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Falschparken vor der Gutleutstraße 1 beenden

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Absperrung vor Liegenschaft Gutleutstraße 1: Die Absperrung wird instandgesetzt. Der Verlängerung in südwestliche Richtung bis zu dem vorhandenen Verkehrszeichen (VZ) 283-10 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Absolutes Haltverbot - Anfang - Aufstellung rechts" wird ebenfalls entsprochen. Eine Verlängerung in den Kurvenreich ist allerdings aufgrund der Schleppkurve größerer Fahrzeuge (Bus-, LKW-, Einsatz- und Rettungsverkehr) nicht möglich. Gleiches gilt für Poller oder Fahrradbügel. Die bestehende Haltverbotsbeschilderung wird mittels VZ 283-20 StVO "Absolutes Haltverbot - Ende - Aufstellung rechts" bis zur Lichtzeichenanlage fortgeführt. Gegenüberliegende Seite der Gutleutstraße: Eine Lösung mit Pollern oder anderen baulichen Elementen lässt sich aufgrund der Schleppkurve des Bus-, LKW-, Einsatz- und Rettungsverkehrs nicht realisieren. An der Örtlichkeit gilt bereits ein ortfestes Haltverbot mittels VZ 283 ff. StVO. Die Hervorhebung dieses Haltverbots durch eine zusätzliche Grenzmarkierung ist nicht zulässig. Gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift 2025 zum VZ 299 StVO Randnummer II ist eine Grenzmarkierung an solchen Stellen nicht anzuwenden, an denen sich ein Halt- und Parkverbot sonst nicht durchsetzen lässt.

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