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Reflexion

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Heddernheim-Nord, Bebauungspläne Nr. 537 und Nr. 820

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 13.04.2018, V 817 entstanden aus Vorlage: OF 284/12 vom 26.03.2018 Betreff: Heddernheim-Nord, Bebauungspläne Nr. 537 und Nr. 820 Vorgang: OM 2252/13 OBR 12; ST 1259/13 Der Magistrat wird gebeten, über die weitere Entwicklung der drei unbebauten Grundstücke Am Bonifatiusbrunnen, Flurstück 150, 224 (Ecke Zur Kalbacher Höhe), welches nur teilweise bebaut ist, im Bereich des Bebauungsplans Nr. 537 sowie Zur Kalbacher Höhe, Flurstück 337/1, im Bereich des Bebauungsplans Nr. 820 (ehemals CKV) Auskunft zu geben, ob diese für eine Wohnbebauung oder andere Nutzung wie Kita vorgesehen sind. Begründung: Derzeit ist im Hinblick auf den angespannten Wohnungsmarkt mit wenig bezahlbarem Wohnraum und fehlender Wohnbauflächen sowie fehlender Flächen für u. a. Kitas jedes brachliegende Grundstück in Betracht zu ziehen. Hierzu verweist der Ortsbeirat auf die Stellungnahme vom 19.08.2013, ST 1259. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 24.05.2013, OM 2252 Stellungnahme des Magistrats vom 19.08.2013, ST 1259 Stellungnahme des Magistrats vom 09.07.2018, ST 1214 Antrag vom 26.07.2018, OF 322/12 Anregung an den Magistrat vom 10.08.2018, OM 3460 Anregung vom 10.05.2019, OA 393 Aktenzeichen: 61 00

Heddernheim-Nord, Bebauungspläne Nr. 537 und 820

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.07.2018, ST 1214 Betreff: Heddernheim-Nord, Bebauungspläne Nr. 537 und 820 Das Grundstück, Flur 12, Flurstück 150 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 537. Es ist in Privatbesitz und kann im Allgemeinen Wohngebiet mit einer zweigeschossigen Wohnbebauung bebaut werden. Es liegt aktuell keine Planung vor. Das Grundstück, Flur 12, Flurstück 224 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 820 und ist ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und kann bebaut werden. Es befindet sich im städtischen Eigentum. Es gab mehrere Planungen, die nicht realisiert wurden. Es liegt keine aktuelle Planung vor. Das Grundstück Flur 12; Flurstück 337 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 820 und ist als Verkehrsfläche festgesetzt. Hier kann keine Bebauung realisiert werden. Es handelt sich um einen Quartiersplatz, der nicht bebaut werden kann. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 13.04.2018, V 817 Antrag vom 26.07.2018, OF 322/12 Anregung an den Magistrat vom 10.08.2018, OM 3460 Anregung vom 10.05.2019, OA 393

Erhalt der Kita Sonnenwind

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 29.03.2019, OM 4509 entstanden aus Vorlage: OF 412/12 vom 18.03.2019 Betreff: Erhalt der Kita Sonnenwind Der Magistrat wird gebeten, 1. der beabsichtigten Schließung der Kita Sonnenwind entschieden entgegenzutreten und die Kita Sonnenwind so lange als Kindertagesstätte mit drei Gruppen für 3- bis 6-Jährige an dem jetzigen Standort zu belassen, bis 2. diese im Rahmen eines Neubaus, z. B. auf einem der noch nicht bebauten Baugrundstücke westlich der Kita oder im Bereich Zur Kalbacher Höhe/Ecke Marie-Curie-Straße, insgesamt in neue Räumlichkeiten verlagert werden kann. Auch eine zeitweise Unterbringung in einem Provisorium ist denkbar; 3. weiterhin die neu entstehenden Pavillons auf der angrenzenden Fläche des Alten Gerichtsplatzes nach modernen Ansprüchen so zu bauen, dass diese den Erfordernissen einer ESB/Ganztagsschule für eine 5-zügige Grundschule genügen. Begründung: Im Rahmen des Elterninformationsabends am 13.03.2019 in der Grundschule Riedberg wurden Pläne für eine Verlagerung und Umwandlung von Hortplätzen aus den Kitas Schatzinsel und Weltraum in die ESB der Grundschule Riedberg und im Gegenzug die Verlagerung von Kindergartenplätzen von der Kita Sonnenwind in die Kitas Schatzinsel und Weltraum vorgestellt. Dies würde bedeuten, dass ab dem Jahr 2020 jährlich ca. eine Gruppe im Kindergarten Sonnenwind geschlossen und der jeweils frei werdende Raum von Schulkindern genutzt wird. Für die dieses Jahr aufgenommene Kinder soll Bestandsschutz bestehen. Das heißt, dass mit einem Abschluss des Umbaus erst im Jahr 2023 zu rechnen ist und in der Zwischenzeit ständig Unruhe in einer Kita herrscht, welche bisher für ihre Stabilität im Bereich Personal als auch für das Angebot eines halb offenen Konzepts mit unterschiedlichen Themenräumen bekannt und geschätzt ist. Nach den jetzigen Plänen würden die Kinder der Kita Sonnenwind jährlich neu geordnet werden und jedes Jahr Umbaumaßnahmen in der Kita mit einer Einschränkung des Angebots erfolgen sowie einige Erzieherinnen und Erzieher aus der Kindergartenbetreuung gehen müssen. Die Schaffung von einigen neuen Kindergartenplätzen steht hierbei in keinerlei Verhältnis zu der Zerschlagung bestehender, gut funktionierender Strukturen eines ausgezeichneten Teams. Die Kita Sonnenwind ist eine der ältesten Kindertagesstätten im Stadtteil und genießt einen hervorragenden Ruf. Auch entscheiden sich viele Familien bewusst für eine konfessionell ausgerichtete Kinderbetreuung, diese Möglichkeit würde durch Schließung der Einrichtung eingeschränkt werden. Auch wenn die Räumlichkeiten für die Nachmittagsbetreuung der Grundschulkinder gebraucht werden, gilt es, die Kita-Gemeinschaft und das Betreuungsteam zu erhalten. Es sollten Möglichkeiten der Auslagerung an andere Standorte im Stadtteil geprüft werden. Schon beschlossene, aber noch zu entwickelnde Einrichtungen könnten mittelfristig einen neuen Standort bieten. Auch eine zeitweise Unterbringung in einem Provisorium ist denkbar. Sollte dennoch kurzfristiger Raum für die ESB benötigt werden, könnte man als Zwischenlösung in einem ersten Schritt den Bewegungsraum der Kita in einen ESB-Raum umwandeln. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 10.05.2019, OA 393 Stellungnahme des Magistrats vom 28.10.2019, ST 2013 Anregung an den Magistrat vom 09.07.2021, OM 585 Stellungnahme des Magistrats vom 24.10.2022, ST 2475 Antrag vom 30.10.2022, OF 315/12 Auskunftsersuchen vom 11.11.2022, V 543 Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des OBR 12 am 16.08.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 12 am 13.09.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 12 am 25.10.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 12 am 19.06.2020, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 41. Sitzung des OBR 12 am 28.08.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 12 am 18.09.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 43. Sitzung des OBR 12 am 23.10.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 44. Sitzung des OBR 12 am 27.11.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 12 am 15.01.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 46. Sitzung des OBR 12 am 19.02.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 12 am 07.05.2021, TO I, TOP 11 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 2. Sitzung des OBR 12 am 11.06.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 12 am 09.07.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 12 am 10.09.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 12 am 29.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 12 am 26.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 12 am 21.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 12 am 18.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 12 am 18.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 12 am 06.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 12 am 01.07.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 13. Sitzung des OBR 12 am 09.09.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 12 am 14.10.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40 4

Grundstücke für einen Neubau der Kita Sonnenwind oder einer weiteren Kita prüfen

S A C H S T A N D : Antrag vom 29.04.2019, OF 434/12 Betreff: Grundstücke für einen Neubau der Kita Sonnenwind oder einer weiteren Kita prüfen Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, zu beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, folgende Grundstücke in eine Prüfung für einen Neubau der Kita Sonnenwind (gemäß OM 4509 2019) oder einer weiteren neuen Kita mit einzubeziehen: 1. Westlich der Kreuzung "Zur Kalbacher Höhe" / "Marie-Curie-Straße" (Heddernheim-Nord, Bebauungsplan Nr. 537, Flur 12, Flurstück 224, gemäß ST 1214 2018 in städtischem Besitz) 2. Südlichste Ecke des Areals "Berghöfe", welche gemäß Entwurfsplanung des Bauträgers "Deutsche Wohnwerte" nicht zur Bebauung geplant ist, aber gemäß Bebauungsplan als Baugrundstück vorgesehen ist. Begründung: Durch weitere Wohnbebauung südlich der Konrad-Zuse-Straße ist mit dem Zuzug vieler junger Familien mit Kindern zu rechnen. Schon jetzt fehlen Kindergartenplätze. Daher sollte der Ausbau von Kita-Kapazitäten auch durch einen weiteren Neubau geprüft werden. Außerdem rechnen Käufer, potenzielle Käufer und Mieter mit einer Kita in ihrer unmittelbaren Umgebung. Ein weiterer Kindergarten, bzw. der Erhalt der Einrichtung Kita Sonnenwind an einem Standort in unmittelbarer Nachbarschaft steigert, damit auch die Attraktivität noch zu vermarktender Wohnungen. Antragsteller: SPD GRÜNE Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 31. Sitzung des OBR 12 am 10.05.2019, TO I, TOP 28 Beschluss: Anregung OA 393 2019 Die Vorlage OF 434/12 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass der Betreff und der Tenor wie folgt lauten: "Grundstück für einen Neubau der Kita Sonnenwind oder einer weiteren Kita prüfen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, folgendes Grundstück in Abstimmung mit dem Eigentümer in eine Prüfung für einen Neubau der Kita Sonnenwind (gemäß OM 4509) oder einer weiteren neuen Kita mit einzubeziehen: Südwestliche Ecke der ‚Berghöfe', welche gemäß Entwurfsplanung des Bauträgers Deutsche Wohnwerte nicht zur Bebauung geplant ist, aber gemäß Bebauungsplan als Baugrundstück vorgesehen ist." Abstimmung: 6 CDU, SPD, GRÜNE, FDP, LINKE. und BFF gegen 1 CDU (= Ablehnung)

Grundstück für einen Neubau der Kita Sonnenwind oder einer weiteren Kita prüfen

S A C H S T A N D : Anregung vom 10.05.2019, OA 393 entstanden aus Vorlage: OF 434/12 vom 29.04.2019 Betreff: Grundstück für einen Neubau der Kita Sonnenwind oder einer weiteren Kita prüfen Vorgang: V 817/18 OBR 12; ST 1214/18; OM 4509/19 OBR 12 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, folgendes Grundstück in Abstimmung mit dem Eigentümer in eine Prüfung für einen Neubau der Kita Sonnenwind (gemäß OM 4509) oder einer weiteren neuen Kita mit einzubeziehen: Südwestliche Ecke der "Berghöfe", welche gemäß Entwurfsplanung des Bauträgers Deutsche Wohnwerte nicht zur Bebauung geplant ist, aber gemäß Bebauungsplan als Baugrundstück vorgesehen ist. Begründung: Durch weitere Wohnbebauung südlich der Konrad-Zuse-Straße ist mit dem Zuzug vieler junger Familien mit Kindern zu rechnen. Schon jetzt fehlen Kindergartenplätze. Daher sollte der Ausbau von Kita-Kapazitäten auch durch einen weiteren Neubau geprüft werden. Außerdem rechnen Käufer, potenzielle Käufer und Mieter mit einer Kita in ihrer unmittelbaren Umgebung. Ein weiterer Kindergarten bzw. der Erhalt der Einrichtung Kita Sonnenwind an einem Standort in unmittelbarer Nachbarschaft steigert damit auch die Attraktivität noch zu vermarktender Wohnungen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 13.04.2018, V 817 Stellungnahme des Magistrats vom 09.07.2018, ST 1214 Anregung an den Magistrat vom 29.03.2019, OM 4509 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Ausschuss für Bildung und Integration Versandpaket: 15.05.2019 Beratungsergebnisse: 31. Sitzung des Ausschusses für Bildung und Integration am 17.06.2019, TO I, TOP 23 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage OA 393 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER gegen AfD (= Prüfung und Berichterstattung) 31. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 17.06.2019, TO I, TOP 32 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage OA 393 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und FRANKFURTER gegen AfD (= Prüfung und Berichterstattung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Prüfung und Berichterstattung) BFF und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) 34. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 27.06.2019, TO II, TOP 51 Beschluss: Der Vorlage OA 393 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL gegen AfD und FDP (= Prüfung und Berichterstattung) Beschlussausfertigung(en): § 4267, 34. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.2019 Aktenzeichen: 40 4

Beratung im Ortsbeirat: 4