Kriegslücke schließen - Wohnraum schaffen auf dem Grundstück Schäfergasse 16
Zusammenfassung
Der Magistrat stellt fest, dass das Grundstück Schäfergasse 16 eine Baulücke darstellt, die im Privatbesitz ist und somit nicht direkt vom Magistrat bebaut werden kann. Es wird auf die bestehenden Planungsrechte und die Möglichkeit zur Bebauung hingewiesen, sobald der Eigentümer Interesse zeigt.
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Thema Stadtplanung verfolgenStellungnahme des Magistrats
1: Bei der Liegenschaft handelt es sich um eine circa 190 m2 große Baulücke, die vollseitig umbaut ist. Das Grundstück befindet sich im Privatbesitz. Daher hat der Magistrat keinen Einfluss auf die Bebauung des Grundstücks Schäfergasse 16. Er macht aber auf die Bebauungsmöglichkeit im Baulückenatlas aufmerksam (Baulücke Nr. 5) 2: Für die genannte Liegenschaft existiert seit 01.03.1974 Planungsrecht. Der Bebauungsplan Nr. 1c Nr. 1 setzt ein Kerngebiet, eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 3,0 fest. 3: Sobald vom Eigentümer aktives Interesse für eine Bebauung auf seinem Grundstück bekundet wird, wird der Magistrat im Rahmen der Bauberatung die Bebaubarkeit erörtern und bei der Planung unterstützend tätig sein. 4: Dieser Bereich befindet sich in einem Kerngebiet, Wohnen kann nur in untergeordneter Rolle vorgesehen werden. Falls Wohnen in den oberen Geschossen vorgesehen wird, wird der Magistrat in der Bauberatung auf das städtische Förderprogramm verweisen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 6. Mai 2025OFOF 1620/1Kriegslücke schließen - Wohnraum schaffen auf dem Grundstück Schäfergasse 16Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
- 27. Mai 2025VV 1200Kriegslücke schließen - Wohnraum schaffen auf dem Grundstück Schäfergasse 16Anfrage
- 22. August 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 1400Kriegslücke schließen - Wohnraum schaffen auf dem Grundstück Schäfergasse 16Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab