Kein Abriss des Gebäudes Friesengasse 13 - keine weitere Zerstörung von Alt-Bockenheim
Stellungnahme des Magistrats
Zu Frage 1.: Zu den im Rahmen der Vorkaufsrechtsprüfung erhaltenen Daten, insbesondere konkreten Vertragsinhalten, kann der Magistrat aus Datenschutzgründen keine Angaben machen. Von dem Vertraulichkeitsgebot könnte eine Ausnahme bestehen, wenn die Stadt Frankfurt am Main aufgrund verwaltungsrechtlicher Vorschriften zu einer Offenlegung der Vertragskonditionen verpflichtet wäre. Eine solche Rechtsgrundlage besteht jedoch nicht, insbesondere sieht das Baugesetzbuch (BauGB) eine derartige Informationspflicht ausdrücklich nicht vor. Eine Veröffentlichung des Inhalts einer Abwendungsvereinbarung durch die Stadt Frankfurt am Main sieht der Magistrat daher als unzulässig an. Zu Frage 2.: Für das vorhandene Fachwerkgebäude liegt weder eine Genehmigung noch ein Antrag für einen Abriss vor. Es fanden lediglich Vorgespräche statt, in denen der Eigentümer vorgetragen hat, dass er einen Abbruch erwägt, falls der Erhalt des alten Gebäudes wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Dies wäre im Rahmen eines etwaigen auf Abbruch gerichteten Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Zu Frage 3.: Das Flurstück 64/2 steht in der Verwaltung des Amts für Bau und Immobilien. Der Magistrat hält hier wie beschrieben Pachtverträge. Derzeit besteht keine Veranlassung, daran eine Änderung vorzunehmen. Zu Aufforderungen 1. und 2.: In Alt-Bockenheim gelten die Erhaltungssatzungen E47 und E48, die den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (sog. Milieuschutz) bzw. die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets zum Ziel haben. Im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren werden die Satzungen stets berücksichtigt. Zu Aufforderung 3.: Nach Mitteilung des für die Ausweisung von Kulturdenkmalen zuständigen Landesamts für Denkmalpflege ist die Friesengasse 13 im Jahr 2020 als denkmalwert erkannt worden und entsprechend des nachrichtlichen Systems als Kulturdenkmal zu behandeln. Der Ausweisungstext für die Denkmalbegründung werde im Rahmen der systematischen Nacherfassung des Stadtteils Bockenheim erarbeitet. Darüber hinaus sprechen die geltenden Erhaltungssatzungen zunächst einmal grundsätzlich gegen die Genehmigung eines Rückbaus. Letztendlich wäre dies jedoch in einem entsprechenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Zu Aufforderung 4: Selbstverständlich kann und wird der Magistrat in der Bauberatung eine behutsame Sanierung empfehlen. Letztendlich liegt die Entscheidung der weiteren Verwendung der Liegenschaft im Rahmen des geltenden Rechts jedoch beim Eigentümer. Zu Aufforderung 5: Auf die Ausführungen zu Frage 3. wird verwiesen.