Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2
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2 Vorgang: OM 3853/18 OBR 2; ST 73/19 Der Ortsbeirat möchte beschließen: Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und berichten: 1. zu welchem Zeitpunkt wurde der Kaufvertrag über die entsprechende Immobilie getätigt? 2. Wann lag dieser dem zuständigem Dezernat V vor? 3. Wann wurde das Dezernat IV seitens des Dezernates V um eine Einschätzung gebeten? 4. Welche Einschätzung zum Aufwertungspotential gab das Dezernat V ab? 5. Fand die in der ST 73 (2019) angesprochene Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses innerhalb der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes statt? 6. Welche rechtliche und wirtschaftlichen Bedenken führten im Einzelnen zur Entscheidung, das Vorkaufsrecht nicht anzuwenden. Über den konkreten Fall Hinaus wird der Magistrat gebeten: 7. des OBR zukünftig zu informieren, sobald ein Kaufvertrag einer Immobilie, die in eine Millieuschutz-Satzung fällt beim zuständigen Dezernat IV eingeht. Begründung: 1. - 6.: In der ST 73 (2019) zur OM 3853 (2018) des OBR 2 nimmt der Magistrat Stellung zum angesprochenen Vorgang. Da in der OM 3853 explizit eine Ausübung des Vorkaufsrechtes erbeten wurde, ist die Stellungsnahme, warum dies nicht geschah jedoch unzureichend. Insbesondere sind die zeitlichen Abläufe hier bei einer so kurzen Frist entscheidend, wenn mehrere Dezernate hierfür ihre Einschätzung abgeben müssen. Zusätzlichen geht aus der ST 73 nicht hervor, welche Gründe im Einzelnen der Ausübung des Vorkaufsrechtes entgegenstanden. Eine allgemeine Formulierung à la "rechtliche und wirtschaftliche Bedenken" sind hier unzureichend, um Untätigkeit des Dezernates IV innerhalb einer Erhaltungssatzung zu erklären. 7. Um künftig den OBR in solchen Angelegenheiten ein angemessenes Beteiligungsrecht einzuräumen, muss dieser angesichts einer derart kurzen Frist für eine Entscheidungsfindung umgehend informiert werden, um innerhalb der Frist selbst Empfehlungen an den Magistrat abgeben zu können.
Inhalt
Antrag vom 08.03.2019, OF 768/2
Betreff: Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2 Vorgang: OM 3853/18 OBR 2; ST 73/19 Der Ortsbeirat möchte beschließen: Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und berichten: 1. zu welchem Zeitpunkt wurde der Kaufvertrag über die entsprechende Immobilie getätigt? 2. Wann lag dieser dem zuständigem Dezernat V vor? 3. Wann wurde das Dezernat IV seitens des Dezernates V um eine Einschätzung gebeten? 4. Welche Einschätzung zum Aufwertungspotential gab das Dezernat V ab? 5. Fand die in der ST 73 (2019) angesprochene Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses innerhalb der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes statt? 6. Welche rechtliche und wirtschaftlichen Bedenken führten im Einzelnen zur Entscheidung, das Vorkaufsrecht nicht anzuwenden. Über den konkreten Fall Hinaus wird der Magistrat gebeten: 7. des OBR zukünftig zu informieren, sobald ein Kaufvertrag einer Immobilie, die in eine Millieuschutz-Satzung fällt beim zuständigen Dezernat IV eingeht.
Begründung: 1. - 6.: In der ST 73 (2019) zur OM 3853 (2018) des OBR 2 nimmt der Magistrat Stellung zum angesprochenen Vorgang. Da in der OM 3853 explizit eine Ausübung des Vorkaufsrechtes erbeten wurde, ist die Stellungsnahme, warum dies nicht geschah jedoch unzureichend. Insbesondere sind die zeitlichen Abläufe hier bei einer so kurzen Frist entscheidend, wenn mehrere Dezernate hierfür ihre Einschätzung abgeben müssen. Zusätzlichen geht aus der ST 73 nicht hervor, welche Gründe im Einzelnen der Ausübung des Vorkaufsrechtes entgegenstanden. Eine allgemeine Formulierung à la "rechtliche und wirtschaftliche Bedenken" sind hier unzureichend, um Untätigkeit des Dezernates IV innerhalb einer Erhaltungssatzung zu erklären. 7. Um künftig den OBR in solchen Angelegenheiten ein angemessenes Beteiligungsrecht einzuräumen, muss dieser angesichts einer derart kurzen Frist für eine Entscheidungsfindung umgehend informiert werden, um innerhalb der Frist selbst Empfehlungen an den Magistrat abgeben zu können.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.
- 29. Oktober 2018OFOF 686/2Immobilie Adalbertstraße 11Ortsbeiratsantrag · CDU, SPD, GRÜNE, FDP, LINKE., BFF, Piraten
- 29. Oktober 2018OMOM 3853Immobilie Adalbertstraße 11Direktanregung
- 18. Januar 2019STST 73Immobilie Adalbertstraße 11Stellungnahme
- 8. März 2019Sie sind hierOFOF 768/2Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
- 25. März 2019OMOM 4485Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2Direktanregung
- 15. Juli 2019Antwort des Magistrats · nach 37 WochenSTST 1278Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2Stellungnahme
- 29. August 2019OFOF 904/2„Keine Gefahr der Verdrängung von preisgünstigem Wohnraum“ - aber Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 89 Prozent?Ortsbeiratsantrag · LINKE.
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Ziffern 1. bis 6.: SPD, GRÜNE, LINKE., BFF und Piraten gegen CDU und FDP (= Ablehnung) Ziffer 7.: Einstimmige Annahme