Alkohol- und Rauchverbot in der Grünanlage auf dem Spielplatz Adalbertstraße (auch Jordanischer Park genannt) sowie eine temporäre Schließung ab 18:00 Uhr verfügen und durchsetzen
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat nimmt zu den einzelnen Punkten wie folgt Stellung: Zu 1a.: Die Klientel, welche die Grünanlage zum Konsum von Alkohol nutzt, ist dem örtlichen Träger der Sozialarbeit bekannt und geht über die Jugendgruppen hinaus. Nach Auskunft einer vom Jugend- und Sozialamt geförderten Einrichtung sei der Ort bekannt dafür, dass sich die betreffenden Gruppen nicht nur aus jungen Menschen, sondern auch aus älteren Erwachsenen und Suchtkranken zusammensetzen. Zu 1 b.: Die Fläche der Grünanlage unterliegt der Grünanlagensatzung und ist in einen Kinderspielplatz und eine Grünanlage unterteilt. Auf Kinderspielplätzen ist nach § 3 (2) der Grünanlagensatzung der Konsum von Alkohol und Tabakwaren verboten. Dies kann von der Stadtpolizei entsprechend als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ein Alkohol- und Rauchverbot erscheint sinnvoll, damit Alkoholkonsum auch im Bereich der Grünanlage, die an den Spielplatz angrenzt, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Ein Konzept unter Einbindung aller beteiligten Institutionen wird geprüft. Zu 2 a.: Der Magistrat ist nach § 3 (1) Nr. 9 der Grünanlagensatzung berechtigt, die Benutzung der Grünanlage einzuschränken, sofern gegen die Benutzungsregelungen der Satzung, insbesondere der gegenseitigen Rücksichtnahme, verstoßen wird. Der Magistrat befindet sich in der formalen Klärung der Umsetzung und wird entsprechend den erforderlichen Vorgaben eine Beschilderung anbringen, die dieses Verbot verdeutlicht. Zu 2 b: Der Magistrat ist nach § 7 der Grünanlagensatzung berechtigt, einzelne Teile oder Einrichtungen der Grünanlagen während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung oder für bestimmte Nutzungsformen zu sperren. Dementsprechend wäre es grundsätzlich möglich den Zugang ab 18:00 Uhr für die nächsten 12 Monate zu sperren. Allerdings ist hier zunächst eine Abwägung zu treffen, inwiefern die damit verbundenen Einschränkungen für Kinder, Jugendliche und Familien vertretbar wären, da es in der unmittelbaren Nähe keine alternativen Flächen gibt.