Reflexion
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Pförtnerampel auf dem Heiligenstockweg
S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 01.12.2015, OM 4778 entstanden aus Vorlage: OF 917/10 vom 03.11.2015 Betreff: Pförtnerampel auf dem Heiligenstockweg Vorgang: OM 3923/15 OBR 10 Der Magistrat wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass der Testversuch mit der Pförtnerampel auf dem Heiligenstockweg unverzüglich mit folgenden Merkmalen wiederholt wird: 1. Mit einer sogenannten 10-Sekunden-Grünphase und 120-Sekunden-Rotphase; 2. mit Ermittlungen wegen Rotlichtverstößen; 3. mit einer sechsmonatigen Versuchsdauer; 4. mit einer durchgehenden Verkehrszählung auf der Straße Am Kalten Berg 4.1 jeweils mindestens eine Woche vor sowie nach Beginn des Versuches; 4.2 während des Versuches; 4.3 jeweils mindestens eine Woche vor sowie nach Ende des Versuches; 5. mit einer durchgehenden Verkehrszählung auf der Hofhausstraße im Frankfurter Bogen 5.1 jeweils mindestens eine Woche vor sowie nach Beginn des Versuches; 5.2 während des Versuches; 5.3 jeweils mindestens eine Woche vor sowie nach Ende des Versuches. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.03.2015, OM 3923 Stellungnahme des Magistrats vom 01.02.2016, ST 215 Antrag vom 16.04.2016, OF 3/10 Auskunftsersuchen vom 03.05.2016, V 16 Stellungnahme des Magistrats vom 11.07.2016, ST 919 Stellungnahme des Magistrats vom 05.12.2016, ST 1644 Antrag vom 23.12.2016, OF 204/10 Anregung an den Magistrat vom 17.01.2017, OM 1108 Aktenzeichen: 32 1
Pförtnerampeln für Heiligenstock und Frankfurter Bogen
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.08.2016, ST 1089 Betreff: Pförtnerampeln für Heiligenstock und Frankfurter Bogen Nachdem die Prüfung des Einführungserlasses vom 23.11.2015 "Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); hier: §37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015" abgeschlossen ist, ist folgendes festzuhalten: Grundsätzlich gilt im Verwaltungsrecht, ein Erlass ist eine Regelung, durch die eine übergeordnete Behörde in diesem Fall das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung einer oder mehreren nachgeordneten Behörden allgemeine Anweisungen für den internen Dienstbetrieb erteilt. Mit dem Einführungserlass zu den RiLSA 2015 werden die Einsatzkriterien für Lichtsignalanlagen klar und eindeutig beschrieben. Im Punkt 3 (Ziele und Einsatzbereiche) des Erlasses wird folgendes ausgeführt: "Mit Lichtzeichenanlagen dürfen keine zusätzlichen Gefahrenlagen geschaffen werden. Signalprogramme dürfen daher auch nicht als Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele ausgerichtet werden. Die Signalprogramme sind infolge dessen grundsätzlich auf die tatsächliche Verkehrsnachfrage abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten bzw. verlängerte Rotzeiten mit dem Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch erzwungene Rückstaubildung zu drosseln, stehen hierzu im Widerspruch. So genannte "Pförtnerampeln" kommen daher nur insoweit in Frage, als sie der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses im durch sie abgeschirmten Straßennetz im Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts dienen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Leistungsfähigkeit bzw. Kapazität des abgeschirmten Straßennetzes ausgeschöpft wird. Diese darf demnach auch nicht anlässlich oder in Folge der Einrichtung einer Lichtzeichenanlage verringert werden. Eine über längere Zeiträume andauernde Sperrung eines Knotenpunktarms durch Lichtzeichenanlagen ist nicht zulässig." Vor diesem Hintergrund kann einem erneuten Test, wie auch der dauerhaften Einrichtung einer Lichtsignalanlage, aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 03.05.2016, OM 58 Antrag vom 30.08.2016, OF 117/10 Antrag vom 19.09.2016, OF 116/10 Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 153 Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 154 Antrag vom 18.10.2016, OF 164/10 Anregung an den Magistrat vom 01.11.2016, OM 790 Antrag vom 23.12.2016, OF 204/10 Anregung an den Magistrat vom 17.01.2017, OM 1108 Antrag vom 30.03.2017, OF 276/10 Anregung an den Magistrat vom 25.04.2017, OM 1558
Spürbare Beruhigung des Heiligenstockwegs
S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 153 entstanden aus Vorlage: OF 116/10 vom 19.09.2016 Betreff: Spürbare Beruhigung des Heiligenstockwegs Vorgang: OM 58/16 OBR 10; ST 1089/16 Der Magistrat wird um Prüfung und Berichterstattung zu folgenden Fragen gebeten: 1. Ob der Magistrat, Bezug nehmend auf seine Stellungnahme vom 22.08.2016, ST 1089, Möglichkeiten einer entsprechenden Ausnahmeregelung sieht? 2. Welche davon abweichenden Möglichkeiten nach Ansicht des Magistrats zur Beruhigung des Heiligenstockwegs gegeben sind, ohne diesen ganztägig zu sperren? 3. Welche (weiteren) Erkenntnisse dem Magistrat hinsichtlich der Gründe für die in seiner genannten Stellungnahme genannten rechtlichen Änderungen vorliegen? Begründung: Der Ortsbeirat 10 hatte sich von dem der Stellungnahme ST 1089 zugrunde liegenden Antrages OM 58 hinsichtlich eines zweiten Versuchs der Installation einer Pförtnerampel eine spürbare Beruhigung des Heiligenstockweges erhofft. Der Ortsbeirat 10 bittet daher um entsprechende Alternativen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 03.05.2016, OM 58 Stellungnahme des Magistrats vom 22.08.2016, ST 1089 Stellungnahme des Magistrats vom 09.12.2016, ST 1727 Antrag vom 23.12.2016, OF 204/10 Anregung an den Magistrat vom 17.01.2017, OM 1108 Aktenzeichen: 32 1
Beendigung des Schleichverkehrs über den Heiligenstockweg
S A C H S T A N D : Antrag vom 23.12.2016, OF 204/10 Betreff: Beendigung des Schleichverkehrs über den Heiligenstockweg Vorgang: OM 4778/15 OBR 10; V 153/16 OBR 10; ST 1089/16; ST 1644/16; ST 1727/16 Der Magistrat hat mit den Stellungnahmen ST 1089 vom 22.08.2016 und ST 1644 vom 5.12.2016 den Beschluss des Ortsbeirates vom 1.12.2015 (OM 4778) zur Durchführung einer weiteren Testphase mit einer Pförtnerampel am Heiligenstockweg und die damit verknüpften Forderungen nach Verfolgung von Rotlichtverstößen und Verkehrszählungen am Heiligenstockweg und an der Hofhausstraße mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Einführungserlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 23.11.2015 zu den Einsatzkriterien für die "Richtlinien für Signalanlagen (RiLSA)" dies verbietet. Mit der ST 1727 vom 9.12.2016 teilt der Magistrat darüber hinaus auf die entsprechende Anfrage des Ortsbeirats vom 19.09.2016 (OF 116/10) mit, dass dieser Erlass keine Ausnahmen zulässt. 1. Dies vorausgeschickt bitten wir den Magistrat um die Zurverfügungstellung dieses Erlasses. 2. Weiterhin bitten wir den Magistrat um Prüfung und Bericht zur Frage, welche der bisher vor Ort diskutierten Maßnahmen zur Beendigung des Schleichverkehrs am Heiligenstockweg er für realistisch hält. a) Eine zeitweilige morgendliche und abendliche Sperrung in der Hauptberufsverkehrszeit? b) Eine wechselnde Einbahnstraßenregelung jeweils gegen den Verkehrsstrom, und zwar zeitweilig morgens und abends? c) Eine 12- stündige Einbahnstraßenregelung von 0 Uhr bis 12 Uhr in Richtung Bad Vilbel und von 12 Uhr bis Mitternacht in Richtung Frankfurt? (Analog zur Regelung am Bischofsweg in Sachsenhausen) d) Einen Rückbau des Heiligenstockweges zum landwirtschaftlichen Verkehrsweg unter Berücksichtigung eines reibungslosen Radfahrerverkehrs. Antragsteller: SPD Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 01.12.2015, OM 4778 Stellungnahme des Magistrats vom 22.08.2016, ST 1089 Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 153 Stellungnahme des Magistrats vom 05.12.2016, ST 1644 Stellungnahme des Magistrats vom 09.12.2016, ST 1727 Beratung im Ortsbeirat: 10 Beratungsergebnisse: 8. Sitzung des OBR 10 am 17.01.2017, TO I, TOP 21 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 1108 2017 Die Vorlage OF 204/10 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme
Beratung im Ortsbeirat: 4
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