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Konrad-Zuse-Straße - weiterer Fußgängerüberweg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Um einen Fußgängerüberweg anlegen zu können, müssen entsprechende Voraussetzungen erfüllt sein, die in diesem Fall leider nicht zutreffen. Maßgeblich hierfür sind § 26 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Verwaltungsvorschriften zu § 26 StVO sowie die Richtlinien für die Anlagen und Ausstattungen von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001). Zum einen wird eine in den Richtlinien erforderliche Mindest-Verkehrsstärke sowohl von Fußgänger:innen als auch von Fahrzeugen pro Stunde erwartet, die hier nicht erreicht wird. Zum anderen ist die Konrad-Zuse-Straße Bestandteil einer Tempo-30-Zone, in der Fußgängerüberwege in der Regel entbehrlich sind. In Tempo-30-Zonen werden keine neuen Fußgängerüberwege angebracht bzw. nur in sehr seltenen Ausnahmefällen unter Vorraussetzung bestimmter Kriterien. Zu den Ausnahmefällen - um einen neuen Fußgängerüberweg in einer Tempo-30-Zone anzulegen - gehört die Sicherung eines Schulwegs. Diese Sicherung des Schulwegs ist durch den vorhandenen Fußgängerüberweg in Höhe der Grünfläche (nördlich der Hausnummer 39) gegeben. Dieser liegt von dem weitesten Zugang der Wohnanlage Berghöfe nur ca. 100 m, bei den nördlichen Gebäuden sogar nur 20 m entfernt. Aus den genannten Gründen wird die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs an besagter Stelle abgelehnt.

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