Schutz für Gartenstadt
Stellungnahme des Magistrats
Das Denkmalamt Frankfurt hat den Antrag auf Denkmalwertprüfung des Wohnviertels in der Hügelstraße, Grafenstraße, Reinhardstraße, Adelheidstraße, Ulrichstraße und Dehnhardstraße an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen weitergeleitet. Daraufhin fand eine gemeinsame Begehung verschiedener Siedlungshäuser durch Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege und des Denkmalamtes Frankfurt, mit dem Ergebnis, dass eine Eintragung der Gartenstadt-Siedlung als denkmalgeschützte Gesamtanlage mit einzelnen Kulturdenkmalen erfolgen wird, statt. Die genaue Benennung der denkmalgeschützten Objekte und die offizielle Ausweisung durch das Landesamt für Denkmalpflege stehen derzeit noch aus. Die Erforderlichkeit zum Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB wird aus Sicht des Magistrats für den gegenständlichen Bereich zwischen Hügelstraße, Grafenstraße, Reinhardstraße und Dehnhardtstraße zusätzlich zum beschriebenen Denkmalschutz nicht gesehen. Durch die Unterschutzstellung der Gesamtanlagen oder Kulturdenkmäler können die denkmalwürdigen Bereiche der Siedlung als Ensemble gesichert werden. Eine Nachverdichtung der Grundstücke von denkmalgeschützten Gesamtanlagen kann in der Regel ausgeschlossen werden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Neubau- oder Nachverdichtungsvorhabens, dass an Kulturdenkmäler oder denkmalgeschützte Gesamtanlagen angrenzt wird auch das Denkmalamt beteiligt. Für den Bereich der "Gartenstadt Frankfurt" besteht der rechtskräftige Bebauungsplan "NW 61a Nr 1", in Kraft getreten am 14.11.1967. Dieser legt entsprechende Vorgaben für Art und Maß der baulichen Nutzung und Baulinien fest. Hiermit wird durch das bestehende Planungsrecht, neben dem Denkmalschutz, eine geordnete städtebauliche Steuerung und Entwicklung ermöglicht. Über dieses Instrument hinaus kann die weitere Entwicklung und Erhaltung der "Gartenstadt Frankfurt" ausreichend gesichert und gesteuert werden.