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Landgrafenstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1: Der Anregung wird entsprochen. Die Verdeutlichung und Erweiterung der Ladezone für die Belieferung der jeweiligen Geschäfte sorgt für Abhilfe, da diese dann vom Lieferverkehr genutzt werden kann, der dann nicht mehr in zweiter Reihe stehen muss. Dadurch wird der Verkehrsfluss übersichtlicher. Zu 2: Gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. In der Landgrafenstraße liegt bisher keine Unfallhäufungsstelle vor. Bei einer Gesamtstraßenbreite von 9,00 m könnte die Einrichtung einer Einbahnstraße aber genau dazu führen. Wenn je Straßenseite 2,00 m Parkstreifen abgezogen wird, verbleibt eine Restfahrbahnbreite von ca. 5,00 m. Hier müsste mit massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gerechnet werden, vor allem in den Abend- und Nachtstunden. Weiterhin wäre diese Maßnahme unverhältnismäßig, da die beschriebene Situation nur zu bestimmten Zeiten vormittags eintritt. Der Anregung wird deshalb in diesem Punkt nicht entsprochen.

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