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Vorlagentyp: OM ID: OM_5958_2024 Erstellt: 28.10.2024 Aktualisiert: 08.07.2025

Parser Lab: Nachbesserungen zum ersten Bauabschnitt der grundhaften Sanierung Wilhelmshöher Straße umsetzen

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Originaltext (PARLIS)

Quelle
⛔️ Betreff ⛔️ Vorgang ⛔️ Beschlussvorschlag ⛔️ Begründung ⛔️ Anlagen ⛔️ Beratungsergebnisse
S A C H S T A N D :   Anregung an den
 Magistrat vom 28.10.2024, OM 5958 entstanden aus Vorlage: 
            OF 657/11 vom
 23.09.2024   Betreff:  Nachbesserungen zum ersten Bauabschnitt der
 grundhaften Sanierung Wilhelmshöher Straße umsetzen     Der Magistrat wird gebeten, nach
 Beendigung des ersten Bauabschnitts der grundhaften Sanierung der Wilhelmshöher
 Straße folgende Maßnahmen nachzubessern bzw. umzusetzen:   - zusätzlich markierte Stellflächen für kurzzeitiges
 Halten zum Be- und Entladen schaffen; - mehrere Tempo-30-Fahrbahnmarkierungen; - Aufstellung mehrerer
 Tempo-30-Schilder; -
 Installation einer Blitzanlage oder mindestens einer
 Geschwindigkeitsanzeige/eines Hinweisdisplays stadtauswärts vor dem
 Hufeland-Haus; - Einwirkung
 auf die Landespolizei, damit diese das bestehende Durchfahrtsverbot für Lkws über 7,5 Tonnen strikt kontrolliert und Verstöße
 konsequent ahndet.  
  Begründung: Aufgrund der grundhaften Sanierung zum ersten
 Bauabschnitt der Wilhelmshöher Straße ist der sanierte Straßenabschnitt für den
 Kfz-Verkehr sehr gut befahrbar. Dies kann die Autofahrer zum Fahren mit
 überhöhter Geschwindigkeit verführen. Deshalb sollten die im Tenor aufgeführten
 Maßnahmen zwecks Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von
 30 km/h umgesetzt werden. Da es nur wenige Parkplätze in dem besagten
 Straßenabschnitt gibt, sollte das kurzzeitige Halten zum Be- und Entladen für
 Anwohner/innen und Lieferdienste vorgesehen werden.     Antragstellender Ortsbeirat:
             Ortsbeirat 11
   Vertraulichkeit: Nein   dazugehörende Vorlage: 
            Stellungnahme des
 Magistrats vom 07.07.2025, ST 1090  
 Beratung im Ortsbeirat: 11     Beratungsergebnisse:  37. Sitzung des OBR
 11 am 17.03.2025, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      38. Sitzung des OBR
 11 am 28.04.2025, TO I, TOP 6                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      39. Sitzung des OBR
 11 am 19.05.2025, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      40. Sitzung des OBR
 11 am 16.06.2025, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme
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Nein
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docETL Entscheidungsschritte
Fehlt
docETL Markdown
Fehlt
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