Bordellbetrieb in der Adalberstraße 7a
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7a Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und zu berichten, ob der Betrieb des sog. Massagesalons / Bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a nicht über den Tatbestand der Wohnungsprostitution hinausgeht und somit gem. Sperrgebietsverordnung in einer gemischten Sperrzone nicht zulässig ist; ob auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.2009 (AZ: 1 BvR 224/07) ggf. auch Wohnungsprostitution in einem Wohngebiet wie Bockenheim aufgrund der Belästigungen der Anwohner durch "milieubedingte Unruhe", das Ansprechen Unbeteiligter sowie das An- und Abfahren der Freier untersagt werden kann. Begründung: Wohnungsprostitution liegt gem. Definition dann vor, wenn neben der Nutzung der Räume zu Wohnzwecken untergeordnet auch Prostitution stattfindet. Der Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7a ist laut Eigenwerbung in der "Bild Zeitung" 24 Stunden geöffnet, so dass eine untergeordnete Nutzung der Räumlichkeiten zu Zwecken der Prostitution nicht unterstellt werden kann.
Inhalt
Antrag vom 11.06.2012, OF 195/2
Betreff: Bordellbetrieb in der Adalberstraße 7a
Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und zu berichten, ob der Betrieb des sog. Massagesalons / Bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a nicht über den Tatbestand der Wohnungsprostitution hinausgeht und somit gem. Sperrgebietsverordnung in einer gemischten Sperrzone nicht zulässig ist; ob auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.2009 (AZ: 1 BvR 224/07) ggf. auch Wohnungsprostitution in einem Wohngebiet wie Bockenheim aufgrund der Belästigungen der Anwohner durch "milieubedingte Unruhe", das Ansprechen Unbeteiligter sowie das An- und Abfahren der Freier untersagt werden kann.
Begründung: Wohnungsprostitution liegt gem. Definition dann vor, wenn neben der Nutzung der Räume zu Wohnzwecken untergeordnet auch Prostitution stattfindet. Der Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7a ist laut Eigenwerbung in der "Bild Zeitung" 24 Stunden geöffnet, so dass eine untergeordnete Nutzung der Räumlichkeiten zu Zwecken der Prostitution nicht unterstellt werden kann.Beratung im Ortsbeirat: 2
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 11. Juni 2012Sie sind hierOFOF 195/2Bordellbetrieb in der Adalberstraße 7aOrtsbeiratsantrag · GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, FREIE_WÄHLER
- 11. Juni 2012OMOM 1248Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7aDirektanregung
- 10. September 2012STST 1457Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7aStellungnahme
- 18. September 2012OFOF 238/2Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a Rückweisung der ST 1457Ortsbeiratsantrag · GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, FREIE_WÄHLER
- 24. September 2012OAOA 257Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a hier: Zurückweisung der Vorlage ST 1457Anregung
- 22. Februar 2013STST 344Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7aStellungnahme
- 5. August 2013Antwort des Magistrats · nach 60 WochenSTST 1176Untersagung des bordellartigen Betriebs in der Adalbertstraße 7a hier: Zurückweisung der Vorlage ST 1457Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme