Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a hier: Zurückweisung der Vorlage ST 1457
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Stellungnahme des Magistrats vom 05.08.2013, ST 1176
Betreff: Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a hier: Zurückweisung der Vorlage ST 1457 Auf die vorläufige Stellungnahme vom 22.02.2013, ST 344, wird verwiesen. In dieser Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Frankfurt am Main (Sperrgebietsverordnung) erwartet wird. Das Urteil vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat, Az.: 8 A 1245/12, Entscheidungsdatum 31.01.2013 liegt mittlerweile vor. In dem verhandelten Fall wurde durch die Stadt Frankfurt am Main der Betrieb eines sogenannten Massagesalons im "übrigen Stadtgebiet" untersagt. Der Massagesalon wird in einem freistehenden Gebäude betrieben. Das Gebäude wird ausschließlich für sexuelle Dienstleistungen genutzt und befindet sich in der Nähe einer Realschule. Die angegriffene Verbotsverfügung wurde durch den 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Der Senat stellt in diesem Urteil fest, dass sich in dem Erlass des Prostitutionsgesetztes am
- Januar 2002 ein Wandel in der gesellschaftlichen Akzeptanz der Prostitution manifestiert hat. Die Prostitution wurde weitestgehend legalisiert. Dieser Wandel habe eine Beschränkung der Ermächtigungsreichweite bei der Anwendung der Sperrgebietsverordnung, welche vor dem Prostitutionsgesetz in Kraft getreten ist, zur Folge. Konkret führt der Senat aus: "dieses Gesetz und der darin manifestierte Wandel der gesellschaftlichen Akzeptanz der Prostitution verbieten es jedoch, bei der Anwendung dieser Bestimmung allein ihre Ausübung außerhalb ausgewiesener Toleranzzonen ohne konkrete Bewertung daraus resultierender schädlicher Auswirkungen auf die Nachbarschaft, insbesondere auf dort lebende Jugendliche und Kinder als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzustufen". Und weiter: "Dieses geänderte Normverständnis hat die Auswirkung, dass eine öffentlich nicht wahrnehmbare Prostitutionsausübung, wie sie hier vorliegt, nicht mehr durch den Vollzug einer Sperrgebietsverordnung unterbunden werden kann, die keine konkrete Belästigung der Öffentlichkeit durch Begleiterscheinungen der Prostitution voraussetzt und .milieubedingte Unruhe', wie zum Beispiel das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen, befürchten lässt". Da in diesem Urteil die Revision nicht zugelassen wurde, ist derzeit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Allerdings sind bis zu einer Entscheidung die Ausführungen des Senats von grundsätzlicher Bedeutung und daher auch bei der Beurteilung des Sachverhalts in der Adalbertstraße 7a maßgeblich. Im Vergleich zu den bisher angewandten Voraussetzungen für ein ordnungsrechtliches Einschreiten erhöht der Senat damit die Anforderungen deutlich. Daher besteht derzeit keine Möglichkeit, gegen den Betrieb in der Adalbertstraße 7a vorzugehen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.
- 11. Juni 2012OMOM 1248Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7aDirektanregung
- 11. Juni 2012OFOF 195/2Bordellbetrieb in der Adalberstraße 7aOrtsbeiratsantrag · GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, FREIE_WÄHLER
- 10. September 2012STST 1457Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7aStellungnahme
- 18. September 2012OFOF 238/2Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a Rückweisung der ST 1457Ortsbeiratsantrag · GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, FREIE_WÄHLER
- 24. September 2012OAOA 257Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a hier: Zurückweisung der Vorlage ST 1457Anregung
- 22. Februar 2013STST 344Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7aStellungnahme
- 5. August 2013Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 60 WochenSTST 1176Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a hier: Zurückweisung der Vorlage ST 1457Stellungnahme
- 12. August 2013OFOF 350/2Endlich gegen den bordellartigen Betrieb in der Adalbertstraße 7a vorgehen - Nachbarn vor erheblichen Belastungen durch den Betrieb schützenOrtsbeiratsantrag · LINKE.
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab