Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Gräfendeichstraße zwischen Einmündung Wasserhofstraße und Brunnenstraße
Stellungnahme des Magistrats
Verkehrsrechtliche Maßnahmen müssen sich wie jedwedes behördliche Handeln am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Das bedeutet, eine Maßnahme muss einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein. Geeignet ist die Maßnahme, die das angestrebte Ziel zumindest näherbringt. Vorliegend soll die Verkehrssicherheit im Bereich der Gräfendeichstraße 7 durch die Einrichtung eines Parkplatzes erhöht werden. Eine erhöhte Sicherheit kann durch die Schaffung von Parkflächen allerdings nicht erreicht werden. Mithin scheitert das Vorhaben mangels Geeignetheit. Zudem fehlt hier die Anordnungsgrundlage. Die Einrichtung eines Parkplatzes wird demnach abgelehnt. Eine Aufpflasterung wird ebenfalls abgelehnt. Anwohner:innen beschweren sich bei derlei Maßnahmen in Wohngebieten erfahrungsgemäß über den Lärm durch den motorisierten Verkehr. Außerdem sind für eine bauliche Umgestaltung keine Mittel im Haushalt eingestellt.