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Auf der Schloßhecke in eine Spielstraße umwandeln

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Es wird davon ausgegangen, dass die Umwandlung der Straße "Auf der Schloßhecke" in einen verkehrsberuhigten Bereich und nicht in eine Spielstraße gemeint ist. Bei einer Spielstraße wäre der Fahrzeugverkehr vollständig ausgeschlossen, was bedeutet, dass weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrräder in dieser Straße fahren oder parken dürfen. Die Spielstraße diente - sie ist bereits 2009 aus dem Regelwerk der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) entfallen und seitdem nicht anordnungsfähig - ausschließlich der "Benutzung der ganzen Straße durch Fußgänger und spielende Kinder". Für die Einrichtung eines - vermutlich gemeinten - verkehrsberuhigten Bereichs (Verkehrszeichen 325.1/.2 StVO) müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, vor allem muss eine überwiegende Aufenthaltsfunktion gegeben und der Bereich entsprechend besonders gestaltet sein. Auch ist Vorsorge für den ruhenden Verkehr zu treffen. Diese Anordnungsvoraussetzungen liegen auch bei wohlwollender Prüfung für den in Rede stehenden Bereich, der den Charakter eines Wirtschaftsweges hat, nicht vor. Daher kann die Straßenverkehrsbehörde der Anregung nicht entsprechen.

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