Grüneburgweg als fahrradfreundliche Nebenstraße - Kommunikation und Umsetzung
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Der Magistrat entspricht der Anregung mit folgenden Einschränkungen und Hinweisen: Zu B1 Der Magistrat stimmt der vom Ortsbeirat vorgeschlagenen abschnittsweisen Umsetzung der provisorischen Maßnahmen zu. Der Magistrat hält jedoch eine zügigere Umsetzung aller drei benannten Abschnitte für möglich, wenn in folgender Reihenfolge vorgegangen wird:
- Mittlerer Abschnitt zwischen dem Kreisverkehrsplatz (KVP) Mitscherlichplatz und dem Reuterweg
- Westlicher Abschnitt zwischen der Siesmayerstraße und dem KVP Mitscherlichplatz
- Östlicher Abschnitt zwischen dem Reuterweg und der Eschersheimer Landstraße Aufgrund der gesammelten Erfahrungswerte zur Umsetzung der fahrradfreundlichen Nebenstraße Oederweg sieht der Magistrat den höchsten Zeitbedarf für den östlichen Abschnitt. Die Gründe hierfür liegen in der teilweisen Änderung des bestehenden Zweirichtungsverkehrs zu einer Einbahnstraßenführung und vor allem durch die Einrichtung der Diagonalsperre am Knotenpunkt "Im Trutz Frankfurt". Zu B2 Die Bewirtschaftungszeiten für die Kurzeitparkplätze werden sich an den Geschäftszeiten orientieren. Zu B3 Die provisorischen Maßnahmen werden so ausgeführt, dass bestehende Barrierefreiheit nicht eingeschränkt wird. Der weitere Ausbau der Barrierefreiheit wird mit der baulichen Umgestaltung angestrebt. Zu B4-B6 Die Umsetzung der Hinweise wird in der weiteren Ausarbeitung der Planung geprüft. Zu B8 Die zwischenzeitlich geänderte Straßenverkehrsordnung lässt die Ausweisung als Fahrradstraße mittlerweile auch dann zu, wenn der Radverkehr nicht die vorherrschende Verkehrsart ist. Eine dauerhafte Ausweisung als Fahrradstraße sollte erst erfolgen, wenn ein positives Fazit für die fahrradfreundliche Nebenstraße vorliegt und deren baulichen Umsetzung erfolgt. Zu
- Der Magistrat stimmt zu, in Kreuzungsbereichen nur den Fahrbahnbereich für den Radverkehr rot einzufärben. Der Anregung, an allen Einmündungen Wartelinien, Fußgängerüberwege oder Aufpflasterungen vorzunehmen, kann nicht entsprochen werden. Die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs wird im Einzelfall entschieden. Dabei wird den Vorgaben der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) Rechnung getragen. Aufpflasterungen können nicht im Rahmen einer provisorischen Umgestaltung realisiert werden. Zu B11 Die angesprochene aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wird im weiteren Planungsverlauf juristisch geklärt.