Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Wohngebiet an der Zeppelinallee mit Parkanlagen und Angeboten für Kinder und Jugendliche als grüne Lunge und sicheren Ort bewahren: rechtswidriges gewerbsmäßiges Parken dort abstellen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat möchte vorausschicken, dass er das übermäßige Abstellen der genannten Fahrzeugtypen in einigen Bereichen des Stadtgebietes gleichfalls als problematisch einschätzt, er diesem Problem jedoch mangels - auf Bundesebene zu schaffender Rechts- und Eingriffsgrundlage - nur unzureichend begegnen kann. Zu 1.: Grundsätzlich dürfen zugelassene Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Für Fahrzeuge über 7,5 t ist gemäß § 12 Absatz 3a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) das regelmäßige Parken in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Allerdings ist dies kaum zu unterbinden, da die Regelmäßigkeit nachgewiesen werden muss, was eine Vielzahl von Kontrollen erforderlich macht. Seitens der Städtischen Verkehrspolizei können diese Verstöße jedoch nicht geahndet werden, da die Rahmendienstzeiten von Montag bis Freitag von 07:00 - 22:00 Uhr und samstags von 10:00 - 18:00 Uhr sind. Außerhalb dieser Zeiten kann das zuständige Polizeirevier informiert werden, welches je nach Personal- und Einsatzlage Verkehrsbehinderungen erfasst. Bei selbstfahrenden, zugelassenen Wohnmobilen gibt es keine zeitliche Frist, diese können sofern keine Parkeinschränkungen vorliegen unbegrenzt abgestellt werden. Eine Kontrolle der abgestellten Anhänger wird durchgeführt. Zu 2.: Das Verkehrszeichen (VZ) 314 StVO i. V. m. Zusatz-VZ 1010-58 StVO wird nur gegen das vorhandene veraltete VZ "Parken nur für Pkw" ausgetauscht, nicht neu aufgestellt. In der Zeppelinallee sowie und in den umliegenden Straßen gilt Höchsttempo 30 km/h (Zone 30), die Fahrbahnen im Wohngebiet sind vergleichsweise breit, es herrscht überwiegend Anwohnerverkehr mit entsprechend geringer Verkehrsbelastung. Auch den ruhenden Verkehr betreffend liegt hier keine besondere regelmäßige und hohe Belastung vor, welche erheblich über den allgemeinen Parkdruck dieser Großstadt hinausgeht und regelnde Eingriffe rechtfertigen, respektive erforderlich machen würden. Deshalb werden keine weiteren VZ 314 StVO i. V. m. Zusatz-VZ 1010-58 StVO aufgestellt. Das geschilderte Problem der abgestellten Wohnmobile kann durch diese VZ ebenfalls nicht gelöst werden, da eine große Anzahl der Wohnmobile eine Pkw-Zulassung haben und deshalb regulär (auch weiterhin) dort stehen dürfen, selbst, wenn das o. g. VZ aufgestellt werden würde. Beschwerden über illegales Campen können bei der Stadtpolizei des Ordnungsamtes gemeldet werden.