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Reflexion

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Förderprogramm zur Aufwertung der Siedlungen des Neuen Frankfurts Richtlinien zur Förderung der Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudebestands sowie der Aufwertung der Grün- und Freiflächen in den Siedlungen Römerstadt, Riederwald-Ost und Heimatsie

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 03.09.2021, M 131 Betreff: Förderprogramm zur Aufwertung der Siedlungen des Neuen Frankfurts Richtlinien zur Förderung der Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudebestands sowie der Aufwertung der Grün- und Freiflächen in den Siedlungen Römerstadt, Riederwald-Ost und Heimatsiedlung Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 12.12.2019, § 5042 (M 213) 1. Die beigefügten "Richtlinien zur Förderung der Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudebestands sowie der Aufwertung der Grün- und Freiflächen in den Siedlungen Römerstadt, Riederwald-Ost und Heimatsiedlung" werden beschlossen. 2. Der Magistrat wird ermächtigt, nach fachgerechter Prüfung eines Antrages Zuschüsse zur Förderung von Maßnahmen nach diesen Richtlinien zu bewilligen. 3. Es dient zur Kenntnis, dass a) auf Grundlage des Stadtverordnetenbeschlusses § 5042 vom 12.12.2019 im Bundesförderprogramm "Nationale Projekte des Städtebaus" am 29.11.2019 ein Antrag zum Projekt "Aufwertung der Siedlungen des Neuen Frankfurts" beim zuständigen Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung eingereicht und dieser mit Zuwendungsbescheid vom 13.02.2020 genehmigt wurde, b) die für die Vergabe von Zuschüssen nach diesen Richtlinien erforderlichen Mittel in Höhe von 7.500 T€ unter der Produktgruppe 13.01, Projektdefinition 5.009808 "Bundesprogramm Nationale Projekte des Städtebaus: Lokale Baukultur bewahren - Das Neue Frankfurt" zur Verfügung stehen, c) Ausgabeansätze in Höhe von 1.875 T€ und Einnahmeansätze aus Fördermitteln in Höhe von 1.250 T€ jeweils für die Jahre 2020 - 2023 geplant wurden, d) 80 % der Mittel im Ergebnishaushalt und 20 % der Mittel im IPG verausgabt werden und die zukünftige Haushaltsplanung entsprechend angepasst wird und die bisher nicht geplanten konsumtiven Buchungen der Zuweisungen und Zuschüsse für das Haushaltsjahr 2021 den Ergebnishaushalt zusätzlich belasten, e) bisher 18 T€ verausgabt und 0 T€ an Fördermitteln vereinnahmt wurden (Stand 31.12.2020), f) die Finanzierung der Jahresfolgekosten in Höhe von 106 T€ sichergestellt ist und diesen Erträge aus der Auflösung von Sonderposten in Höhe von jährlich 67 T€ gegenüberstehen. 4. Es dient weiter zur Kenntnis, dass a) die auf den Förderungszeitraum befristete Stelle zur Bearbeitung des Bundesförderprogramms im Stadtplanungsamt nicht geschaffen wurde (III. Magistratsvortrages M 213 vom 06.12.2019, § 5042 vom 12.12.2019), b) die Fördermittel für die Stellenbesetzung auf die übrigen baulichen und konzeptionellen Förderbausteine verteilt werden. 5. Der Magistrat wird beauftragt, innerhalb des Förderzeitraums (bis 31.12.2023) alle förderfähigen Ausgaben beim Fördergeber geltend zu machen. Begründung: A. Zielsetzung Die Siedlungen und Bauten des Neuen Frankfurt sind bedeutende bauhistorische Zeugnisse der Moderne. Formensprache und sozialer Anspruch des Neuen Bauens zeigen sich in Frankfurt am Main in einer besonderen Vielfalt. In der Vergangenheit wurden die Siedlungen baulich z.T. vernachlässigt oder durch Umbauten mit jeweils zeitgenössischen technischen oder gestalterischen Einflüssen in ihrem Erscheinungsbild verändert. Auch in den öffentlichen und halböffentlichen Bereichen wird die Wirkung des Raumgefüges durch veränderte Raum- und Nutzungsbedarfe verwässert. Die hieraus resultierenden gestalterischen Einbußen beeinträchtigen die Wahrnehmbarkeit des städtebaulich-architektonischen Zusammenhalts sowie des baukulturellen Wertes insgesamt erheblich. Vor dem Hintergrund des Bauhaus-Jubiläums im Jahr 2019 und dem im Jahr 2025 bevorstehenden 100-jährigen Jubiläum des Amtsantritts von Stadtbaurat Ernst May rücken die Siedlungen wieder stärker in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Die bisherigen Entwicklungen der Siedlungen haben gezeigt, dass allein durch das Engagement der Eigentümer die Ansprüche an die Wahrung des baukulturellen Erbes nicht verwirklicht werden können. Die Siedlungen des Neuen Frankfurts tragen in hohem Maße zur Identität der Stadt Frankfurt bei und bergen das Potenzial, noch stärker über die Stadtgrenzen hinaus zu wirken. Durch den Einsatz öffentlicher Fördermittel soll die qualitätvolle Erneuerung und Entwicklung des Siedlungsbestands sichergestellt und vorangetrieben werden, damit sich der hohe baukulturelle Wert in angemessener Weise in der äußeren Gestalt widerspiegeln kann. Im Rahmen des Bundesprogramms Nationale Projekte des Städtebaus werden investive sowie konzeptionelle Projekte mit besonderer nationaler bzw. internationaler Wahrnehmbarkeit, mit sehr hoher fachlicher Qualität, mit überdurchschnittlichem Investitionsvolumen oder mit hohem Innovationspotenzial gefördert. Das Projekt "Aufwertung der Siedlungen des Neuen Frankfurts" wurde mit Bewilligungsbescheid vom 13.02.2020 in das Bundesförderprogramm aufgenommen. Übergeordnetes Ziel der Förderung ist es, durch die Vergabe von Fördermitteln zur Bewahrung sowie der behutsamen Weiterentwicklung des baukulturellen und immateriellen Erbes des Neuen Frankfurts beizutragen. Durch die Umsetzung eines konsistenten Maßnahmenpakets innerhalb des Bundesprogramms "Nationale Projekte des Städtebaus" soll ein belastbarer Grundstein für die Entwicklung der Siedlungen des Neuen Frankfurts gelegt und bei der Bevölkerung und insbesondere auch den Bewohner:innen und den öffentlichen und privaten Eigentümer:innen ein Bewusstsein für die Werte des Neuen Frankfurts geweckt werden. Mit der Entwicklung und Etablierung beispielgebender Handlungsanleitungen soll die Weiterentwicklung des Siedlungsbestandes und der siedlungsbezogenen Freiräume des Neuen Frankfurts befördert werden. Diese sollen auch als Vorbild für vergleichbare Siedlungen herangezogen werden können. Darüber hinaus soll die soziale Idee, die auch der baulichen Ausgestaltung zugrunde liegt, bewahrt und gefördert werden. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.12.2019, § 5042, wurde der Magistrat beauftragt, Förderrichtlinien für die Vergabe von Fördermitteln zur Aufwertung der Siedlungen des Neuen Frankfurts zu erarbeiten und diese den Stadtverordneten zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit den hier vorliegenden "Richtlinien zur Förderung der Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudebestands sowie der Aufwertung der Grün- und Freiflächen in den Siedlungen Römerstadt, Riederwald-Ost und Heimatsiedlung" wird die Voraussetzung für die Umsetzung des Projekts Aufwertung der Siedlungen des Neuen Frankfurts als Teil des Bundesprogramms Nationale Projekte des Städtebaus geschaffen. Die aufgestellten Fördergrundsätze regeln die Vergabe und Weiterleitung der bereitgestellten Finanzmittel an die Eigentümer ABG Frankfurt Holding GmbH und Nassauische Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH als Letztempfänger. In Vorbereitung der baulichen Erneuerung werden weiterhin konzeptionelle Maßnahmen erforderlich, die den denkmalpflegerischen Rahmen und die Ziele der baulichen Ertüchtigung definieren. Über entsprechende Grundlagengutachten und gesamtgestalterische Konzepte soll ein Ausgangspunkt für die weitere Bearbeitung geschaffen werden. Im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung sollen Maßnahmen zur Qualifizierung öffentlicher Grün- und Straßenräume innerhalb des Förderprogramms projektiert werden. Hierbei sind insbesondere die Sanierung der Bastionen und der Stützmauer in der Römerstadt und die Erneuerung der Wohnhöfe in der Siedlung Riederwald-Ost hervorzuheben. Zur Vorbereitung von baulichen Maßnahmen im öffentlichen Raum werden überdies entsprechende Beteiligungsformate zur Mitwirkung der Anwohner:innen und Akteure vor Ort den Planungsprozess begleiten, um eine möglichst konsensuale Umsetzung sicherzustellen. Ferner soll im Rahmen eines umfassenden Begleitprogramms, u.a. in Zusammenarbeit mit den Frankfurter Museen, die Öffentlichkeit und allen voran die Bewohnerschaft informiert und für die Werte des (bau-)kulturellen Erbes sensibilisiert werden. Der Anspruch des Neuen Frankfurts ging weit über die architektonische Gestalt hinaus. Um diesem ganzheitlichen Ansatz Rechnung zu tragen, sollen die Ideen des Neuen Frankfurts - auf heutige und zukünftige Fragestellungen angepasst - weitergedacht - werden. Im Rahmen eines Wettbewerbs sollen Antworten auf heutige Fragen zum Thema bezahlbarer Wohnungsbau gefunden werden. Ziel der Förderung ist es, nicht nur den sozialen Ansatz als immaterielles Erbe des Neuen Frankfurts innerhalb der Fördergebiete zu bewahren, sondern darüber hinaus dazu beizutragen, heutigen Herausforderungen innerhalb einer wachsenden Stadt zu begegnen. B. Alternativen Keine C. Lösung Mit dem Gesamtprojekt "Aufwertung der Siedlungen des Neuen Frankfurts" sollen die Siedlungsbestände mit ihren Freiräumen angemessen wiederbelebt werden. Themen der städtebaulichen Moderne und deren Bedeutung für gegenwärtige Herausforderungen sollen sowohl auf der nationalen als auch internationalen fachlichen Ebene sowie der gesellschaftlichen und Bewohnerebene diskutiert und vermittelt werden. Im Rahmen des Förderprogramms lassen sich die angedachten Maßnahmen thematisch vier ineinandergreifenden Bausteinen zuordnen: Baustein 1: städtebauliche und hochbauliche Maßnahmen Baustein 2: Freiraum-Maßnahmen Baustein 3: Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit Baustein 4: Wettbewerb "Wohnen für Alle" BAUSTEINE 1 UND 2 Innerhalb der Bausteine 1 und 2 soll durch den Einsatz von Fördermitteln aus dem Bundesprogramm Nationale Projekte des Städtebaus die Sicherung und die nachhaltige Entwicklung der historisch wertvollen Bausubstanz mit ihren Freiräumen im Sinne des Denkmalschutzes und des baukulturellen Erbes vorangetrieben werden. Zugleich soll gewährleistet werden, dass die notwendige Anpassung des Gebäudebestands und der Siedlungsfreiräume zügig, konzertiert und einheitlich vorgenommen werden kann und baukulturellen Besonderheiten in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird. Neben der denkmalgerechten Qualifizierung der Siedlungsbestände soll auch dem immateriellen Erbe des Neuen Frankfurts Rechnung getragen werden. Im Sinne des sozialen Ansatzes des Neuen Frankfurts soll durch den Einsatz der Fördermittel der Erhalt von bezahlbarem Wohnraum in den Siedlungen weiterhin gewährleistet und eine Stärkung der Wohnnutzung herbeigeführt werden. Maßnahmen zur Qualifizierung und Nutzbarmachung öffentlicher Freiflächen und Straßenräume (u.a. Sanierung der Stützmauer und der Bastionen in der Römerstadt oder die Erneuerung der Wohnhöfe im Riederwald-Ost) werden von den jeweiligen Fachämtern geplant und umgesetzt. Die Einbettung in das Gesamtprojekt wird über das Förderprogramm sichergestellt. Entsprechende Vorlagen wird der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung zu gegebener Zeit zur Beschlussfassung vorlegen. Entsprechend des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung § 5042 vom 12.12.2019 wurden Förderrichtlinien zur Vergabe der bereitgestellten Finanzmittel erarbeitet. Mit diesen Richtlinien wird die Einhaltung der Vorgaben aus dem Zuwendungsbescheid des Bundes sichergestellt und die Grundlage für die Weiterleitung der Fördermittel an die Wohnungsbaugesellschaften ABG Frankfurt Holding GmbH und Nassauische Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft vornehmlich für die Anpassung des Gebäudebestandes und der Siedlungsfreiräume im Privateigentum geschaffen. Nachfolgend werden die wesentlichen Merkmale der Richtlinie erläutert: Fördergebiete Im Rahmen des Förderprogramms Aufwertung der Siedlungen des Neuen Frankfurts sollen die drei Siedlungen "Römerstadt", "Riederwald-Ost" und "Heimatsiedlung" bearbeitet werden. In den drei Fördergebieten befindet sich der weit überwiegende Teil der baulich genutzten Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften ABG Frankfurt Holding GmbH und Nassauische Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH. Durch die räumliche Begrenzung auf drei Siedlungen mit überwiegend einheitlichen Besitzverhältnissen wird eine zügige und einheitliche Durchführung der Maßnahmen ermöglicht. Förderfähige Maßnahmen im Gebäudebestand Auf Grundlage der vorliegenden Richtlinien werden Anreize geschaffen, die Gebäude sowohl hinsichtlich der erhaltenswerten Bausubstanz denkmalgerecht instandzusetzen, als auch im Sinne einer zukunftsfähigen Nutzung zu modernisieren und weiterzuentwickeln. Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung wird daher die Umsetzung eines möglichst breiten Maßnahmenspektrums zur Qualifizierung des Gebäudebestands unter Berücksichtigung gesamtgestalterischer Zusammenhänge und einheitlichem Erscheinungsbild ermöglicht. Denkmalverträgliche Modernisierungen, die die Siedlungen auch im Sinne des Klimaschutzes in die Gegenwart und Zukunft führen, werden darüber hinaus ebenfalls unterstützt. Mit der Förderung von Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen soll veränderten Nutzungs- und Raumbedarfen Rechnung getragen werden und die Möglichkeit eröffnet werden, innerhalb eines Gesamtkonzeptes und in enger Abstimmung mit den Denkmalschutzbehörden, tragfähige Modelle für die Erweiterung der Wohnfläche zur Schaffung familienfreundlicher Wohnungen, für die Nutzbarmachung leerstehender Räume, den Anbau von Außenwohnflächen (Balkone, Loggien, Wintergärten) und für die barrierefreie Erschließung der Gebäude und Wohnungen zu erarbeiten, die auch für vergleichbare Siedlungen beispielgebend herangezogen werden können. Unter Berücksichtigung bundespolitischer Klimaziele sind Wärmeerzeuger auf der Basis des Energieträgers Öl nicht förderfähig. Zudem werden Nutzungen, die nicht mit den Zielen der Stadtentwicklung vereinbar sind (z. B. Vergnügungsstätten), von der Förderung ausgeschlossen. Förderfähige Maßnahmen im Freiraum Neben der architektonischen Gestalt sind in allen drei Siedlungen differenzierte Freiraumstrukturen prägende Elemente der Siedlungsgestalt. Die Reaktivierung der öffentlich zugänglichen Freiräume und hausbezogener Grün- und Freiflächen stellt daher einen weiteren Förderbaustein dar. Über die Förderung sollen Investitionen zur denkmalgerechten Erneuerung der Freiräume und zur Verbesserung der Nutzungsqualitäten für die Anwohner:innen herbeigeführt werden. Ebenso wie im Gebäudebestand, gilt es, innerhalb eines Gesamtkonzeptes unter Berücksichtigung veränderter Nutzungsansprüche und den daraus resultierenden Raumbedarfen die Wahrnehmbarkeit des ursprünglichen Siedlungsgefüges zurückzugewinnen. Unter Beachtung klimarelevanter Aspekte und der Förderung der Biodiversität stehen hierbei die Wiederbelebung und Qualifizierung siedlungsprägender Raumstrukturen und Freiraumqualitäten im Vordergrund. Durch die Förderung sollen sowohl Maßnahmen zur Aufwertung, Neuordnung und Komplettierung des Freiraumes als auch Maßnahmen zur Ertüchtigung von baulichen Anlagen im Freiraum unterstützt werden. Förderfähig sind u.a. Maßnahmen zur Aufwertung der Vorgartenzonen, von Platzeingangsbereichen und wohnungsnahen Außenbereichen wie Hausgärten, Terrassen, rückwärtigen Gebäudeflächen, Höfen etc., Maßnahmen zur Aufwertung von Straßenräumen und -aufweitungen. Maßnahmen zur Neugestaltung von Flächen und Übergangszonen unter Berücksichtigung und Einbindung der Randnutzungen der umgebenden Bebauung, Maßnahmen zur Verbesserung des Mikroklimas und der natürlichen Verschattung und Maßnahmen zur sinnvollen Ergänzung von Stadtmobiliar. Ebenso werden Maßnahmen für die Schaffung von gemeinschafts- und freiraumbezogenen Nutzungsangeboten für die Bewohner:innen in Abstimmung mit dem Denkmalschutz unterstützt. Nicht förderfähig sind Maßnahmen zur Unterhaltung der Freiflächen sowie zur Herrichtung von Stellplätzen. Zusatzförderung Vor dem Hintergrund der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben werden über die gesetzlich geforderten Maßnahmen hinaus keine energetischen Anforderungen gestellt. Dennoch sollen im Sinne einer nachhaltigen Weiterentwicklung der Siedlungen Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung durch die Möglichkeit einer Zusatzförderung angeregt werden. Nachhaltige innovative energetische Sanierung Es werden Anreize für den Einsatz innovativer Techniken und spezifisch für die Siedlungen angepasste technische Lösungen bei der Energiegewinnung geschaffen, die auch in vergleichbaren Siedlungsbestand Anwendung finden können. Herausgehobene Einzelmaßnahmen Um den Qualitätsanspruch im Sinne der Denkmalpflege und vor dem Hintergrund der baukulturellen Wertigkeit der Siedlungen (der sich ebenfalls unter dem Begriff der "Premiumqualität" in der Definition der "Nationalen Projekte des Städtebaus" wiederfindet) zu gewährleisten, werden zudem herausgehobene Einzelmaßnahmen, zusätzlich unterstützt. Da diese Kosten oftmals den denkmalpflegerischen Mehraufwand übersteigen, kann die Ausführung in der angebrachten Qualität teilweise nicht umgesetzt werden. Mit der Zusatzförderung soll diesem Umstand entgegengewirkt werden. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Beteiligung Durch begleitende Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit und insbesondere der Bewohnerschaft soll eine einvernehmliche Durchführung der Maßnahmen mit möglichst allen Betroffenen erzielt werden und auch das Bewusstsein für das baukulturelle Erbe gestärkt werden. Planungskosten Die Erarbeitung maßgeschneiderter Lösungen bedarf vielschichtiger Vorarbeiten, die im Rahmen des Förderprogramms ebenfalls unterstützt und befördert werden. Um sicherzustellen, dass gesamtgestalterische Zusammenhänge berücksichtigt werden, erfolgt eine Förderung auf Grundlage eines verbindlich mit dem Stadtplanungsamt und den Denkmalbehörden abzustimmenden Konzeptes, dieses Konzept wird auf Basis von Grundlagengutachten erarbeitet. Art und Höhe der Förderung Die Höhe des Zuschusses bei der Grundförderung wird auf 1/3 der förderfähigen Kosten begrenzt. Dieser Ansatz orientiert sich an anderen kommunalen Förderprogrammen und hat sich in der Anwendung bewährt. Entsprechend des Zuwendungsbescheids des Bundes sind die Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) Grundlage für die Umsetzung baulicher Maßnahmen. Die Höhe der förderfähigen Kosten für das jeweils beantragte Teilprojekt wird im Rahmen der Antragsprüfung und eines baufachlichen Prüfverfahrens auf der Grundlage der RZBau festgelegt. Grundlage für die Berechnung der Förderhöchstsumme bildet das zur Antragsstellung eingereichte Konzept. Die mit Planunterlagen hinterlegte Kostenaufstellung wird einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit geprüft. Durch die Erhöhung des Ansatzes der maximal förderfähigen Kosten bei Maßnahmen für nachhaltige innovative energetische Sanierung, herausgehobene Einzelmaßnahmen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Beteiligung auf bis zu 1/2 der förderfähigen Kosten für diese Maßnahmen wird ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, Maßnahmen, die in besonderem Maße die baukulturellen Besonderheiten berücksichtigen, umzusetzen und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen. Aufgrund der Bundesförderung ist die Höhe der Zuwendung auf maximal 1/3 der förderfähigen Kosten begrenzt. Die Differenz der Zusatzförderung zur Grundförderung wird daher von der Stadt Frankfurt finanziert. Planungskosten für Grundlagengutachten und gesamtgestalterische Konzepte, die auf zukünftige Sanierungsmaßnahmen übertragen werden können, werden mit bis zu 100 % der förderfähigen Kosten gefördert. Nicht förderfähig sind insbesondere Kosten, die in Verbindung mit Grunderwerb (inkl. Nebenkosten) oder der Finanzierung des Vorhabens stehen. Ebenso sind Kosten für Entschädigungen, Abfindungen, für Behörden- und Verwaltungsleistungen nicht förderfähig. Kosten, die aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen, der Öffentlichen Erschließung oder der Änderungen an Ver- und Entsorgungsleitungen entstehen, können ebenfalls nicht angerechnet werden. Da die Instandsetzung und Modernisierung sich auf das äußere Erscheinungsbild beschränken, sind darüber hinaus Kosten für Ausstattung und Kunstwerke von der Förderung ausgeschlossen. Fördervoraussetzungen und Antragsberechtigung Als Eigentümer sind die Wohnungsbaugesellschaften ABG Frankfurt Holding GmbH und Nassauische Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH antragsberechtigt. Zur Gewährleitung einer konsistenten - in das Gesamtprojekt eingebetteten - Planung ist ein mit dem Stadtplanungsamt und den Denkmalbehörden abgestimmtes Konzept auf Grundlage von Gutachten, die die baulichen und technischen Möglichkeiten unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Anforderung und gesamtgestalterischer Zusammenhänge untersuchen, als Fördervoraussetzung festgeschrieben. Um eine größtmögliche Transparenz zu erzielen, und die verschiedenen Akteure vor Ort frühzeitig zu informieren und einzubinden, sind geplanten Maßnahmen im Gebäudebestand und im Freiraum darüber hinaus in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt im Rahmen von Informationsveranstaltungen vorzustellen. Zweckbindung, Miete und Mieterbeteiligung Die geförderten Maßnahmen unterliegen für die Dauer von 10 Jahren einer Zweck- und Mietpreisbindung. Die Siedlungen des Neuen Frankfurts tragen wesentlich zur Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum bei. Ein Großteil der Mietwohnungen bietet bezahlbaren oder preisgebundenen Wohnraum für Haushalte mit geringem oder mittlerem Einkommen, die Schwierigkeiten haben sich am Mietwohnungsmarkt mit Wohnraum zu versorgen. Die Verwendung öffentlicher Mittel rechtfertigt und erfordert gleichzeitig eine Mietpreisbindung, die den Bewohner:innen zugutekommt, die Akzeptanz der Maßnahmen fördert und die grundlegenden Ideen der Siedlungen des Neuen Frankfurts - die Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum - in der Gegenwart fortführt. Mit der Begründung der genannten Bindungen wird zudem den Vorgaben aus dem Bundesbescheid entsprochen. Für die Dauer der Zweckbindung ist die der Bewilligung zugrundeliegende Nutzung zu erhalten. Gleichzeitig ist die Kündigung bestehender Mietverhältnisse im Zuge der Modernisierung ausgeschlossen, sodass einer Verdrängung zur Durchführung geförderter Modernisierungsmaßnahmen entgegengewirkt wird. Um eine einvernehmliche Durchführung der Maßnahme mit möglichst allen Betroffenen zu gewährleisten, müssen die Antragsteller die betroffenen Mieter:innen, Pächter:innen und sonstigen Nutzungsberechtigen umfassend schriftlich über geplante Maßnahmen im Gebäudebestand und voraussichtliche Mieterhöhungen, die mit den Maßnahmen einhergehen, Informieren. Voraussetzung für die Förderung ist die Zustimmung der Mehrheit der Betroffenen (mehr als 50%). BAUSTEIN 3 Die angestrebte Attraktivitätssteigerung soll darüber hinaus auch dazu beitragen, die Siedlungen stärker in das Bewusstsein der Stadtbevölkerung zu rücken und auch über die Stadtgrenzen hinaus Aufmerksamkeit zu generieren. Über begleitende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerbeteiligung innerhalb des Förderprogramms soll insbesondere auch bei den Bewohner:innen und den öffentlichen und privaten Eigentümer:innen ein Bewusstsein für die Werte des Neuen Frankfurts geweckt und die Akzeptanz gegenüber den baulichen Maßnahmen erhöht werden. Dies soll über unterschiedliche Veranstaltungs- und Beteiligungsformate sowie die Einbindung der städtischen Museen geschehen, die die baulichen Maßnahmen über den Förderzeitraum hinweg komplementieren. BAUSTEIN 4 Im Rahmen eines Wettbewerbs "Wohnen für Alle 2.0" sollen im Geiste des Neuen Frankfurts innovative Lösungsansätze zum Thema "bezahlbarer Wohnraum in einer wachsenden Stadt" entwickelt werden. Durch die Einbettung des zweiten Wettbewerbs "Wohnen für Alle" in das Förderprogramm soll eine kritische Auseinandersetzung mit den Ansätzen und Siedlungen des Neuen Frankfurts angeregt und dazu beigetragen werden, die Idee des Neuen Frankfurts in die Gegenwart zu transportieren. D. Kosten 1. Investitionsbedarf Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 5042 vom 12.12.2019, sollen 7,5 Mio. € für das Förderprogramm Aufwertung der Siedlungen des Neuen Frankfurts im Rahmen der nationalen Projekte des Städtebaus bereitgestellt werden; entsprechende Mittel sind im Haushaltsplan ab 2020 in der Produktgruppe 13.01 Stadtplanung, Projektdefinition 5.009808 "Bundesprogramm Nationale Projekte des Städtebaus: Lokale Baukultur bewahren - Das Neue Frankfurt" veranschlagt. Kosten Baustein 1 4.450.000 € Kosten Baustein 2 2.420.000 € Kosten Baustein 3 330.000 € Kosten Baustein 4 300.000 € Im weiteren Projektverlauf können sich aufgrund der Konkretisierung der Projektplanung innerhalb des Kostenrahmens Verschiebungen zwischen den einzelnen Bausteinen ergeben. Die Aufwendungen der Bausteine 3 und 4 werden im Ergebnishaushalt geplant. Da es sich bei den baulichen Maßnahmen zum Großteil um Sanierungsmaßnahmen handelt, die gemäß Abgrenzungsrichtlinie als nicht aktivierungsfähig einzuordnen sind, werden die Aufwendungen für die baulichen Maßnahmen der Bausteine 1 und 2 nach jetzigem Planungsstand zum weit überwiegenden Teil ebenfalls im Ergebnishaushalt geplant. Im weiteren Projektverlauf können sich aufgrund der Konkretisierung der Projektplanung hier ebenfalls Änderungen ergeben. 2. Finanzbedarfszeitraum mit Angaben der Jahresraten Finanzbedarfszeitraum 2021 - 2023 Jahresraten: Bisher verausgabt (Stand 31.12.2020) 17.500 € 2021: 2.482.500 € 2022: 2.500.000 € 2023: 2.500.000 € Gesamt: 7.500.000 € 3. Folgeinvestitionen Keine 4. Jahresfolgekosten a) Persönliche Ausgaben Keine b) Sachkosten 1. Bauunterhaltungskosten keine - Die Unterhaltung der Maßnahmen übernehmen die Eigentümer der Liegenschaften. 2. Abschreibung 1.500.000 x 1/15 Jahre = 100.000 € (20% investiver Anteil an den Gesamtkosten) c) Kapitalkosten 2,25 % x (20% von 7.500.000 € - 5.000.000 €) / 2 = 5.625 € (Prozentsatz laut HH Rundschreiben vom 05.10.2018 zum Doppelhaushalt 2020/ 2021) Summe Jahresfolgekosten Sachkosten: 100.000 € Kapitalkosten: 5.625 € Gesamtsumme: 105.625 € Jahresfolgekosten gerundet 106.000 € 5. Jahreserträge Auflösung der Sonderposten 1.000.000 € / 15 Jahre = 66.666,67 € 6. Leistungen Dritter Zuwendungen werden erwartet in Höhe von Finanzhilfe des Bundes 5.000.000 € 7. Stellenplanmäßige Auswirkungen Keine 8. Sonstiges entfällt Anlage _Foerderrichtlinien (ca. 4,3 MB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 28.10.2021, OF 227/5 Antrag vom 11.11.2021, OF 228/5 dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 06.12.2019, M 213 Anregung an den Magistrat vom 13.09.2021, OM 809 Auskunftsersuchen vom 04.11.2021, V 211 Anregung vom 26.11.2021, OA 107 Anregung an den Magistrat vom 26.11.2021, OM 1178 Vortrag des Magistrats vom 20.03.2023, M 42 Vortrag des Magistrats vom 21.06.2024, M 82 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 5, 8, 11 Versandpaket: 08.09.2021 Beratungsergebnisse: 5. Sitzung des OBR 11 am 25.10.2021, TO II, TOP 1 Beschluss: Der Vorlage M 131 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 5 am 29.10.2021, TO I, TOP 62 Beschluss: 1. a) Die Vorlage M 131 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. 2. Die Vorlage OF 227/5 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 2. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 02.11.2021, TO I, TOP 13 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 131 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und BFF-BIG gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION und Gartenpartei (= Annahme) 5. Sitzung des OBR 8 am 04.11.2021, TO I, TOP 30 Beschluss: Der Vorlage M 131 wird zugestimmt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 08.11.2021, TO II, TOP 15 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 131 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, BFF-BIG und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) 7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 11.11.2021, TO II, TOP 25 Beschluss: Der Vorlage M 131 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, BFF-BIG, FRAKTION und Gartenpartei gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) 6. Sitzung des OBR 5 am 26.11.2021, TO I, TOP 9 Beschluss: Anregung OA 107 2021 Anregung an den Magistrat OM 1178 2021 1. Der Vorlage M 131 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 227/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 3. Die Vorlage OF 228/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme zu 3. Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en): § 843, 7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 11.11.2021 Aktenzeichen: 61 0

Neues Frankfurt erhalten - Förderung ausweiten

S A C H S T A N D : Antrag vom 28.10.2021, OF 227/5 Betreff: Neues Frankfurt erhalten - Förderung ausweiten Der Ortsbeirat wolle beschließen. Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Richtlinien des Magistratsvortrags M 131 vom 3. September 2021 - Förderprogramm zur Aufwertung der Siedlungen des Neuen Frankfurts - dahingehend zu ändern, dass neben der ABG Frankfurt Holding GmbH und Nassauische Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH, auch private Eigentümer im geplanten Förderungsgebiet die Antrags- und Förderungsberechtigung zu erteilen. Der Magistrat wird außerdem gebeten, die Bewohner und die Eigentümer der Siedlung sowie die Öffentlichkeit rechtzeitig vorab zu informieren und zu beteiligen. Begründung: Die Siedlungen des Neuen Frankfurts tragen entscheidend zur Identität der Stadt Frank-furt bei. Auch die Heimatsiedlung in Sachsenhausen zählt dazu. Ziel der geplanten Förderung ist es, das baukulturelle und immaterielle Erbe des Neuen Frankfurts zu bewahren. Neben der ABG Frankfurt Holding GmbH und Nassauische Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH gibt es jedoch auch private Eigentümer in dem geplanten Fördergebiet. Nach dem Willen des Magistrats sind bisher jedoch ausschließlich die Wohnungsbaugesellschaften ABG Frankfurt Holding GmbH und Nassauische Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH antragsberechtigt. Damit das baukulturelle Erbe einheitliche und in seiner Gesamtheit gewahrt werden kann, müssen auch die privaten Eigentümer einen Anspruch auf Förderung erhalten. Nur so wird es gelingen, eine qualitätsvolle Erneuerung und Entwicklung des Siedlungsbestands sicherzustellen. Außerdem soll der Magistrat rechtzeitig die Bewohner und Eigentümer sowie die Öffentlichkeit hinsichtlich der Aufwertung der Heimatsiedlung informieren und beteiligen. Antragsteller: CDU Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 03.09.2021, M 131 Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 5. Sitzung des OBR 5 am 29.10.2021, TO I, TOP 62 Beschluss: 1. a) Die Vorlage M 131 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen. 2. Die Vorlage OF 227/5 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 5 am 26.11.2021, TO I, TOP 9 Beschluss: Anregung OA 107 2021 Anregung an den Magistrat OM 1178 2021 1. Der Vorlage M 131 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 227/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 3. Die Vorlage OF 228/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme zu 3. Einstimmige Annahme

Beratung im Ortsbeirat: 4