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Problem-Kreuzung Häuser Gasse/An den Bangerten/Knöterichweg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1.: Der Magistrat wird im betroffenen Abschnitt eine bauliche Absicherung anbringen. Die Umsetzung erfolgt voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2023. Zu 2.: Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges ("Zebrastreifen") geschieht nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift der Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 StVO und den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Gemäß 2.2 R-FGÜ müssen bestimmte örtliche Voraussetzungen vorliegen, insbesondere aber sind die "frühzeitige Erkennbarkeit" des Fußgängerüberweges sowie "eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen zu Fuß Gehenden und Fahrzeugführenden" zwingend erforderlich (2.2 Absatz 1 R-FGÜ). Durch die Kurve im Bereich der Kreuzung Häuser Gasse / An den Bangerten / Knöterichweg sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Die Anlage eines Fußgängerüberweges würde die Sicherheit der zu Fuß Gehenden im Kurvenbereich nicht erhöhen. Im Gegenteil, es würde sich hierbei um die Vorspiegelung falscher Sicherheit handeln, wenn zu Fuß Gehende sich auf ihren Vorrang verließen, der Fahrverkehr aber nicht über die zur Rücksichtnahme erforderliche Sicht verfügt. Weiter mangelt es an den unter 2.3 R-FGÜ bestimmten verkehrlichen Voraussetzungen zur Anlage eines Fußgängerüberweges: die nach 2.3 Absatz 2 Tabelle 2 R-FGÜ erforderliche Verkehrsstärke von mindestens 200 zu Fuß Gehenden und 50 Kraftfahrzeugen je Stunde wird augenscheinlich nicht erreicht. Letztlich sei darauf verwiesen, dass Fußgängerüberwege in Tempo 30-Zonen, wie vorliegend, regelmäßig entbehrlich sind, 2.1 Absatz 3 R-FGÜ. Der Anregung kann in diesem Punkt aus den genannten Gründen nicht entsprochen werden.