Parkplatzmarkierung in der Straße Zur Frankenfurt
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Auf der gesamten Nordseite der Straße "Zur Frankenfurt" ist ab Hausnummer 163 beginnend durch einen Parkwinkel gekennzeichnet. Das Parken ist am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung erlaubt und wird auch so praktiziert. Daneben befinden sich nur der Gehweg und eine Lärmschutzwand, so dass keine weiteren Verkehrszeichen oder Markierungen erforderlich sind. Die Verpflichtung zum platzsparenden Parken ergibt sich ansonsten aus § 12 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei konsequenter Markierung von Einzelparkständen von jeweils mindestens 5,70 Metern Länge, wäre hingegen bei kürzeren Kraftfahrzeugen Platz unnötig verbraucht. Der Anregung wird daher nicht entsprochen.