An den Drei Hohen hier: umfassende "Anlieger frei"-Regelung treffen
Stellungnahme des Magistrats
Die Beschilderungsmaßnahmen mittels Verkehrszeichen (VZ) 250 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit Zusatz "Anlieger frei" machen nur bei einer Verkehrsüberwachung Sinn. Kontrollen eines Anliegerbereichs stellen sich grundsätzlich als schwierig dar. Grund dafür ist, dass der Anliegerbegriff sehr weit zu fassen ist. Die Rechtsprechung spricht bereits dann von einem Anliegenden, wenn eine Person eine in der Straße stehende Liegenschaft besichtigen will. Abgestellte Fahrzeuge lassen sich diesbezüglich nicht prüfen. Die Ahndung des unzulässigen Durchfahrens einer Anliegerstraße erfordert einen hohen Personalaufwand, da hier die ordnungswidrige Durchfahrt belegt werden muss und aufgrund fehlender Halterhaftung die Personalien der verantwortlichen Person aufgenommen werden müssen. Da der Personalaufwand im Verhältnis zum Nutzen für die Sicherheit des Straßenverkehrs unverhältnismäßig hoch ist, werden solche Kontrollen von der dafür originär zuständigen Landespolizei primär zur Beseitigung von Unfallstellen durchgeführt. Am 30.08.2019 fand bereits ein Ortstermin mit Ortsbeirat und Anwohnenden in der Straße An den drei Hohen zu diesem Thema statt. Bereits damals wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, das "Anlieger frei" nicht zu kontrollieren ist. Dies gilt auch für den jetzt genannten Abschnitt, weswegen der Anregung nicht entsprochen werden kann. Der Ortsbeirat hat weiterhin vorgeschlagen, das VZ 357 StVO "Sackgasse" zu verschieben. Eine derartige Beschilderung weist Verkehrsteilnehmende darauf hin, dass es aus dieser Straße nur eine Ausfahrt gibt und Verkehrsteilnehmende wenden müssen, um sie wieder zu verlassen. Da die Weilbrunnstraße zwischen Huswertstraße und Gravensteiner Platz auch noch die Straße An den drei Hohen als Ausgang hat, lässt sich das Verkehrszeichen nicht anders platzieren. Es steht an der richtigen Stelle. Der Anregung lässt sich auch diesbezüglich nicht entsprechen.