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Fahrradschutzstreifen in der Siemensstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Ein Schutzstreifen darf nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO, hier: Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Randnummern 11 & 12) nur dann durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden, wenn "die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radverkehr bietet. Befindet sich rechts von dem Schutzstreifen ein Seitenstreifen, kommt ein Schutzstreifen in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es wird ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen." Dies würde den Entfall der rechten Fahrspur voraussetzen. Weiterhin ist eine Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur in der (fast parallel verlaufenden) Seehofstraße geplant. In der Abwägung aller Faktoren wird der Magistrat der Anregung nicht entsprechen.

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