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Verkehrssicherheit an der Straßenbahnstation "Friedberger Platz"

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die erwähnte Pförtnerampel (in der Richtlinie zur Planung von Lichtsignalanlagen (RiLSA) als "Zeitinsel" genannt) wird mit einer zweifeldigen Signalfolge (ROT-GELB-DUNKEL) betrieben. Grün wird hier nicht gezeigt, sodass beim Erlöschen des Signals nicht mit freier Fahrt zu rechnen ist, sondern nach wie vor die Vorrangregeln nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gelten. Hiernach dürfen Schienenfahrzeuge beim Fahrgastwechsel nur unter besonderer Vorsicht mit maximal Schrittgeschwindigkeit und entsprechendem Abstand überholt werden (§ 20 Absatz 2 StVO). Sollte der Fahrgastwechsel beim Erlöschen des roten Signals noch nicht abgeschlossen sein, haben Fahrgäste auf der Fahrbahn also weiterhin Vorrang vor dem Kraftfahrzeug- und Radverkehr auf der Friedberger Landstraße. Um die Fahrbeziehung Koselstraße / Bornheimer Landstraße in einer Grünphase bewerkstelligen zu können, muss eine Umorganisation der Steuerung stattfinden. An der besagten Kreuzung stehen die Projekte "Radlückenschluss Friedberger Landstraße" sowie "ÖV-Kombitrasse" an. Im Zuge dieser Projekte wird eine Umorganisation der Steuerung geprüft. Ein zeitlicher Horizont hierfür kann noch nicht genannt werden. Die Errichtung ortsfester Überwachungsanlagen erfolgt an Örtlichkeiten mit einem erhöhten Unfallaufkommen durch Geschwindigkeits- oder Rotlichtmissachtung. Die Festlegung der Standorte erfolgt unter Mitwirkung der Landespolizei, der Unfallkommission, der Städtischen Verkehrspolizei sowie der die Anlagen betreuenden Fachabteilung des Straßenverkehrsamtes. Anhand der jeweils aktuellen Unfallzahlen werden die einzelnen in Frage kommenden Standorte diskutiert und abschließend eine Entscheidung getroffen. Die Bevorzugung einzelner Standorte gegenüber anderen Örtlichkeiten ist erforderlich, da weder die Installation von vielen Kontrollanlagen zeitgleich zu realisieren ist, noch das zur Verfügung stehende Budget insgesamt die Errichtung von Messanlagen an allen Standorten zulässt, an denen dies als förderlich erachtet wird. An der betroffenen Örtlichkeit liegt keine Unfallhäufungsstelle vor, auch weitere Auswertungen ergaben keine Auffälligkeiten, die eine Installation einer ortsfesten Überwachungsanlage rechtfertigen würden.