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Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2

Vorlagentyp: STMagistrat
37 Wochen bis zur Antwort6 Stationen im Verfahren
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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 15.07.2019, ST 1278

Betreff: Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2 Zu den ergänzenden Fragen des Ortsbeirats kann der Magistrat folgende Informationen geben:

  1. Der Kaufvertrag datiert vom 14.06.2018.
  2. Der Kaufvertrag ging am 11.07.2018 beim Amt für Bau und Immobilien ein.
  3. Die regelmäßige Ämteranfrage an das Dezernat IV - Planen und Wohnen - erfolgte am 19.07.2018.
  4. Die Empfehlung des Dezernats IV an das Dezernat V - Bau und Immobilien, Reformprojekte, Bürgerservice und IT - ist ein magistratsinternes Dokument, das nicht öffentlich kommuniziert wird. Es dient der Vorbereitung der Ermessensentscheidung durch das Amt für Bau und Immobilien, das im Rahmen der Entscheidungsfindung auf die vom Dezernat IV zur Verfügung gestellten Informationen zurückgreifen kann. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts sowie der Verzicht auf die Ausübung fällt in die Zuständigkeit des Amts für Bau und Immobilien. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist als Entscheidung des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main zu verstehen, sodass es keine Veranlassung gibt, die Abstimmungen innerhalb des Magistrats öffentlich zu kommunizieren.
  5. Nach Eingang des Kaufvertrags am 11.07.2018 beim Amt für Bau und Immobilien endete die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts mit Ablauf des 10.09.
  6. Die in der Stellungnahme ST 73/19 angesprochene Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses fand am 06.11.2018, mithin deutlich außerhalb der gesetzlichen Frist zur Ausübung statt. Dies wurde von Stadtrat Schneider in der Sitzung entsprechend dargelegt.
  7. Laut Kaufvertrag zur Adalbertstraße 11 existierten zum Zeitpunkt des Verkaufs 11 Wohneinheiten, davon 6 möblierte Einzelzimmer, welche nicht vom Mietspiegel erfasst wurden. Eine weitere Wohneinheit - im
  8. OG - war als selbstgenutztes Eigentum nicht vermietet. Bei zwei der verbleibenden vier Wohneinheiten lag der Mietpreis mit bis zu 49,9% über der ortsüblichen Vergleichsmiete, bei zwei weiteren Wohneinheiten 65 % bzw. 89% darüber. Die Gefahr der Verdrängung von preisgünstigem Wohnraum konnte unter diesen Voraussetzungen nicht mehr angenommen werde n, eine Ermessensentscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechts war vom zuständigen Amt für Bau und Immobilien mithin nicht rechtssicher zu begründen. Der Magistrat erhält die im Stadtgebiet geschlossenen Grundstückskaufverträge aufgrund der Bestimmungen des Baugesetzbuches zur Prüfung des Bestehens eines kommunalen Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB. Aus Datenschutzgründen erfolgt eine Weitergabe der in diesem Zusammenhang erlangten persönlichen Daten der Vertragsparteien sowie der Vertragsinhalte ausschließlich an die beteiligten Fachämter zur Umsetzung des gesetzlich vorgeschriebenen Zwecks. Sofern eine Beteiligung der Mieter für die Entscheidung über die Vorkaufsrechtsausübung erforderlich ist, werden diese ggf. direkt angesprochen. Eine darüber hinausgehende Kommunikation der Vertragsinhalte an unbeteiligte Fachämter, Dezernate oder gar die Öffentlichkeit ist nicht vorgesehen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.

  1. 29. Oktober 2018OMOM 3853Immobilie Adalbertstraße 11Direktanregung
  2. 18. Januar 2019STST 73Immobilie Adalbertstraße 11Stellungnahme
  3. 8. März 2019OFOF 768/2Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
  4. 25. März 2019OMOM 4485Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2Direktanregung
  5. 15. Juli 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 37 Wochen
    STST 1278Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2
    Stellungnahme
  6. 29. August 2019OFOF 904/2„Keine Gefahr der Verdrängung von preisgünstigem Wohnraum“ - aber Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 89 Prozent?Ortsbeiratsantrag · LINKE.

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
Alle verknüpften Vorlagen