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Maßnahmen gegen die Verkotung durch die stark gewachsene Krähenpopulation im Frankfurter Süden

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Saatkrähen (Corvus frugilegus) sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt. Daher gelten für Sie die Verbote des § 44 BNatSchG. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten "Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören". Unter den Begriff der Fortpflanzungsstätte fallen bei Vögeln insbesondere deren Nester. Bei Arten wie der Saatkrähe, die ihre Nester wiederkehrend nutzen, gilt der Schutz der Fortpflanzungsstätte ganzjährig. Auf der aktuellen Roten Liste der Brutvögel Hessens (2023) wird die Saatkrähe auf der Vorwarnliste geführt und ihr Erhaltungszustand wird mit "ungünstig" (gelbe Kategorie) angegeben. Bereits bei der letzten Bewertung im Jahr 2014 war der Erhaltungszustand der Saatkrähen in Hessen ungünstig. Trotz der Konzentration der Saatkrähen-Kolonien im Rhein-Main-Gebiet kann also keinesfalls von einer übergroßen Population gesprochen werden. Den Saatkrähenkolonien im Rhein-Main-Gebiet - und damit auch in Frankfurt - kommt eine naturschutzfachlich hohe Bedeutung zu, da die Stadt einen großen Teil des gesamten hessischen Vorkommens beherbergt. Die Saatkrähe brütet in Kolonien, die einige hundert Brutpaare umfassen können. Mitte März beginnt sie mit dem Nestbau in den Kronen hoher Bäume. Besonders gerne werden von der Art alte Platanen als Koloniebäume genutzt, wie sie sich auch am Schweizer Platz finden. Mitte März bis Ende April legt das Weibchen die Eier. Die Brutzeit der Saatkrähen endet typischerweise im Juni, wenn die Jungvögel flügge werden. Dann nimmt auch das Problem der Verschmutzung durch Vogelkot deutlich ab, genauso wie das laute Rufen der Tiere. Über einen starken Zuwachs der Saatkrähen im Süden von Frankfurt liegen dem Magistrat keine Informationen vor. Durch das sehr trockene Frühjahr kann das Problem der Verkotung deutlicher, als in früheren Jahren, hervorgetreten sein. Der Vogelkot wird während dieser Jahreszeit sonst regelmäßig vom Regen weggespült. Bezüglich der Verschmutzung durch den Kot kann bedarfsorientiert die Reinigung intensiviert werden (Nassreinigung). Entsprechende Veranlassungen (Aufnahme in die Liste der Nassreinigungsbereiche) erfolgen durch das Umweltamt. Ausgeführt wird dies durch die FES. Hierfür bedarf es der Mitteilung der genauen Standorte. Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht gibt es keine Möglichkeit, um das beschriebene Problem zu lösen. Die Entnahme von Nestern ist nicht in Einklang zu bringen mit den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, zudem würde dies nur zu einer Verschiebung führen. In der nahen Umgebung würde sich die Krähenkolonie an anderer Stelle neu ansiedeln.

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