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Stuttgarter Straße für Radfahrende freigeben

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Um das Radfahren gegen die Einbahnstraße freizugeben, darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit max. 30 km/h betragen (vgl. Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 220 StVO). Eine Temporeduzierung nur um den Radverkehr gegen die Einbahnstraße zu genehmigen, ist nicht zulässig, weil überwiegender Wohncharakter, schützenswerte Einrichtungen, etc. hier nicht gegeben sind. Zudem kann das Fahren gegen die Fahrtrichtung der Straßenbahn gemäß der Betriebsordnung für die Straßenbahn (BOStrab) nur durchgeführt werden, wenn dies vom Fahrdienstleiter genehmigt wird. Dies bezieht sich auf jede einzelne Fahrt. Insgesamt hält der Magistrat es an dieser Stelle für zu gefährlich das Radfahren gegen die Einbahnstraße zu genehmigen, da man nicht ausschließen kann, dass Radfahrer:innen den Gleiskörper befahren und somit einen Konflikt zur Straßenbahn darstellen bzw. einen Konflikt mit den in das Parkhaus einfahrenden bzw. aus dem Parkhaus herausfahrenden PKW entsteht. Die Anregung kann daher aus den genannten Gründen nicht umgesetzt werden.

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