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Reflexion

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Produktbereich: 34 Grundstücks- und Gebäudemanagement Produktgruppe: 34.04 Grundstücks- und Gebäudemanagement Wohnraum für Menschen, nicht für Flächen: Milieuschutz stärken und Odina-Bott-Gesellschaft gründen!

S A C H S T A N D : Etatanregung vom 22.01.2018, EA 91 entstanden aus Vorlage: OF 481/2 vom 22.01.2018 Betreff: Produktbereich: 34 Grundstücks- und Gebäudemanagement Produktgruppe: 34.04 Grundstücks- und Gebäudemanagement Wohnraum für Menschen, nicht für Flächen: Milieuschutz stärken und Odina-Bott-Gesellschaft gründen! Vorgang: H i n w e i s: Es handelt sich um eine Vorlage zum Vortrag des Magistrats, M 241 vom 08.12.2017, Entwurf Haushalt 2018 mit Finanzplanung und eingearbeitetem Investitionsprogramm 2018 - 2021. Das Ergebnis ist im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.04.2018, § 2600, dokumentiert. Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: In den Haushalt 2018 werden Mittel in Höhe von 20.000.000 Euro für die Gründung der Odina-Bott-Gesellschaft eingestellt. Die Kommunalgesellschaft erhält die Rechtsform einer gGmbH. Der Geschäftszweck der Odina-Bott-Gesellschaft liegt in der Geschäftsbesorgung von Aufgaben der Stadt Frankfurt am Main im Zusammenhang mit den Milieuschutzsatzungen, dem Paragrafen 24 des BauGB [Allgemeines Vorkaufsrecht] sowie den Neubau und Ankauf von Wohnimmobilien. Hierzu gehört auch die Vermittlung entsprechender Objekte an Wohnungsbaugesellschaften, gemeinnützige Stiftungen, Genossenschaften oder Mietervereine sowie die Unterstützung von verkaufswilligen Eigentümergemeinschaften, damit es gar nicht erst zum Vorkauf kommen muss. Deckung des budgetierten Betrags soll neben dem zu erwartenden Return on Investment aus Geschäftstätigkeit durch einen anteiligen Übertrag aus den Gewinnausschüttungen der ABG Frankfurt Holding GmbH erfolgen. Begründung: Mit den Milieuschutzsatzungen der Stadt Frankfurt am Main soll die Verdrängung der alteingesessenen Mieterschaft verhindert werden. Doch so richtig funktioniert das Prinzip nicht. Es muss dazu auch umfangreich vom städtischen Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden, die zudem durch eigenmotivierte Zukäufe zu ergänzen sind. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 10.08.2018, ST 1550 Antrag vom 09.11.2018, OF 710/2 Etatanregung vom 26.11.2018, EA 211 Antrag vom 05.02.2021, OF 1327/2 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Versandpaket: 29.01.2018 Beratungsergebnisse: 20. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.04.2018, TO I, TOP 51 Bericht: TO I Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Vorlage EA 91 wird im vereinfachten Verfahren erledigt. Abstimmung: CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, FDP, BFF und FRAKTION (= Ablehnung) sowie LINKE. (= Prüfung und Berichterstattung); FRANKFURTER (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme) 21. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.04.2018, TO II, TOP 18 Bericht: TO I Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Vorlage EA 91 wird im vereinfachten Verfahren erledigt. Abstimmung: CDU, SPD und GRÜNE gegen AfD, FDP, BFFund FRAKTION (= Ablehnung) sowie LINKE. und FRANKFURTER (= Prüfung und Berichterstattung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme) Aktenzeichen: 23 20

Wohnraum für Menschen, nicht für Flächen: Milieuschutz stärken und Odina-Bott-Gesellschaft gründen!

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 10.08.2018, ST 1550 Betreff: Wohnraum für Menschen, nicht für Flächen: Milieuschutz stärken und Odina-Bott-Gesellschaft gründen! Der Erwerb von Wohnimmobilien im Rahmen des genannten Budgets ist aus Sicht des Magistrats nicht zielführend. Es sind folgende Punkte zu beachten: Es existiert kein generelles kommunales Vorkaufsrecht. Ein solches kommt nur unter den Voraussetzungen des § 24 BauGB in Betracht. Für Wohnimmobilien besteht ein Vorkaufsrecht ausschließlich aufgrund rechtskräftiger Milieuschutzsatzungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Bei Veräußerungen von Wohnimmobilien in Milieuschutzsatzungsgebieten prüfen die städtischen Fachämter grundsätzlich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vorkaufsrechts sowie die Möglichkeit seiner Ausübung. Ziel ist dabei jedoch nicht der Erwerb der Immobilie, sondern die Abgabe einer sogenannten ‚Abwendungsvereinbarung', mit der sich der Erwerber verpflichtet, die Ziele der Satzung für einen Zeitraum von 10 Jahren umzusetzen, insbesondere die erworbene Immobilie nicht in Eigentumswohnungen aufzuteilen. Nur wenn eine solche Vereinbarung verweigert wird, kommt in letzter Konsequenz der Erwerb der Immobilie durch die Stadt in Betracht. Der Gedanke des Milieuschutzes wird daher in den Stadtteilen, für die eine Milieuschutzsatzung bereits in Kraft ist, gelebt und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten umgesetzt. Für weitere Stadtteile sind Milieuschutzsatzungen in Vorbereitung, sodass der Milieuschutz auf alle potenziell bedrohten Stadtteile ausgeweitet werden wird. Eine weitere Stärkung des Milieuschutzes ist nicht erforderlich und auch nicht möglich. Im Übrigen könnte ein Erwerb von Wohnimmobilien lediglich im freihändigen Erwerb erfolgen. Die Stadt Frankfurt am Main wäre damit als Verhandlungspartner ein (weiterer) Marktteilnehmer für den Erwerb von Wohnimmobilien. Es ist nicht auszuschließen, dass durch den vom Ortsbeirat angeregten massiven finanziellen Einsatz durch die öffentliche Hand und den damit verbundenen Eingriff in den Grundstücksmarkt die Grundstücksspekulation eher gefördert würde, ohne dass im Einzelfall sichergestellt werden könnte, dass die Stadt die jeweilige Immobilie auch tatsächlich erwerben kann. Das vom Ortsbeirat angeregte Budget zum Eingriff in den Grundstücksmarkt wäre, soweit rechtlich überhaupt möglich, aus Sicht des Magistrats nicht zielführend. Das Vorgehen wäre möglicherweise sogar kontraproduktiv, da die derzeit erkennbare Preisspirale durch noch mehr Anlagekapital am Markt weiter verstärkt werden könnte. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Etatanregung vom 22.01.2018, EA 91 Antrag vom 09.11.2018, OF 710/2 Etatanregung vom 26.11.2018, EA 211 Antrag vom 05.02.2021, OF 1327/2

Die Odina-Bott-Gesellschaft: Mietwohnungen in öffentlicher Hand

S A C H S T A N D : Antrag vom 05.02.2021, OF 1327/2 Betreff: Die Odina-Bott-Gesellschaft: Mietwohnungen in öffentlicher Hand Vorgang: EA 91/18 OBR 2; ST 1550/18 Der Magistrat wird aufgefordert, eine nach Odina Bott benannte gGmbH in kommunalen Besitz zu etablieren. Unternehmensziel der Odina-Bott-Gesellschaft ist es, Anlagevermögen in Form von Mietwohnungsobjekten zu halten und dieses in kontrollierter Expansion über die vollumfängliche Reinvestition des erhaltenen Mietzinses in die Unternehmensziele stetig zu mehren. Um den lokalen Wohnungsmarkt zu befrieden, wird bezüglich dieses Mietzinses festgesetzt, dass dieser mindestens 10 % unter dem qualifizierten Mietspiegel liegt. Die Neuinvestitionstätigkeiten der Odina-Bott-Gesellschaft konzentrieren sich dabei überwiegend auf die Erhaltungssatzungsgebiete der Stadt Frankfurt am Main. Der eventuelle Umbau erworbener Objekte folgt allein aus Nachhaltigkeitsgründen und jedenfalls in der Absicht, dass vorhandene Milieu zu erhalten. Es wird insgesamt beabsichtigt, dass der Kauf von Marktanteilen im Bestand als wohnungsmarktstabilisierendes Squeeze-out fungiert. Begründung: "Mit was für Mächten haben wir es zu tun! Diese Kapitalgewalten! Diese vermurkste duckmäuserische Stadtverwaltung!" - Odina Bott (1923-2000, Ehemalige des OBR2) Wozu Volkswirtschaft? Wer den einleitenden Teil eines entsprechenden Lehrbuchs liest, stößt unweigerlich auf den Begriff "Wohlfahrt". Dies kann aber nicht gewährleistet werden, wenn keine demokratische Kontrolle dessen erfolgt, was die Besitzenden von Produktionsmitteln damit anstellen. Zumal, wenn dies dermaßen lebensnotwendig ist, wie das "Recht auf Wohnen". Nicht das Kapital wird heute enteignet, sondern die Mieter:innen im angestammten Wohnumfeld der Großstädte. Antragsteller: GRÜNE Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Etatanregung vom 22.01.2018, EA 91 Stellungnahme des Magistrats vom 10.08.2018, ST 1550 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 47. Sitzung des OBR 2 am 22.02.2021, TO I, TOP 20 Beschluss: Die Vorlage OF 1327/2 wird abgelehnt. Abstimmung: CDU, 3 SPD, FDP, BFF und Piraten gegen 1 SPD, GRÜNE und LINKE. (= Annahme)

Beratung im Ortsbeirat: 4