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Snackautomat an der Heddernheimer Landstraße 67

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Aufgrund vorliegender Anwohnerbeschwerden fand bereits am 19.03.2024 eine Ortsbesichtigung durch die Bauaufsicht statt. Diese ergab, dass die Aufstellung des betreffenden Warenautomaten sowohl gegen die Vorgaben des Bebauungsplans NW 82a Nr. 1 (rechtsverbindlich seit dem 08.02.1974) als auch gegen die Vorgartensatzung der Stadt Frankfurt am Main verstoßen hat und eine nach der Erhaltungssatzung Nr. 23 (Heddernheim) für die Errichtung baulicher Anlagen erforderliche Genehmigung nicht vorlag. Nach § 1 der Vorgartensatzung sind Vorgärten mit Ausnahme der notwendigen Zugänge und Zufahrten gärtnerisch anzulegen. Sie dürfen deshalb nicht als Stellplätze oder auf vergleichbare Weise - und somit auch nicht zum Aufstellen von Warenautomaten - genutzt werden. Im Rahmen einer Überprüfung durch die Stadtpolizei am 23.05.2024 konnte festgestellt werden, dass der Warenautomat aufgrund einer Anordnung der Bauaufsicht zwischenzeitlich entfernt wurde. Eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung lag für den Zeitraum seiner Aufstellung vor.

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