Anbringung des Verkehrszeichens 315 im Lindenring zwischen Kurhessenstraße und Eschersheimer Landstraße
Stellungnahme des Magistrats
Gehwege sind Sonderwege für zu Fuß Gehende. Dementsprechend ist das Parken auf Gehwegen unzulässig, außer es ist explizit mittels Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen (VZ) 315 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Parken auf Gehwegen) angeordnet. Ob entsprechende Regelungen getroffen werden können, ist gewissenhaft zu prüfen. So ist sicherzustellen, dass der unbehinderte Verkehr von zu Fuß Gehenden weiterhin möglich ist. Dabei sind auch die Belange von Rollstuhlfahrenden, sowie zu Fuß Gehenden mit Kinderwagen ausreichend zu berücksichtigen und gegebenenfalls Zweirichtungsverkehre aufrechtzuerhalten. In der öffentlichen Wahrnehmung gewinnen Gehwege zunehmend an Bedeutung und die zuständige Aufsichtsbehörde achtet verstärkt auf die Nutzbarkeit der Sonderwege. Um den originären Nutzen von Gehwegen auch zukünftig aufrechtzuerhalten wird in Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde das Gehwegparken daher nur noch angeordnet, wenn eine Restbreite von mindestens 2,20 m für zu Fuß Gehende verbleibt. Bei verstärktem Fußverkehr sind bei individueller Prüfung der Örtlichkeit auch höher liegende Mindestbreiten möglich. Die Gehwege im Lindenring sind selbst bei Anlegung des Mindestmaßes von 2,20 m Restgehwegbreite zu schmal, um das Gehwegparken anzuordnen. Der Anregung kann deshalb nicht entsprochen werden.