„Keine Gefahr der Verdrängung von preisgünstigem Wohnraum“ - aber Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 89 Prozent?
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Thema Wohnen verfolgenBegründung
von preisgünstigem Wohnraum" - aber Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 89 Prozent? Vorgang: OM 4485/19 OBR 2; ST 1278/19 Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten zu veranlassen: Stellt das zuständige Fachamt im Rahmen der Prüfung des Bestehens eines kommunalen Vorkaufsrecht nach §§ 24ff. BauGB in der fraglichen Liegenschaft erhebliche Mietpreisüberschreitungen in einer oder mehreren Wohnungen fest, macht es die betroffenen Mieterinnen und Mieter in geeigneter Form auf die in der Stadtverwaltung bestehenden Beratungsangebote (Stabsstelle Wohnungsmarkt, mietrechtliche Beratung sowie Sachgebiet Mietpreisüberhöhung u. Wohnungsaufsicht im Amt für Wohnungswesen und Hilfen zur Wohnungssicherung im Jugend-und Sozialamt) aufmerksam. Hierbei werden keine datenschutz-rechtlichen Bestimmungen verletzt. Begründung: Die derzeitige Verwaltungspraxis, mögliche Objekte für die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts auszuwählen, hat sich als stumpfe Waffe in der Auseinandersetzung um den Erhalt bezahlbaren Wohnraums erwiesen. Dieses Ergebnis ist einmal der bestehenden Rechtsprechung, in Frankfurt aber auch den geteilten Kompetenzen zwischen den Dezernaten IV und V geschuldet. Es kann aber nicht hingenommen werden, dass Mitarbeiter/innen eines Fachamts bei der Prüfung von Kaufverträgen auf deutliche Hinweise von Mietpreisüberhöhungen stoßen, die Ermittlungen nach § 172 StGB oder § 5 WiStG auslösen sollten, ohne dass die betroffenen Mieterinnen und Mieter darüber informiert werden, wie sie ggf. gegen rechtlich bedenkliche Verträge, die offensichtlich die Ausnutzung persönlicher Notlagen zum Gegenstand haben, vorgehen könnten. Einer Stadt, die sich ihrer Multikulturalität rühmt, muss der Schutz von Menschen, die oft nur über eingeschränkte Deutsch- und Rechtskenntnisse verfügen und auch deshalb erhebliche wirtschaftliche und persönliche Probleme haben, ein besonderes Anliegen sein. Ansonsten stellt sich die Frage, welchem Zweck die genannten Verwaltungseinheiten - insbesondere auch die neu eingerichtete Stabsstelle Wohnungsmarkt - dienen sollen.
Inhalt
Antrag vom 29.08.2019, OF 904/2
Betreff: "Keine Gefahr der Verdrängung von preisgünstigem Wohnraum" - aber Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 89 Prozent? Vorgang: OM 4485/19 OBR 2; ST 1278/19 Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten zu veranlassen: Stellt das zuständige Fachamt im Rahmen der Prüfung des Bestehens eines kommunalen Vorkaufsrecht nach §§ 24ff. BauGB in der fraglichen Liegenschaft erhebliche Mietpreisüberschreitungen in einer oder mehreren Wohnungen fest, macht es die betroffenen Mieterinnen und Mieter in geeigneter Form auf die in der Stadtverwaltung bestehenden Beratungsangebote (Stabsstelle Wohnungsmarkt, mietrechtliche Beratung sowie Sachgebiet Mietpreisüberhöhung u. Wohnungsaufsicht im Amt für Wohnungswesen und Hilfen zur Wohnungssicherung im Jugend-und Sozialamt) aufmerksam. Hierbei werden keine datenschutz-rechtlichen Bestimmungen verletzt.
Begründung: Die derzeitige Verwaltungspraxis, mögliche Objekte für die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts auszuwählen, hat sich als stumpfe Waffe in der Auseinandersetzung um den Erhalt bezahlbaren Wohnraums erwiesen. Dieses Ergebnis ist einmal der bestehenden Rechtsprechung, in Frankfurt aber auch den geteilten Kompetenzen zwischen den Dezernaten IV und V geschuldet. Es kann aber nicht hingenommen werden, dass Mitarbeiter/innen eines Fachamts bei der Prüfung von Kaufverträgen auf deutliche Hinweise von Mietpreisüberhöhungen stoßen, die Ermittlungen nach § 172 StGB oder § 5 WiStG auslösen sollten, ohne dass die betroffenen Mieterinnen und Mieter darüber informiert werden, wie sie ggf. gegen rechtlich bedenkliche Verträge, die offensichtlich die Ausnutzung persönlicher Notlagen zum Gegenstand haben, vorgehen könnten. Einer Stadt, die sich ihrer Multikulturalität rühmt, muss der Schutz von Menschen, die oft nur über eingeschränkte Deutsch- und Rechtskenntnisse verfügen und auch deshalb erhebliche wirtschaftliche und persönliche Probleme haben, ein besonderes Anliegen sein. Ansonsten stellt sich die Frage, welchem Zweck die genannten Verwaltungseinheiten - insbesondere auch die neu eingerichtete Stabsstelle Wohnungsmarkt - dienen sollen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 29. Oktober 2018OMOM 3853Immobilie Adalbertstraße 11Direktanregung
- 18. Januar 2019STST 73Immobilie Adalbertstraße 11Stellungnahme
- 8. März 2019OFOF 768/2Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
- 25. März 2019OMOM 4485Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2Direktanregung
- 15. Juli 2019STST 1278Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2Stellungnahme
- 29. August 2019Sie sind hierOFOF 904/2„Keine Gefahr der Verdrängung von preisgünstigem Wohnraum“ - aber Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 89 Prozent?Ortsbeiratsantrag · LINKE.
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, 1 GRÜNE und FDP gegen 1 SPD, LINKE. und Piraten (= Annahme) bei Enthaltung 1 SPD und 2 GRÜNE sowie Abwesenheit 1 SPD und 1 GRÜNE