Verkehrsgefährdung von Kindern am Kreisverkehr Huswertstraße/Gundelandstraße
Stellungnahme des Magistrats
Vor dem Fußgängerüberweg (Verkehrszeichen 293 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) ist das Parken längs zur Fahrtrichtung in einem Parkstreifen erlaubt. Der Parkstreifen endet fünf Meter vor dem Fußgängerüberweg. Das weitere Parken wird durch eine Baumscheibe unterbunden. Nach der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Abschnitt 9 StVO darf vor einem Fußgängerüberweg nicht gehalten werden. Durch die baulichen Gegebenheiten wird diese Vorgabe soweit erfüllt, dass Anpassungen nicht notwendig sind. Gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) wird außerdem die Mindestentfernung für Erkennbarkeit und Sicht eingehalten. Darüber hinaus dämpft die Zufahrt auf den Kreisverkehr die Geschwindigkeit. Das Parken erfolgt zurückgesetzt durch den baulichen Parkstreifen, so dass sich eine besondere Verkehrsgefährdung nicht erkennen lässt. Die StVO verlangt durch die darin verankerte Generalklausel (§ 1 StVO) von allen Verkehrsteilnehmenden und insbesondere von den Fahrzeugführenden eine besondere Vorsicht und Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Der Anregung kann nicht entsprochen werden.