwilligen in Frankfurt können sich von der Bauaufsicht beraten lassen, um die notwendigen Antragsverfahren vorzubereiten und zügig durchführen zu können. Diese Beratungen sind weder förmlich noch rechtsverbindlich und nehmen auch nicht am Antragsverfahren teil. Zu Frage 7: Der Magistrat hat den Ortsbeirat in seiner Stellungnahme im Jahr 2019 über seine rechtliche Einschätzung sowie den Stand der Abbruchanträge bzw. - genehmigungen informiert. Das Neubauvorhaben ist im Juni 2021 bei der Bauaufsicht eingereicht worden, die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 09.09.2021, OM 711 Antrag vom 11.03.2022, OF 218/9 Anregung an den Magistrat vom 24.03.2022, OM 1907
Denkmalschutz Spenerstraße: Ensembleschutz statt Einzelschutz
S A C H S T A N D : Antrag vom 11.03.2022, OF 218/9 Betreff: Denkmalschutz Spenerstraße: Ensembleschutz statt Einzelschutz Vorgang: OM 711/21 OBR 9; ST 161/22 Der Ortsbeirat möge beschließen, der Magistrat wird gebeten, beim Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) einen Schutzantrag auf Ensembleschutz nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) für das Bertramsviertel zwischen Spenerstraße, Eberhard-Beckmann-Anlage, Eschersheimer Landstraße und Bertramstraße zu stellen. Begründung: In seiner ST 161 verweist der Magistrat darauf, dass eine Anfrage auf Schutz nach § 2 Abs. 1 HDSchG (Einzelschutz als Kulturdenkmal) abschließend vom LfDH verneint wurde. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob eine Unter-Schutz-Stellung als Ensemble gemäß § 2 Abs. 3 nicht möglich ist. Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) Vom 28. November 2016 § 2 Begriffsbestimmung (1) Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile einschließlich Grünanlagen, an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. (2) ... (3) Gesamtanlagen sind Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen bestehen und an deren Erhalt im Ganzen aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 09.09.2021, OM 711 Stellungnahme des Magistrats vom 21.01.2022, ST 161 Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 9. Sitzung des OBR 9 am 24.03.2022, TO I, TOP 22 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 1907 2022 Die Vorlage OF 218/9 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und BFF gegen FDP (= Ablehnung)
Beratung im Ortsbeirat: 4
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