Verkehrsgefährdende Situationen in der östlichen Hedderichstraße vermeiden
Stellungnahme des Magistrats
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende qualifizierte Gefahrenlage besteht und die Anordnung von Tempo 30 die einzige in Betracht kommende Maßnahme wäre. Unter besonderen örtlichen Verhältnissen wird zum Beispiel die Streckenführung verstanden, der Ausbauzustand der Straße, witterungsbedingte Einflüsse und nicht zuletzt die Verkehrsbelastung der Strecke und die daraus eventuell zu ermittelnden Unfallzahlen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt für die Hedderichstraße keine derartige qualifizierte Gefahrenlage vor, die die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nach § 45 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 9 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) begründen könnte. Von 2021 bis 2023 wurde auf der in Rede stehenden Strecke kein Unfall mit Personenschaden polizeilich aufgenommen, speziell Unfälle mit Personenschaden von Fußgänger:innen wurden von 2016-2023 keine polizeilich aufgenommen. Weiterhin befinden sich in der Hedderichstraße auch keine schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße, die für eine ausnahmsweise Einrichtung von Tempo 30 gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO erforderlich wären. Die rechtlichen Voraussetzungen, die allgemeine innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf unter 50 km/h zu reduzieren, sind somit nicht erfüllt. Der Anregung darf seitens der Straßenverkehrsbehörde daher nicht entsprochen werden.