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Unterliederbach: Radfahrsymbole auf dem Heimchenweg markieren

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat kann dieser Anregung nicht entsprechen. Der genannte Abschnitt des Heimchenwegs ist Teil einer Tempo-30-Zone. In solchen darf eine Radverkehrsanlage laut Straßenverkehrs-Ordnung (§ 45 Absatz 1c StVO) ausdrücklich nicht errichtet werden. Dies betrifft Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und sonstige Markierungen. Es handelt sich auch nicht um eine Einbahnstraße. In diesen werden Piktogramme entgegen der Fahrtrichtung aufgetragen, wenn sie für den Radverkehr in Gegenrichtung geöffnet ist. Bei der in der Begründung genannten Liederbacher Straße handelt es sich hingegen um eine Hauptverkehrsstraße mit Tempo-50-Regelung.

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