S A C H S T A N D : Anregung an den
Magistrat vom 28.10.2024, OM 5958 entstanden aus Vorlage:
OF 657/11 vom
23.09.2024 Betreff: Nachbesserungen zum ersten Bauabschnitt der
grundhaften Sanierung Wilhelmshöher Straße umsetzen Der Magistrat wird gebeten, nach
Beendigung des ersten Bauabschnitts der grundhaften Sanierung der Wilhelmshöher
Straße folgende Maßnahmen nachzubessern bzw. umzusetzen: - zusätzlich markierte Stellflächen für kurzzeitiges
Halten zum Be- und Entladen schaffen; - mehrere Tempo-30-Fahrbahnmarkierungen; - Aufstellung mehrerer
Tempo-30-Schilder; -
Installation einer Blitzanlage oder mindestens einer
Geschwindigkeitsanzeige/eines Hinweisdisplays stadtauswärts vor dem
Hufeland-Haus; - Einwirkung
auf die Landespolizei, damit diese das bestehende Durchfahrtsverbot für Lkws über 7,5 Tonnen strikt kontrolliert und Verstöße
konsequent ahndet.
Begründung: Aufgrund der grundhaften Sanierung zum ersten
Bauabschnitt der Wilhelmshöher Straße ist der sanierte Straßenabschnitt für den
Kfz-Verkehr sehr gut befahrbar. Dies kann die Autofahrer zum Fahren mit
überhöhter Geschwindigkeit verführen. Deshalb sollten die im Tenor aufgeführten
Maßnahmen zwecks Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von
30 km/h umgesetzt werden. Da es nur wenige Parkplätze in dem besagten
Straßenabschnitt gibt, sollte das kurzzeitige Halten zum Be- und Entladen für
Anwohner/innen und Lieferdienste vorgesehen werden. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 11
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 07.07.2025, ST 1090
Beratung im Ortsbeirat: 11 Beratungsergebnisse: 37. Sitzung des OBR
11 am 17.03.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR
11 am 28.04.2025, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR
11 am 19.05.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR
11 am 16.06.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme
Vorlagentyp: OM
ID: OM_5958_2024
Erstellt: 28.10.2024
Aktualisiert: 08.07.2025
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