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Aufstellung einer Bedarfsampel für Fußgänger, mindestens aber die Anbringung eines Fußgängerüberwegs

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges geschieht nach Maßgabe den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 StVO und der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Gemäß 2.1 Absatz 1 R-FGÜ dürfen Fußgängerüberwege nur dort angelegt werden, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Fußweg vorhanden ist. Ein solcher fehlt allerdings auf der nördlichen Fahrbahnseite der Gelastraße. Außerdem müssen gemäß 2.2 R-FGÜ bestimmte örtliche Voraussetzungen vorliegen, insbesondere aber sind die "frühzeitige Erkennbarkeit" des Fußgängerüberweges sowie "eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen zu Fuß Gehenden und Fahrzeugführenden" zwingend erforderlich (2.2 Absatz 1 R-FGÜ). Im Kurvenbereich der Flinsch- / Gelastraße sind eben diese Voraussetzungen allerdings nicht gegeben. Die Anlage eines Fußgängerüberweges würde die Fußgängersicherheit im Kurvenbereich nicht erhöhen. Im Gegenteil würde es sich um die Vorspiegelung falscher Sicherheit handeln, wenn zu Fuß Gehende sich auf ihren Vorrang verließen, der Fahrverkehr aber nicht über die zur Rücksichtnahme erforderliche Sicht verfügt. Die Aufstellung einer Signalanlage für den Fußverkehr kommt aus denselben Gründen nicht in Betracht. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.