S A C H S T A N D : Anregung an den
Magistrat vom 10.02.2025, OM 6462 entstanden aus Vorlage:
OF 682/11 vom
25.01.2025 Betreff: Entfernung der drei neuen Verkehrszeichen
205 "Vorfahrt gewähren" an den Kreuzungen in der Tempo-30-Zone der
Lauterbacher Straße Der Magistrat wird gebeten, - die drei neu aufgestellten Schilder
"Vorfahrt gewähren", Verkehrszeichen (VZ ) 205,
an den Kreuzungen in der Lauterbacher Straße 4 bis 20
(Tempo-30-Zone) wieder zu entfernen; - die immer noch fehlenden Parkwinkel an den dortigen
drei Kreuzungen (Lauterbacher Straße 4 bis 20)
anzubringen. Begründung: Die Anwohner und die Bürgerinitiative aus
Fechenheim-Nord forderten seit 2017, die Parkwinkel an den Straßenkreuzungen in
der Lauterbacher Straße im Abschnitt nach der Hausnummer 4 bis zur
Hausnummer 20 zu vervollständigen. Es gibt bereits einen Parkwinkel, aber
die weiteren Markierungen wurden nie aufgebracht. Stattdessen ist in der
Tempo-30-Zone seit Dezember 2024 eine vollkommen rechtswidrige und
ungenügende Beschilderung angebracht worden. In einer Tempo-30-Zone gilt grundsätzlich immer
rechts vor links. Tempo-30-Zonen wurden erst in den Siebzigerjahren eingeführt.
In der Lauterbacher Straße gilt schon seit 1960 rechts vor links. Nun soll
eine vorfahrtsberechtigte Straße in eine Tempo-30-Zone gebaut werden. Dies ist
in nur sehr wenigen Ausnahmefällen möglich, allerdings sollte diese
Entscheidung sehr gut begründet sein, ansonsten kann dies nicht umgesetzt
werden (erforderlich ist dafür z. B. eine Grundnetz-Buslinie,
Haupteinkaufsstraße oder Vergleichbares). Im Straßenabschnitt zwischen der
Haunummer 2 und 9 sind bereits "schlafende Polizisten" (Bodenschwellen)
angebracht. In der Lauterbacher Straße 2 bis 20 (ca. 100 Meter)
befinden sich die Grund-, Haupt- und Realschule, die örtliche Kindertagestätte
nebst Hort und zwischen den Häusern noch drei weitere Spielplätze. Der gesamte
Abschnitt ist die "Rennstrecke" für die Kinder und deren Begleiter zwischen den
Schulen, Kindergarten, Hort und Spielplätzen. Dieser Straßenabschnitt der
Tempo-30-Zone ist nun in eine "Hauptstraße für Autos" geändert worden, die den
Verkehrsteilnehmern nicht mehr suggeriert, an dieser Stelle vorsichtig fahren
zu sollen. Dies entspricht nicht dem Interesse der Anwohner und nicht dem
Anspruch des Ortsbeirats am Sicherheitsgedanken in der Stadt Frankfurt.
Die Kreuzungen in diesem Bereich sind
Kreuzungen und es ist gilt dort unstrittig rechts vor links. Dies ist erst
erneut durch ein Urteil, welches sich direkt auf diesen Straßenabschnitt
bezieht, eindeutig und rechtssicher festgestellt worden. Im Jahr 1960 ist bei der Planung des Gebietes darauf
geachtet worden, die Autos mittels Rechts-vor-links-Regelung zu entschleunigen,
weil der Verkehr damals noch eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
erlaubte. Tempo-30-Zonen gab es damals noch nicht. Es ist damals an den
Kreuzungen absichtlich ein umlaufender Randstein eingebaut worden. Es ist an
den Kreuzungen zusätzlich ein umlaufender Gehweg angebracht worden. In der
Parallelstraße gibt es gleichartige Kreuzungen, die sogar teils nur Waldzugänge
sind, die ebenfalls reine Rechts-vor-links-Kreuzungen sind und mit Parkwinkeln
und sogar Halteblöcken am Boden markiert worden sind. Es ist nicht nur ein
allgemeines Wohngebiet (WA), sondern an dieser Stelle sogar reines
Wohngebiet (WR).
Bereits im Jahr 2017 wurde seitens
der Bürger erstmals empfohlen, in der Lauterbacher Straße Parkwinkel
anzubringen. Die Bürgerinitiative Fechenheim-Nord hatte sich seitdem noch
mehrfach vergebens an das zuständige Amt gewandt. Die neue Beschilderung in der
Lauterbacher Straße ist so nicht zulässig. Grundsätzlich gehört zu einer
negativen Beschilderung immer noch eine positive Beschilderung dazu; von dem
völlig vergessenen Radverkehr ganz zu schweigen. Die Ausnahmegründe für eine
Vorfahrtstraße fehlen völlig. Es fehlen auf den ca.100 Metern daher folgende
weitere Schilder nebst Masten: - drei Mal VZ 267 "Verbot der Einfahrt", weil es eine
Einbahnstraße ist; - drei Mal
Zusatzzeichen 1022-10 "Radverkehr frei"; - drei Mal VZ 209 "Vorgeschriebene Fahrtrichtung
rechts"; - drei Mal VZ 220-20
"Einbahnstraße rechtsweisend"; - drei Mal VZ 301 "Vorfahrt"; - drei Mal Zusatzzeichen 1000-32 "Kreuzender
Radverkehr von links und rechts". Niemand möchte diesen irrsinnigen Schilderwald und
weitere unnötige Ausgaben. Die Amtsleiterin war bereits direkt in die Thematik
involviert und hat den Bürgern direkt geantwortet. Es wurde eine kurze
einmalige wahllose Geschwindigkeitskontrolle im gesamten Bereich angeordnet.
Die Antwort an die Bürger war aber nicht zielführend. Die einmalige 90-minütige
Geschwindigkeitskontrolle ohne Zeitangabe zeigte zwar keine
Geschwindigkeitsüberschreitungen, trotzdem ist dies kein Indiz für eine
sicherere Straße und überhaupt keine ausreichende Begründung für die
Verwaltungsvorschrift, an dieser Stelle eine "Hauptstraße" in der Tempo-30-Zone
anzulegen. Der Wille der Bürger sollte mehr beachtet werden und die eindeutigen
Vorgaben zu sicheren Wohngebieten und Bereichen um die Schulen sollten mehr
Beachtung finden. Das Dezernat für Mobilität hat dazu bereits klare Vorgaben
gemacht und in einem neuen Anschreiben vom 25.01.2025 auf die Wichtigkeit der
Sicherheit vor unseren Schulen hingewiesen: "Schulwegsicherheit im Fokus".
Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 11
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 16.05.2025, ST 822
Aktenzeichen: 66-0
Vorlagentyp: OM
ID: OM_6462_2025
Erstellt: 10.02.2025
Aktualisiert: 21.10.2025
Parser Lab: Entfernung der drei neuen Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ an den Kreuzungen in der Tempo30Zone der Lauterbacher Straße
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Originaltext (PARLIS)
Quelle ✅ Betreff ⛔️ Vorgang ⛔️ Beschlussvorschlag ⚠️ Begründung ⛔️ Anlagen ⛔️ Beratungsergebnisse
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- Betreff Passt zum Original
- Vorgang Fehlt
- Beschlussvorschlag Fehlt
- Begründung Nicht im Original gefunden
- Anlagen Fehlt
- Beratungsergebnisse Fehlt
Betreff
Entfernung der drei neuen Verkehrszeichen
205 "Vorfahrt gewähren" an den Kreuzungen in der Tempo-30-Zone der
Lauterbacher Straße
Begründung
<p>Die Anwohner und die Bürgerinitiative aus Fechenheim-Nord forderten seit 2017, die Parkwinkel an den Straßenkreuzungen in der Lauterbacher Straße im Abschnitt nach der Hausnummer 4 bis zur Hausnummer 20 zu vervollständigen. Es gibt bereits einen Parkwinkel, aber die weiteren Markierungen wurden nie aufgebracht. Stattdessen ist in der Tempo-30-Zone seit Dezember 2024 eine vollkommen rechtswidrige und ungenügende Beschilderung angebracht worden. In einer Tempo-30-Zone gilt grundsätzlich immer rechts vor links. Tempo-30-Zonen wurden erst in den Siebzigerjahren eingeführt. In der Lauterbacher Straße gilt schon seit 1960 rechts vor links. Nun soll eine vorfahrtsberechtigte Straße in eine Tempo-30-Zone gebaut werden. Dies ist in nur sehr wenigen Ausnahmefällen möglich, allerdings sollte diese Entscheidung sehr gut begründet sein, ansonsten kann dies nicht umgesetzt werden (erforderlich ist dafür z. B. eine Grundnetz-Buslinie, Haupteinkaufsstraße oder Vergleichbares). Im Straßenabschnitt zwischen der Haunummer 2 und 9 sind bereits "schlafende Polizisten" (Bodenschwellen) angebracht. In der Lauterbacher Straße 2 bis 20 (ca. 100 Meter) befinden sich die Grund-, Haupt- und Realschule, die örtliche Kindertagestätte nebst Hort und zwischen den Häusern noch drei weitere Spielplätze. Der gesamte Abschnitt ist die "Rennstrecke" für die Kinder und deren Begleiter zwischen den Schulen, Kindergarten, Hort und Spielplätzen. Dieser Straßenabschnitt der Tempo-30-Zone ist nun in eine "Hauptstraße für Autos" geändert worden, die den Verkehrsteilnehmern nicht mehr suggeriert, an dieser Stelle vorsichtig fahren zu sollen. Dies entspricht nicht dem Interesse der Anwohner und nicht dem Anspruch des Ortsbeirats am Sicherheitsgedanken in der Stadt Frankfurt. Die Kreuzungen in diesem Bereich sind Kreuzungen und es ist gilt dort unstrittig rechts vor links. Dies ist erst erneut durch ein Urteil, welches sich direkt auf diesen Straßenabschnitt bezieht, eindeutig und rechtssicher festgestellt worden. Im Jahr 1960 ist bei der Planung des Gebietes darauf geachtet worden, die Autos mittels Rechts-vor-links-Regelung zu entschleunigen, weil der Verkehr damals noch eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubte. Tempo-30-Zonen gab es damals noch nicht. Es ist damals an den Kreuzungen absichtlich ein umlaufender Randstein eingebaut worden. Es ist an den Kreuzungen zusätzlich ein umlaufender Gehweg angebracht worden. In der Parallelstraße gibt es gleichartige Kreuzungen, die sogar teils nur Waldzugänge sind, die ebenfalls reine Rechts-vor-links-Kreuzungen sind und mit Parkwinkeln und sogar Halteblöcken am Boden markiert worden sind. Es ist nicht nur ein allgemeines Wohngebiet (WA), sondern an dieser Stelle sogar reines Wohngebiet (WR). Bereits im Jahr 2017 wurde seitens der Bürger erstmals empfohlen, in der Lauterbacher Straße Parkwinkel anzubringen. Die Bürgerinitiative Fechenheim-Nord hatte sich seitdem noch mehrfach vergebens an das zuständige Amt gewandt. Die neue Beschilderung in der Lauterbacher Straße ist so nicht zulässig. Grundsätzlich gehört zu einer negativen Beschilderung immer noch eine positive Beschilderung dazu; von dem völlig vergessenen Radverkehr ganz zu schweigen. Die Ausnahmegründe für eine Vorfahrtstraße fehlen völlig. Es fehlen auf den ca.100 Metern daher folgende weitere Schilder nebst Masten: - drei Mal VZ 267 "Verbot der Einfahrt", weil es eine Einbahnstraße ist; - drei Mal Zusatzzeichen 1022-10 "Radverkehr frei"; - drei Mal VZ 209 "Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts"; - drei Mal VZ 220-20 "Einbahnstraße rechtsweisend"; - drei Mal VZ 301 "Vorfahrt"; - drei Mal Zusatzzeichen 1000-32 "Kreuzender Radverkehr von links und rechts". Niemand möchte diesen irrsinnigen Schilderwald und weitere unnötige Ausgaben. Die Amtsleiterin war bereits direkt in die Thematik involviert und hat den Bürgern direkt geantwortet. Es wurde eine kurze einmalige wahllose Geschwindigkeitskontrolle im gesamten Bereich angeordnet. Die Antwort an die Bürger war aber nicht zielführend. Die einmalige 90-minütige Geschwindigkeitskontrolle ohne Zeitangabe zeigte zwar keine Geschwindigkeitsüberschreitungen, trotzdem ist dies kein Indiz für eine sicherere Straße und überhaupt keine ausreichende Begründung für die Verwaltungsvorschrift, an dieser Stelle eine "Hauptstraße" in der Tempo-30-Zone anzulegen. Der Wille der Bürger sollte mehr beachtet werden und die eindeutigen Vorgaben zu sicheren Wohngebieten und Bereichen um die Schulen sollten mehr Beachtung finden. Das Dezernat für Mobilität hat dazu bereits klare Vorgaben gemacht und in einem neuen Anschreiben vom 25.01.2025 auf die Wichtigkeit der Sicherheit vor unseren Schulen hingewiesen: "Schulwegsicherheit im Fokus".</p>
Vollständige Regex-Ausgabe (JSON)
{
"betreff": "Entfernung der drei neuen Verkehrszeichen\n205 \"Vorfahrt gewähren\" an den Kreuzungen in der Tempo-30-Zone der\nLauterbacher Straße",
"om_number": "OM 6462",
"antrag_text": "<p>Der Magistrat wird gebeten, - die drei neu aufgestellten Schilder \"Vorfahrt gewähren\", Verkehrszeichen (VZ ) 205, an den Kreuzungen in der Lauterbacher Straße 4 bis 20 (Tempo-30-Zone) wieder zu entfernen; - die immer noch fehlenden Parkwinkel an den dortigen drei Kreuzungen (Lauterbacher Straße 4 bis 20) anzubringen.</p>",
"begruendung": "<p>Die Anwohner und die Bürgerinitiative aus Fechenheim-Nord forderten seit 2017, die Parkwinkel an den Straßenkreuzungen in der Lauterbacher Straße im Abschnitt nach der Hausnummer 4 bis zur Hausnummer 20 zu vervollständigen. Es gibt bereits einen Parkwinkel, aber die weiteren Markierungen wurden nie aufgebracht. Stattdessen ist in der Tempo-30-Zone seit Dezember 2024 eine vollkommen rechtswidrige und ungenügende Beschilderung angebracht worden. In einer Tempo-30-Zone gilt grundsätzlich immer rechts vor links. Tempo-30-Zonen wurden erst in den Siebzigerjahren eingeführt. In der Lauterbacher Straße gilt schon seit 1960 rechts vor links. Nun soll eine vorfahrtsberechtigte Straße in eine Tempo-30-Zone gebaut werden. Dies ist in nur sehr wenigen Ausnahmefällen möglich, allerdings sollte diese Entscheidung sehr gut begründet sein, ansonsten kann dies nicht umgesetzt werden (erforderlich ist dafür z. B. eine Grundnetz-Buslinie, Haupteinkaufsstraße oder Vergleichbares). Im Straßenabschnitt zwischen der Haunummer 2 und 9 sind bereits \"schlafende Polizisten\" (Bodenschwellen) angebracht. In der Lauterbacher Straße 2 bis 20 (ca. 100 Meter) befinden sich die Grund-, Haupt- und Realschule, die örtliche Kindertagestätte nebst Hort und zwischen den Häusern noch drei weitere Spielplätze. Der gesamte Abschnitt ist die \"Rennstrecke\" für die Kinder und deren Begleiter zwischen den Schulen, Kindergarten, Hort und Spielplätzen. Dieser Straßenabschnitt der Tempo-30-Zone ist nun in eine \"Hauptstraße für Autos\" geändert worden, die den Verkehrsteilnehmern nicht mehr suggeriert, an dieser Stelle vorsichtig fahren zu sollen. Dies entspricht nicht dem Interesse der Anwohner und nicht dem Anspruch des Ortsbeirats am Sicherheitsgedanken in der Stadt Frankfurt. Die Kreuzungen in diesem Bereich sind Kreuzungen und es ist gilt dort unstrittig rechts vor links. Dies ist erst erneut durch ein Urteil, welches sich direkt auf diesen Straßenabschnitt bezieht, eindeutig und rechtssicher festgestellt worden. Im Jahr 1960 ist bei der Planung des Gebietes darauf geachtet worden, die Autos mittels Rechts-vor-links-Regelung zu entschleunigen, weil der Verkehr damals noch eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubte. Tempo-30-Zonen gab es damals noch nicht. Es ist damals an den Kreuzungen absichtlich ein umlaufender Randstein eingebaut worden. Es ist an den Kreuzungen zusätzlich ein umlaufender Gehweg angebracht worden. In der Parallelstraße gibt es gleichartige Kreuzungen, die sogar teils nur Waldzugänge sind, die ebenfalls reine Rechts-vor-links-Kreuzungen sind und mit Parkwinkeln und sogar Halteblöcken am Boden markiert worden sind. Es ist nicht nur ein allgemeines Wohngebiet (WA), sondern an dieser Stelle sogar reines Wohngebiet (WR). Bereits im Jahr 2017 wurde seitens der Bürger erstmals empfohlen, in der Lauterbacher Straße Parkwinkel anzubringen. Die Bürgerinitiative Fechenheim-Nord hatte sich seitdem noch mehrfach vergebens an das zuständige Amt gewandt. Die neue Beschilderung in der Lauterbacher Straße ist so nicht zulässig. Grundsätzlich gehört zu einer negativen Beschilderung immer noch eine positive Beschilderung dazu; von dem völlig vergessenen Radverkehr ganz zu schweigen. Die Ausnahmegründe für eine Vorfahrtstraße fehlen völlig. Es fehlen auf den ca.100 Metern daher folgende weitere Schilder nebst Masten: - drei Mal VZ 267 \"Verbot der Einfahrt\", weil es eine Einbahnstraße ist; - drei Mal Zusatzzeichen 1022-10 \"Radverkehr frei\"; - drei Mal VZ 209 \"Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts\"; - drei Mal VZ 220-20 \"Einbahnstraße rechtsweisend\"; - drei Mal VZ 301 \"Vorfahrt\"; - drei Mal Zusatzzeichen 1000-32 \"Kreuzender Radverkehr von links und rechts\". Niemand möchte diesen irrsinnigen Schilderwald und weitere unnötige Ausgaben. Die Amtsleiterin war bereits direkt in die Thematik involviert und hat den Bürgern direkt geantwortet. Es wurde eine kurze einmalige wahllose Geschwindigkeitskontrolle im gesamten Bereich angeordnet. Die Antwort an die Bürger war aber nicht zielführend. Die einmalige 90-minütige Geschwindigkeitskontrolle ohne Zeitangabe zeigte zwar keine Geschwindigkeitsüberschreitungen, trotzdem ist dies kein Indiz für eine sicherere Straße und überhaupt keine ausreichende Begründung für die Verwaltungsvorschrift, an dieser Stelle eine \"Hauptstraße\" in der Tempo-30-Zone anzulegen. Der Wille der Bürger sollte mehr beachtet werden und die eindeutigen Vorgaben zu sicheren Wohngebieten und Bereichen um die Schulen sollten mehr Beachtung finden. Das Dezernat für Mobilität hat dazu bereits klare Vorgaben gemacht und in einem neuen Anschreiben vom 25.01.2025 auf die Wichtigkeit der Sicherheit vor unseren Schulen hingewiesen: \"Schulwegsicherheit im Fokus\".</p>",
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