Immobilie Adalbertstraße 11
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Stellungnahme des Magistrats vom 18.01.2019, ST 73
Betreff: Immobilie Adalbertstraße 11 Der Kaufvertrag für die angesprochene Liegenschaft in der Adalbertstraße 11 lag dem Amt für Bau und Immobilien zur Prüfung des Vorkaufsrechts aus der Milieuschutzsatzung vor. Nach Prüfung der Kriterien durch die Fachämter und beteiligten Dezernate wurde das Vorkaufsrecht in diesem Fall nicht ausgeübt. Die gesetzliche Frist zur Ausübung ist zwischenzeitlich verstrichen, sodass eine Ausübung nicht mehr in Betracht kommt. Die letzte Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts obliegt dabei dem Dezernat V - Bau und Immobilien, Reformprojekte, Bürgerservice und IT -, welches letztendlich den entsprechenden Verwaltungsakt verantworten muss. Das Dezernat IV - Planen und Wohnen - gibt im Rahmen der Prüfung eine magistratsinterne Einschätzung ab, ob ein Aufwertungspotenzial besteht oder nicht. Diese Einschätzung umfasst weder die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, noch wird von dort eine rechtliche Aussage dahingehend getroffen, ob eine Vorkaufsrechtsausübung rechtmäßig wäre und vor Gericht Bestand haben würde. Aufgrund rechtlicher und wirtschaftlicher Bedenken, die Herr Stadtrat Schneider ausführlich im Beisein der Bewohner der Liegenschaft am 06.11.2018 im Haupt- und Finanzausschuss dargelegt hat, wurde in diesem Fall das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, obwohl eine Abwendungsvereinbarung nicht unterzeichnet wurde. Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main wird selbstverständlich zukünftig weiterhin bei jedem Einzelfall eine Abwägung aller Gesichtspunkte vornehmen und sehr kritisch prüfen, ob eine Veräußerung mit dem Ziel einer Aufwertung und Verdrängung erfolgt. Dabei wird selbstverständlich immer die Ausübung von Vorkaufsrechten in Erwägung gezogen, wenn eine Abwendungsvereinbarung vom Erwerber verweigert wird. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts lässt sich nicht alleine mit der Verweigerung einer Abwendungsvereinbarung begründen. Der entsprechende Verwaltungsakt muss vielmehr auf Basis der Satzung gerechtfertigt sein, was im Einzelfall zu prüfen bleibt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.
- 29. Oktober 2018OFOF 686/2Immobilie Adalbertstraße 11Ortsbeiratsantrag · CDU, SPD, GRÜNE, FDP, LINKE., BFF, Piraten
- 29. Oktober 2018OMOM 3853Immobilie Adalbertstraße 11Direktanregung
- 18. Januar 2019Sie sind hierSTST 73Immobilie Adalbertstraße 11Stellungnahme
- 8. März 2019OFOF 768/2Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
- 25. März 2019OMOM 4485Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2Direktanregung
- 15. Juli 2019Antwort des Magistrats · nach 37 WochenSTST 1278Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2Stellungnahme
- 29. August 2019OFOF 904/2„Keine Gefahr der Verdrängung von preisgünstigem Wohnraum“ - aber Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 89 Prozent?Ortsbeiratsantrag · LINKE.
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab