Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Nied: Verkehrs- und Parkplatzprobleme An der Steinmühle beheben

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1.: Die Parksituation an der Steinmühle entspricht sachlich nicht zeitgemäßen Planungsgrundlagen und vor allem wie praktiziert nicht der Straßenverkehrs-Ordnung, insbesondere im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 3 C 5.23 - Urteil vom 06. Juni 2024). Die Fahrgasse ist ca. 5,80 m breit, die Gehwege maximal 2,20 m. Es wird auf beiden Seiten ordnungswidrig halbseitig auf den Gehwegen geparkt. Die geforderte Beschilderung ist durchaus möglich, hätte aber zur Konsequenz, dass die Hälfte der durch ordnungswidrige Gewohnheit entstehenden Parkplätze wegfallen muss, da mit Blick auf die Fahrgassenbreite nur einseitig geparkt werden kann. Die gegenüberliegende Seite müsste mit Haltverbot versehen werden. Diese Maßnahme muss ohnehin geprüft werden, da die aktuelle Situation für zu Fuß Gehende nicht akzeptabel ist. Die Gehwege sind zu schmal, um das Gehwegparken anzuordnen. Zu 2.: Dies ist rechtlich nicht möglich, da die Straße an der Steinmühle für den Fahrverkehr keinen Anschluss an die restliche Zone hat. Eine Zone kann aber nicht nur aus einer Straße bestehen. Es ist auch zu bezweifeln, dass hier tatsächlich gravierende Geschwindigkeitsverstöße vorliegen. Der Straßenquerschnitt gibt das nicht her. Daten aus Geschwindigkeitskontrollen liegen nicht vor, da die Länge der Straße nicht ausreichend ist, um eine Geschwindigkeitskontrolle technisch durchzuführen. Der Bereich An der Steinmühle wird im Rahmen der Streife vom Außendienst der Städtischen Verkehrspolizei überwacht und alle dabei festgestellten Parkverstöße zur Anzeige gebracht. Zu 3.: Es handelt sich um öffentlichen Verkehrsraum, der im Rahmen des Gemeingebrauchs von allen Verkehrsteilnehmenden gleichermaßen genutzt werden darf. Hierbei sei erwähnt, dass bei zugelassenen Fahrzeugen, die im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, die Straßenverkehrs-Ordnung nicht zwischen gewerblicher und privater Nutzung der Fahrzeuge unterscheidet. Auch ist nicht von Relevanz, ob der Wohnsitz des Fahrzeugführenden sich in unmittelbarer Nähe befindet. Sofern also ein Fahrzeug zugelassen ist, kann es unbegrenzt im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, wenn keine andere Vorschrift (zum Beispiel absolutes Haltverbot etc.) es verbietet. Nicht zugelassene Fahrzeuge können nicht nach der Straßenverkehrs-Ordnung behandelt werden, hier liegen andere Vorschriften zu Grunde. Eine Beseitigung solcher Fahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum nimmt daher aus rechtlichen Gründen einige Zeit in Anspruch. Die Problematik solch abgestellter Fahrzeuge ist bekannt und wird regelmäßig kontrolliert. Zu 4.: Es werden dem Ortsbeirat drei Terminvorschläge für einen Ortstermin über das Büro der Stadtverordnetenversammlung übermittelt.

Verknüpfte Vorlagen