Mehr Sicherheit für Kinder an der Textorschule - Schutz vor Rasern in der Tempo-30-Zone
Stellungnahme des Magistrats
Der Anregung wird nicht entsprochen. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort durch die Straßenverkehrsbehörde anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein:e aufmerksamer Verkehrsteilnehmer:in die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Diese Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung dienen nicht zuletzt auch dazu, eine Überbeschilderung zu vermeiden und insbesondere Gefahrzeichen nicht in ihrer Wirkung durch häufige Verbreitung im Einsatz "abzunutzen". Einzelne subjektive Wahrnehmungen begründen weder eine Tatsachenfeststellung regelmäßiger Geschwindigkeitsüberschreitungen eines hohen Anteils von Verkehrsteilnehmer:innen noch besteht anderweitig Anlass zur Annahme einer Gefahrenlage. Auf beiden in Rede stehenden Straßenabschnitten wurde 2016-2023 kein einziger Verkehrsunfall mit Personenschaden und Fußgänger:innen- oder Radfahrer:innenbeteiligung polizeilich aufgenommen. Daher gibt es keine straßenverkehrsbehördliche Anordnungsgrundlage.