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Kultur auf dem Riedberg fördern

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Straßenmusik ist in Frankfurt am Main auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen keine Sondernutzung. In welchem Rahmen Straßenmusik angeboten werden darf, ist im Merkblatt (siehe Anlage) "Informationen zur Straßenmusik auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in Frankfurt am Main" verbindlich geregelt. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Die in der Anregung vorgeschlagenen Flächen des Bonifatiusparks und des Kätcheslachparks unterliegen der städtischen Grünanlagensatzung. Diese besagt, dass die öffentlichen Grünanlagen als Ruhezonen innerhalb der Stadt zur Erholung und Entspannung und der aktiven Freizeitgestaltung dienen. Entsprechend ist es gemäß § 3 (4), Nr. 16 in Grünanlagen untersagt, ohne berechtigten Anlass oder nach den Umständen vermeidbaren Lärm (etwa durch das Betreiben von Musik- oder Tonwiedergabegeräten, Musikdarbietungen) zu erzeugen, damit andere Besucher:innen der Grünanlage nicht gestört werden. Unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise bei traditionellen Festen, kirchlichen stadtteilbezogenen Veranstaltungen oder kulturellen Veranstaltungen - kann der Magistrat eine Sondernutzung der Grünflächen genehmigen. Diese muss grundsätzlich für den Einzelfall bei dem zuständigen Grünflächenamt (http://www.gruenflaechenamt.stadt-frankfurt.de) beantragt werden. Eine pauschale Genehmigung ist nicht vorgesehen. Der Einsatz von Beschallung muss zudem beim Ordnungsamt beantragt werden.

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