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Höchst: Wann wird die Konrad-Glatt-Straße im Bereich zwischen den Hausnummern 12 und 24 zu einem verkehrsberuhigten Bereich umgestaltet?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Nach weitergehender planerischer und rechtlicher Betrachtung durch die Fachverwaltung bedauert der Magistrat mitteilen zu müssen, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht zur Ausführung kommen wird. Zur Begründung: Verkehrsberuhigte Bereiche "müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen", sie "müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt", sie dürfen "nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist". Sind diese Bedingungen - nebst einem "in der Regel" notwendigen, niveaugleichen Ausbau - nicht erfüllt, darf ein verkehrsberuhigter Bereich straßenverkehrsbehördlich nicht angeordnet werden (Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu den Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 StVO). Der in Rede stehende Abschnitt der Konrad-Glatt-Straße hat den Charakter einer abgeschlossenen, nach Osten durch Bebauung, nach Westen hin durch Zaunanlagen abgetrennten Verkehrsanlage mit einer Fahrgasse von rund drei Metern Breite und einem baulich abgetrennten, dicht beparkten Gehweg bei einer Restgehwegbreite von maximal rund einem Meter. Die Verkehrsanlage ist so beschaffen, dass eine Aufenthaltsfunktion (zumal eine "überwiegende", wie in der Verwaltungsvorschrift zur StVO gefordert) nicht im Ansatz erkennbar ist oder durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung "hergestellt" werden könnte. In der Gesamtschau wäre die Anordnung von Verkehrszeichen 325.1/.2 klar rechtswidrig und wird seitens der Straßenverkehrsbehörde abgelehnt. Auch ist - unabhängig von der Anordnungsfähigkeit eines verkehrsberuhigten Bereiches - nicht anzunehmen, dass durch die angeregte Maßnahme die Situation des Fußgänger:innenverkehrs sich tatsächlich verbessern würde, da erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden muss, dass Kraftfahrzeugführer:innen auch bei Markierung von Parkständen bündig an den Hausfassaden auf die Möglichkeit eines Ein- und Ausstiegs von der Beifahrerseite kaum würden verzichten wollen. An der tatsächlichen Flächennutzung durch den ruhenden Verkehr würde sich nichts ändern. Dennoch entfielen durch die dann nötige bauliche Sicherung der jeweils acht Meter voneinander entfernten Hauszugänge mit Stahlabweisern rund ein Drittel der heute genutzten Parkstände, ohne dass es für den Fußverkehr zu einer echten Verbesserung käme. Ein versetztes Parken wäre aufgrund der geringen Fahrbahnbreite und der Tatsache, dass sich zur Fahrer:innenseite Zäune und mit Stahlabweisern freizuhaltenden Zauntore befänden, ebenfalls nicht zielführend und würde auch aufgrund der für Einsatzfahrzeuge notwendigen Radien noch deutlich stärker in den ruhenden Verkehr eingreifen. Eine wirksame Verbesserung der Situation der Fußgänger:innen wäre nur durch vollständigen Entfall des Gehwegparkens und Sicherung des Gehweges mit Stahlabweisern zu erreichen.