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Sicherung des offiziellen Schulwegs bei der Überquerung des Wendelswegs/Ecke Miltenberger Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges ("Zebrastreifen") geschieht nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 StVO und der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Sie gibt die allgemeinen, verkehrlichen, sowie örtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges und die erforderliche Ausstattung vor. Zur erforderlichen Ausstattung gehört nach 3.4 R-FGÜ eine ortsfeste Beleuchtung nach DIN 5044 "Ortsfeste Verkehrsbeleuchtung" und DIN 67523 "Beleuchtung von Fußgängerüberwegen mit Zusatzbeleuchtung". Wird ein unzureichend beleuchteter Fußgängerüberweg eingerichtet, erhöht er nicht die Verkehrssicherheit, sondern spiegelt Fußgänger:innen falsche Sicherheit vor. Die vorhandene Straßenbeleuchtung im gegenständlichen Bereich entspricht nicht den Vorgaben der R-FGÜ, weshalb diese erneuert werden muss. Eine Erneuerung ist auf absehbare Zeit allerdings nicht möglich, da zunächst Ertüchtigungsmaßnahmen an bereits eingerichteten Fußgängerüberwegen im Stadtgebiet durchgeführt werden müssen. Die Ertüchtigungsmaßnahmen sind im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabweisbar. Der Magistrat wird eigenständig prüfen, welche anderweitigen Maßnahmen zu einer Verbesserung der Sichtbeziehung des motorisierten Individualverkehrs zu querenden Schulkindern beitragen können. Die Prüfungsgrundlage bildet die Wegeführung gemäß Schulwegplan. Der Anregung, einen Fußgängerüberweg einzurichten, kann aus den genannten Gründen nicht entsprochen werden.